Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung
zur Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
und der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
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des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a, c, d und f in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes, dessen Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a zuletzt durch Artikel 1 Nummer 0a des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) geändert worden ist und dessen Absatz 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), im Benehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz,
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des § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe a des Infektionsschutzgesetzes, dessen Nummer 7 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe aaa des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist,
jeweils in Verbindung mit § 5 Absatz 4 Satz 3 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 0b Buchstabe b des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) neu gefasst worden ist, und
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des § 20i Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2, Satz 7, 9, 11 bis 13 und 17 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, dessen Satz 17 durch Artikel 2a Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 28. Mai 2021 (BGBl. I S. 1174) neu gefasst worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und nach Anhörung des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen, der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, des Deutschen Apothekerverbandes e. V. und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung:
Änderung der Monoklonale-Antikörper-Verordnung
Die Monoklonale-Antikörper-Verordnung vom 21. April 2021 (BAnz AT 22.04.2021 V2), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. November 2021 (BAnz AT 24.11.2021 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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In § 1 Absatz 1 wird das Komma und werden die Wörter „nicht zugelassene“ gestrichen und werden die Wörter „(Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern)“ gestrichen.
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Dem § 2 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:„Abweichend von Satz 1 Nummer 1 beträgt die Vergütung für jede Anwendung, die ab dem 15. März 2022 bei einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patientin oder einem mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Patienten erfolgt, 360 Euro.“
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§ 4 wird wie folgt geändert:
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Die Überschrift wird wie folgt gefasst:„§ 4
Vergütung von Leistungen im Zusammenhang
mit der Lagerung, Verteilung, Abgabe und Abholung
der Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern sowie deren Abrechnung“ - b)
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In Absatz 1 Satz 1 werden nach der Angabe „100 Euro“ die Wörter „einschließlich Umsatzsteuer“ eingefügt.
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In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern „und die Abgabe“ die Wörter „einschließlich des Transportes“ eingefügt und werden nach der Angabe „40 Euro“ die Wörter „einschließlich Umsatzsteuer“ eingefügt.
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Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Wenn der Leistungserbringer nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern in der beliefernden oder empfangenden Krankenhausapotheke abholt, erhält er für die Abholung eine Vergütung in Höhe von 30 Euro einschließlich Umsatzsteuer je abgeholte Einheit und die beliefernde oder empfangende Krankenhausapotheke erhält abweichend von Absatz 2 Satz 1 für die Lagerung zum Zwecke der Abgabe und die Abgabe eine Vergütung in Höhe von 10 Euro einschließlich Umsatzsteuer je abgegebene Einheit. Der Leistungserbringer nach § 2 Absatz 4 Satz 1 kann eine öffentliche Apotheke mit der Abholung beauftragen. Wenn die beauftragte öffentliche Apotheke die Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern in der beliefernden oder empfangenden Krankenhausapotheke abholt, erhält sie die Vergütung für die Abholung nach Satz 1. Die Vergütung nach Satz 1 ist insgesamt von dem Leistungserbringer, der die Einheiten abgeholt hat oder die Abholung nach Satz 2 beauftragt hat, zusätzlich zu der Vergütung nach § 2 Absatz 1 gegenüber dem jeweiligen Kostenträger geltend zu machen. Der Leistungserbringer hat die von ihm nach Satz 4 geltend gemachte Vergütung
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in Höhe von 10 Euro einschließlich Umsatzsteuer an den Träger des Krankenhauses zu zahlen, dessen Krankenhausapotheke das Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern an den Leistungserbringer abgegeben hat, und
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in Höhe von 30 Euro einschließlich Umsatzsteuer an die von ihm nach Satz 2 beauftragte öffentliche Apotheke zu zahlen, die die Arzneimittel mit monoklonalen Antikörpern in der beliefernden oder empfangenden Krankenhausapotheke abgeholt hat.
Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Ein Anspruch auf Vergütung nach Satz 1 oder Satz 3 besteht nicht, wenn die Abholung innerhalb desselben Krankenhauses erfolgt.“
Änderung der Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung
Die Coronavirus-Schutzmasken-Verordnung vom 14. Dezember 2020 (BAnz AT 15.12.2020 V1), die zuletzt durch Artikel 10 Absatz 6 des Gesetzes vom 29. März 2021 (BGBl. I S. 370) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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Dem § 7 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Übermittlung der Abrechnung nach Absatz 2 Satz 2 durch die Apotheken an das jeweilige Rechenzentrum kann letztmalig am 10. März 2022 erfolgen.“
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In § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird nach dem Wort „monatlich“ ein Komma und werden die Wörter „letztmalig am 15. März 2022,“ eingefügt.
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In § 11 werden die Wörter „nach § 20i Absatz 3 Satz 15 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Wörter „mit Ablauf des 25. November 2022“ ersetzt.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 1 tritt mit Wirkung vom 20. Januar 2022 in Kraft.
Bonn, den 9. März 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
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