Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung
zur Änderung der Coronavirus-Testverordnung,
der DIVI IntensivRegister-Verordnung
und der Coronavirus-Surveillanceverordnung
Auf Grund
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des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2, Satz 3, 9, 12, 13 und 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Absatz 3 Satz 3 und 15 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe a und c des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und des Verbands der Privaten Krankenversicherung,
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des § 24 Satz 3 Nummer 2, Satz 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 15 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist,
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des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe g des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) eingefügt worden ist, und
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des § 13 Absatz 4 Satz 2 und 3 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 4 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 10 Buchstabe b des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist,
verordnet das Bundesministerium für Gesundheit:
Änderung der Coronavirus-Testverordnung
Die Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1) wird wie folgt geändert:
- 1.
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In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 4a wie folgt gefasst:„§ 4a Bürgertestung“.
- 2.
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§ 1 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch das Wort „und“ ersetzt.
- b)
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In Nummer 4 wird das Wort „und“ durch einen Punkt ersetzt.
- c)
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Nummer 5 wird aufgehoben.
- 3.
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§ 4a wird wie folgt gefasst:„§ 4a
Bürgertestung
Asymptomatische Personen haben Anspruch auf Testung mittels PoC-Antigen-Tests nach § 1 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2.“
- 4.
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§ 6 wird wie folgt geändert:
- a)
-
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
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In Satz 1 Nummer 2 wird das Wort „und“ durch die Wörter „sowie einer Geheimhaltungspflicht nach § 203 des Strafgesetzbuchs oder einer vertraglich vereinbarten Geheimhaltungspflicht unterliegen und“ ersetzt.
- bb)
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Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:„Beauftragungen nach Absatz 1 Nummer 2, die bis zum 13. November 2021 bestanden haben, gelten fort. Eine Beauftragung zusätzlicher weiterer Leistungserbringer nach Absatz 1 Nummer 2 ist nur gültig, wenn sie bis zum 15. Dezember 2021 erfolgt.“
- b)
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Absatz 3 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
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bei Testungen nach § 4a gegenüber dem Leistungserbringer ein amtlicher Lichtbildausweis zum Nachweis der Identität der getesteten Person vorgelegt wurde.“
- 5.
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§ 7 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Absatz 6 wird im Satzteil vor der Aufzählung die Angabe „25. Oktober 2021“ durch die Angabe „17. November 2021“ ersetzt.
- b)
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In Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „25. Oktober 2021“ durch die Angabe „17. November 2021“ ersetzt.
- c)
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In Absatz 8 Satz 1 wird die Angabe „10. Oktober 2021“ durch die Angabe „12. November 2021“ ersetzt.
- 6.
-
§ 12 Absatz 7 wird aufgehoben.
- 7.
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§ 18 wird folgender Satz angefügt:„Ärztliche Zeugnisse nach § 1 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum 12. November 2021 geltenden Fassung, die bis zum 12. November 2021 ausgestellt und noch nicht abgerechnet worden sind, werden nach den §§ 7 bis 12 vergütet und mit der nächstmöglichen Abrechnung abgerechnet.“
- 8.
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In § 19 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „31. März 2022“ ersetzt.
Änderung der DIVI IntensivRegister-Verordnung
Die DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 8. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 V4), die zuletzt durch Artikel 3b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
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§ 1 wird wie folgt geändert:
- a)
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In Absatz 2 Satz 1 werden im Satzteil vor der Aufzählung nach dem Wort „sind“ die Wörter „nach Erwachsenen und Kindern zu differenzieren und“ eingefügt.
- b)
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Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
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Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
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intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert
- a)
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nach vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgruppen und dabei differenziert nach Erwachsenen und Kindern,
- b)
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nach Schwangeren,
- c)
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wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
- d)
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nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,“.
- bb)
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Folgender Satz wird angefügt:„Die Krankenhäuser übermitteln ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder bis zu einer vom Robert Koch-Institut festzulegenden Altersgrenze, die mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion intensivmedizinisch behandelt werden.“
- 2.
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In § 4 werden die Wörter „Nummer 3 des Infektionsschutzgesetzes“ durch die Wörter „Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes mit Ablauf des 25. November 2022“ ersetzt.
Änderung der Coronavirus-Surveillanceverordnung
§ 6 der Coronavirus-Surveillanceverordnung vom 18. Januar 2021 (BAnz AT 19.01.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Juni 2021 (BAnz AT 10.06.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
-
In Satz 1 wird die Angabe „31. März 2022“ durch die Angabe „30. September 2022“ ersetzt.
- 2.
-
In Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021“ durch die Angabe „30. Juni 2022“ ersetzt.
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 12. November 2021
Der Bundesminister für Gesundheit
Jens Spahn
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