Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung
über von den Approbationsordnungen
für Ärzte, für Zahnärzte, für Zahnärzte und Zahnärztinnen und für Apotheker
abweichende Vorschriften im Rahmen der Bewältigung
der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen
Auf Grund des § 5 Absatz 2 Satz 3 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b, c, d und f des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 3 durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe a des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) eingefügt worden ist, und dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Verordnung
zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte
im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
oder ihrer Folgen
(COVÄApprO2002AbwV)
Zweck der Verordnung
Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, von der Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu den Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zu treffen und sicherzustellen, dass den Studierenden infolge ihrer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen.
Regelungen zur Anrechnung von Studienleistungen
bei Mitwirkung an der Gesundheitsversorgung
Unterrichtsveranstaltungen
(1) Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 der Approbationsordnung für Ärzte, die keinen direkten Patientenkontakt erfordern, wie Seminare und gegenstandsbezogene Studiengruppen, können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.
(2) Praktische Übungen können abweichend von § 2 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
Krankenpflegedienst
Der Krankenpflegedienst kann abweichend von § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwiegend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat. Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistenden Krankenpflegedienst nach § 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte unabhängig von der nach § 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet.
Famulatur
Die Famulatur kann abweichend von § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb überwiegend digital durchführt oder vorübergehend eingestellt hat. Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb nicht mehr überwiegend digital durchgeführt oder wieder aufgenommen wird, wird unabhängig von der bis zu diesem Zeitpunkt absolvierten Dauer auf die während der unterrichtsfreien Zeit abzuleistende Famulatur nach § 7 Absatz 5 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte angerechnet.
Regelungen für das Praktische Jahr
Fehlzeitenregelung
(1) Fehltage aufgrund von einer durch die zuständige Behörde nach dem Infektionsschutzgesetz angeordneten Absonderung oder einer unmittelbar durch Landesrecht bestehenden Verpflichtung zur Absonderung gelten nicht als Fehlzeiten im Sinne von § 3 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte.
(2) Die zuständige Behörde kann auf Antrag auch über Absatz 1 hinausgehende Fehltage berücksichtigen, die im Zusammenhang mit COVID-19 stehen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Regelungen zu den Anforderungen an die
Durchführung des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Abweichende Regelungen zur Durchführung des mündlich-praktischen
Termins des Ersten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
Abweichend von § 15 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann der Vorsitzende gestatten, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 15 Absatz 5 Satz 2 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.
Abweichende Durchführung des Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
(1) Abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Prüfungskommission beim Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren Mitgliedern bestehen. Die Entscheidung über die Verkleinerung der Prüfungskommission trifft die nach Landesrecht zuständige Stelle in Absprache mit der Universität aufgrund der Verfügbarkeit der Prüfer.
(2) Abweichend von § 30 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte findet die mündlich-praktische Prüfung nur an einem Tag statt und dauert bei maximal vier Prüflingen jeweils mindestens 45, höchstens 60 Minuten. Sie besteht aus einer praktischen Prüfung mit Patientenvorstellung und anschließendem Prüfungsgespräch. Die praktische Prüfung mit Patientenvorstellung kann abweichend von § 30 Absatz 1 Satz 4 der Approbationsordnung für Ärzte in begründeten Einzelfällen auch an Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden.
Übergangsregelung
Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Krankenpflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Verordnung
zur Abweichung von den Approbationsordnungen
für Zahnärzte und für Zahnärzte und Zahnärztinnen
im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
oder ihrer Folgen
(COVZApprOAbwV)
Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, die Fortführung des Studiums der Zahnheilkunde im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen zu gewährleisten und
- 1.
-
abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte, sofern sie nach § 133 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen weiter anzuwenden ist, die Anforderungen an die Durchführung der naturwissenschaftlichen Vorprüfung, der zahnärztlichen Vorprüfung und der zahnärztlichen Prüfung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen und
- 2.
-
abweichend von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen die Anforderungen an die Durchführung des Krankenpflegedienstes und der Famulatur festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen.
Regelungen zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte
Unterrichtsveranstaltungen vor der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
(1) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Vorlesungen können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.
(2) Die in § 19 Absatz 3 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Praktika können durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
Abweichende Regelungen zur Durchführung
der naturwissenschaftlichen Vorprüfung
Abweichend von § 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses (Vorsitzender) zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 21 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.
Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Vorprüfung
Die in § 26 Absatz 4 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können auch durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Vorprüfung
Abweichend von § 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 28 Absatz 2 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.
Unterrichtsveranstaltungen vor der zahnärztlichen Prüfung
(1) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe a der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten praktischen Übungen können durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Die in § 36 Absatz 1 Buchstabe b der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Kurse können durch andere geeignete Lehrformate begleitet und durch digitale Lehrformate und andere geeignete Lehrformate teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
Abweichende Regelungen zur Durchführung der zahnärztlichen Prüfung
(1) Abweichend von § 39 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann der Vorsitzende zulassen, dass die Prüfung in Echtzeit in Bild und Ton für die in § 39 der Approbationsordnung für Zahnärzte genannten Personen in einen anderen Raum übertragen wird, wenn die Prüflinge und die Prüfer in die Übertragung einwilligen.
(2) Abweichend von § 44 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 45 Satz 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte, § 47 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und von § 48 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 und 2 der Approbationsordnung für Zahnärzte können die Prüfung für Innere Medizin, die Prüfung über die Haut- und Geschlechtskrankheiten, die Prüfung in Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Prüfung im ersten und zweiten Teil der Prüfung in der Chirurgie auch an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 49 Satz 4 Nummer 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte kann die Prüfung in der Zahnerhaltungskunde in den Fächern Kariologie und Endodontologie auch am Phantom durchgeführt werden.
(4) Abweichend von § 49 Satz 5 und 6 der Approbationsordnung für Zahnärzte können alle Teile der Prüfung in der Zahnerhaltungskunde von demselben Prüfer durchgeführt werden.
Regelungen zur Abweichung von der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen
Unterrichtsveranstaltungen
(1) Praktische Übungen können abweichend von § 7 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
(2) Seminare können abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen an Simulationspatienten, Simulatoren, am Phantom oder an einem anderen geeigneten Medium durchgeführt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
Pflegedienst
Der Pflegedienst kann abweichend von § 14 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten abgeleistet werden, wenn die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat. Ein während dieser Zeit begonnener Pflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der reguläre Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleistenden Pflegedienst nach § 14 Absatz 3 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen angerechnet.
Famulatur
Die Famulatur kann abweichend von § 15 Absatz 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen auch außerhalb der unterrichtsfreien Zeiten abgeleistet werden, wenn die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat. Eine während dieser Zeit begonnene Famulatur, die nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der reguläre Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf die während der unterrichtsfreien Zeiten abzuleistenden Famulatur nach § 15 Absatz 3 Satz 1 der Approbationsordnung für Zahnärzte und Zahnärztinnen angerechnet.
Übergangsregelung
(1) Wurde die zahnärztliche Prüfung zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens nach den Regelungen des § 7 Absatz 2 bis 4 bereits begonnen, ist die begonnene Prüfung nach § 7 Absatz 2 bis 4 abzuschließen.
(2) Für Studierende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung den Pflegedienst oder die Famulatur begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 9 oder § 10 fort.
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Verordnung
zur Abweichung von der Approbationsordnung für Apotheker
im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie
oder ihrer Folgen
(COVAAppOAbwV)
Zweck der Verordnung
Zweck dieser Verordnung ist es, abweichend von der Approbationsordnung für Apotheker die Zeitpunkte und die Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung sowie die Anforderungen an die Durchführung der Famulatur und der praktischen Ausbildung festzulegen und alternative Lehrformate vorzusehen, um die Fortführung des Studiums der Pharmazie im Rahmen der Bewältigung der Coronavirus-SARS-CoV-2-Pandemie oder ihrer Folgen zu gewährleisten.
Durchführung der Unterrichtsveranstaltungen nach § 2 Absatz 2
in Verbindung mit Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker
(1) Vorlesungen und Seminare können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden.
(2) Innerhalb eines der in Anlage 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten Stoffgebiete können praktische Übungen durch digitale Lehrformate und Medien oder andere geeignete Lehrformate begleitet und teilweise ersetzt werden, soweit das Erreichen des Ausbildungszieles dadurch nicht gefährdet wird.
Famulatur
(1) Die Famulatur kann abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker auch in Zeiten des Studiums vor der Meldung zum Ersten Abschnitt der Pharmazeutischen Prüfung abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb vorübergehend eingestellt hat.
(2) Abweichend von § 3 Absatz 2 Satz 4 der Approbationsordnung für Apotheker ist die Ableistung der Famulatur in Abschnitten von weniger als vier Wochen zulässig.
Praktische Ausbildung
(1) Abweichend von § 4 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker können Auszubildenden bis zu einem Umfang von höchstens einem Viertel der in einer Apotheke abzuleistenden praktischen Ausbildung Aufgaben zur Erledigung außerhalb der Apotheke übertragen werden, wenn dies aufgrund von Maßnahmen zum Personaleinsatz, die die Apotheke trifft, erforderlich ist.
(2) Die in § 4 Absatz 4 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker genannten begleitenden Unterrichtsveranstaltungen können in Form von digitalen Lehrformaten und unter Verwendung von Medien oder anderen geeigneten Lehrformaten durchgeführt werden.
(3) Abweichend von § 4 Absatz 5 der Approbationsordnung für Apotheker kann die zuständige Behörde auf Antrag des Auszubildenden weitere Unterbrechungen auf die praktische Ausbildung anrechnen, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Erreichen des Ausbildungszieles durch die Anrechnung nicht gefährdet wird.
Abweichende Durchführung des Zweiten Abschnitts der Pharmazeutischen Prüfung
Abweichend von § 18 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Apotheker kann das Landesprüfungsamt Unterbrechungen von mehr als acht Tagen zulassen.
Übergangsregelung
Für Studierende oder Auszubildende, die zum Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Verordnung die Famulatur oder die praktische Ausbildung begonnen, aber noch nicht abgeschlossen haben, gilt § 3 oder § 4 fort.
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft. Hat der Deutsche Bundestag die Frist nach § 5 Absatz 4 Satz 9 des Infektionsschutzgesetzes verlängert, tritt diese Verordnung mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
Inkrafttreten
Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 29. Dezember 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
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