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Verordnung zur Krankenhauskapazitätssurveillance

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Bundesministerium für Gesundheit

Verordnung
zur Krankenhauskapazitätssurveillance

Vom 19. September 2022

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet auf Grund des § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1, 2, 4 und 5 des Infektionsschutzgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 8 Buchstabe c des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) eingefügt worden ist:

§ 1

Angabe für die Ermittlung nicht intensivmedizinischer somatischer Behandlungskapazitäten

(1) Zur Ermittlung der nicht intensivmedizinischen somatischen Behandlungskapazitäten ist als erforderliche Angabe im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes die Anzahl der durch die vollstationäre nicht intensivmedizinische somatische Versorgung belegten Betten, differenziert nach mit Erwachsenen und Kindern belegten Betten, zu übermitteln.

(2) Die Übermittlung der Angabe nach Absatz 1 hat ab dem 20. September 2022 täglich bis 11 Uhr mit Stand des Vortages um 12 Uhr zu erfolgen.

§ 2

Angaben für die Ermittlung intensivmedizinischer Behandlungskapazitäten

(1) Zur Ermittlung der intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten sind als erforderliche Angaben im Sinne von § 13 Absatz 7 Satz 4 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes folgende Angaben zu übermitteln:

1.
die Anzahl der belegten und der belegbaren Intensivbetten, jeweils differenziert nach Erwachsenen und Kindern und nach Intensivbetten mit

a)
nicht invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU low care),
b)
invasiver Beatmungsmöglichkeit (ICU high care) und
c)
zusätzlicher extrakorporaler Membranoxygenierung (ECMO),
2.
ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Patientinnen und Patienten mit einer SARS-CoV-2-Infektion, die

a)
intensivmedizinisch behandelt werden, differenziert

aa)
nach Erwachsenen und Kindern,
bb)
nach Schwangeren,
cc)
wenn bekannt, nach SARS-CoV-2-Virusvarianten,
dd)
nach bislang erfolgten COVID-19-Schutzimpfungen,
b)
invasiv beatmet werden oder
c)
aus der intensivmedizinischen Behandlung des Krankenhauses entlassen wurden,
3.
ohne Angabe von personenbezogenen Daten die Anzahl der Kinder mit einer Respiratorischen Synzytial-Virus-Infektion oder einer Influenzavirus-Infektion, die intensivmedizinisch behandelt werden, und
4.
eine Einschätzung der maximalen intensivmedizinischen Behandlungskapazitäten für Neuaufnahmen innerhalb von sieben Tagen.

(2) Die Übermittlung der Angaben nach Absatz 1 hat ab dem 26. November 2022 täglich bis 12 Uhr zu erfolgen. Die Angaben nach Absatz 1 können über die Weboberfläche des DIVI IntensivRegisters oder in maschinenlesbarer Form aus anderen IT-Systemen übermittelt werden.

§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) § 2 tritt am 26. November 2022 in Kraft.

Bonn, den 19. September 2022

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach

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