Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
und der Coronavirus-Testverordnung
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des
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§ 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a, b und Nummer 2, Satz 3, 9, 10, 12, 13, 15 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung sowie hinsichtlich des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2, Satz 3 und 13 auch nach Anhörung der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut und
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§ 13 Absatz 5 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 1c Buchstabe b des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) eingefügt worden ist:
Änderung der Coronavirus-Impfverordnung
Die Coronavirus-Impfverordnung vom 30. August 2021 (BAnz AT 31.08.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 15. November 2021 (BAnz AT 15.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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§ 1 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Satz 1 werden die Wörter „im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien,“ gestrichen.
- b)
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Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:„Die Verabreichung des Impfstoffes soll grundsätzlich im Rahmen der arzneimittelrechtlichen Zulassung erfolgen. Eine davon abweichende Verabreichung kann erfolgen, wenn sie nach dem Stand der Wissenschaft medizinisch vertretbar ist oder im Rahmen nichtkommerzieller klinischer Studien erfolgt.“
- 2.
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§ 2 wird wie folgt geändert:
- a)
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Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
- b)
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Absatz 2 wird aufgehoben.
- 3.
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§ 4 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5 sowie die Leistungserbringer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, haben täglich gemäß dem Verfahren nach Absatz 3 oder Absatz 4 in aggregierter Form aufgegliedert nach Erst-, Folge- oder Auffrischimpfung ihre Kennnummer und ihren Landkreis, die in Satz 1 Nummer 6 bis 8 genannten Angaben sowie Angaben dazu, ob die geimpfte Person einer der folgenden Altersgruppen angehört, an das Robert Koch-Institut zu übermitteln:
- 1.
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5 bis 11 Jahre,
- 2.
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12 bis 17 Jahre,
- 3.
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18 bis 59 Jahre,
- 4.
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60 Jahre und älter.“
- 4.
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§ 7 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Nummer 1 werden die Wörter „und ab dem 1. Januar 2022“ gestrichen.
- b)
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In Nummer 2 werden die Wörter „bis zum 31. Dezember 2021“ gestrichen.
- 5.
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§ 8 wird wie folgt geändert:
- a)
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Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Für die Abgabe von durch den Großhandel selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör an Apotheken erhält der Großhändler zusätzlich eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.“
- b)
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Die folgenden Absätze 4 bis 6 werden angefügt:
„(4) Für den im Zusammenhang mit der Abgabe von Impfstoffen durch von den Ländern beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Lieferorte entstehenden Aufwand, insbesondere für den Transport, die Konfektionierung und die Organisation, erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 7,45 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.
(5) Für die Abgabe von selbst beschafftem Impfbesteck und -zubehör durch von den Ländern beauftragte Großhändler an von den Ländern mitgeteilte Lieferorte erhält der Großhändler eine Vergütung in Höhe von 3,72 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche.
(6) Die Vergütung nach den Absätzen 4 und 5 wird nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 durch das jeweilige Land abgerechnet.“
- 6.
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In § 10 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „den §§ 8 und 9“ durch die Wörter „§ 8 Absatz 1 bis 3 und § 9“ ersetzt.
- 7.
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§ 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
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In Nummer 1 wird das Wort „und“ am Ende gestrichen.
- bb)
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In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- cc)
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Folgende Nummer 3 wird angefügt:
- „3.
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den sich für das Land ergebenden Gesamtbetrag der Abrechnung nach § 8 Absatz 4 und 5“.
- b)
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In Satz 3 werden nach dem Wort „Gesamtbetrags“ die Wörter „und den nach Satz 1 Nummer 3 übermittelten Gesamtbetrag“ eingefügt.
- 8.
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§ 12 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 9.
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In § 17 Satz 1 wird die Angabe „30. April 2022“ durch die Angabe „31. Mai 2022“ ersetzt.
Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. November 2021 (BAnz AT 12.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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In § 4 Absatz 2 Nummer 1 wird die Angabe „bis 5“ durch die Angabe „bis 7“ ersetzt.
- 2.
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§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
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Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
- b)
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Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
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In Satz 1 Nummer 1 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
- bb)
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In Satz 2 wird die Angabe „30“ durch die Angabe „35“ ersetzt.
- 3.
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Dem § 11 wird folgender Satz angefügt:„Für Leistungen vom 1. Dezember 2021 bis zum 31. Januar 2022 beträgt die Pauschale nach Satz 1 je Test 4,50 Euro.“
- 4.
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§ 15 Absatz 2 wird aufgehoben.
- 5.
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§ 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „vorbehaltlich des Satzes 2“ gestrichen.
- b)
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Satz 2 wird aufgehoben.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 5 bis 7 tritt mit Wirkung vom 22. November 2021 in Kraft.
(3) Artikel 2 Nummer 3 tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2021 in Kraft.
Bonn, den 16. Dezember 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
K. Lauterbach
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