Bundesministerium für Gesundheit
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Regelung weiterer Maßnahmen
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
und zur Änderung der Hygienepauschaleverordnung
Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund
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des § 23 Absatz 3 Nummer 3 und 4 und Absatz 4 Nummer 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, dessen Absatz 3 durch Artikel 20e Nummer 2 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) eingefügt worden ist und dessen Absatz 4 durch Artikel 3 Nummer 3 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) eingefügt worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
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des § 25 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der durch Artikel 2a Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) neu gefasst worden ist,
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des § 125b Absatz 2a Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 14 Nummer 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden ist, und
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des § 415 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 83 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1309) neu gefasst worden ist:
Änderung der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen
zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser
§ 4 der Verordnung zur Regelung weiterer Maßnahmen zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser vom 7. April 2021 (BAnz AT 08.04.2021 V1), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. März 2022 (BAnz AT 23.03.2022 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
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In der Überschrift wird die Angabe „§§ 21 und 22“ durch die Wörter „§§ 21 bis 22 und 25“ ersetzt und wird die Angabe „417“ durch die Angabe „415“ ersetzt.
- 2.
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In Absatz 1a wird die Angabe „19. März“ durch die Angabe „18. April“ ersetzt.
- 3.
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In Absatz 2a wird die Angabe „19. März“ durch die Angabe „18. April“ ersetzt.
- 4.
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In Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 wird die Angabe „19. April“ durch die Angabe „18. August“ ersetzt.
- 5.
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Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3d eingefügt:
„(3a) Der Zeitraum nach § 21a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 30. Juni 2022 verlängert.
(3b) Die Frist nach § 21a Absatz 3 Satz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für die Durchführung der letztmaligen Ermittlung nach § 21a Absatz 3 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zur achtunddreißigsten Kalenderwoche des Jahres 2022 verlängert.
(3c) Die bis zum 20. April 2022 laufende Frist nach § 21a Absatz 7 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 20. Oktober 2022 verlängert.
(3d) Die Frist nach § 21a Absatz 8 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes wird bis zum 29. Oktober 2022 verlängert.“
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Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:
„(4a) Die bis zum 19. März 2022 laufenden Fristen nach § 25 Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes werden bis zum 30. Juni 2022 verlängert.“
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In Absatz 6 wird die Angabe „30. Juni“ durch die Angabe „31. Dezember“ ersetzt.
Änderung der Hygienepauschaleverordnung
In § 1 der Hygienepauschaleverordnung vom 23. Dezember 2021 (BAnz AT 28.12.2021 V2) wird die Angabe „31. März“ durch die Wörter „Ablauf des 30. Juni“ ersetzt.
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 mit Wirkung vom 20. März 2022 in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 7 tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Bonn, den 28. März 2022
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
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