Problem und Ziel
Das Gesetz über die Insolvenzsicherung durch Reisesicherungsfonds und zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2114) sieht für die Insolvenzsicherung im Reiserecht einen Systemwechsel vor. Die Insolvenzsicherung wird künftig weitgehend über einen Reisesicherungsfonds erfolgen, der ein Fondsvermögen verwaltet, in das die Reiseveranstalter einzahlen.
Der Reisesicherungsfonds wird dabei von einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder einer vergleichbaren Kapitalgesellschaft betrieben werden (§ 2 Absatz 2 und 3 des Reisesicherungsfondsgesetzes – RSG). Aufsichtsbehörde wird jedenfalls in der Anfangsphase das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sein (§ 18 RSG). Die grundlegenden Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde sind in § 19 RSG geregelt.
Das RSG enthält darüber hinaus aber keine näheren Regelungen zur Ausgestaltung der Aufsicht und auch keine Regelungen zur Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens. Solche Regelungen sind jedoch für den ordnungsgemäßen Betrieb des Reisesicherungsfonds und dessen Beaufsichtigung erforderlich und müssen daher bis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs des Reisesicherungsfonds, die für den 1. November 2021 vorgesehen ist, noch getroffen werden.
Lösung
§ 23 Absatz 1 Nummer 3 RSG ermächtigt das BMJV, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nähere Bestimmungen über die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde zu treffen. Auf dieselbe Weise können nach § 23 Absatz 2 Nummer 1 RSG Bestimmungen über die Verwaltung und die Aufbewahrung des Fondsvermögens getroffen werden.
Der Verordnungsentwurf enthält zum einen nähere Bestimmungen zur Aufsicht über den Reisesicherungsfonds. Neben Informations-, Berichts- und Auskunftspflichten gegenüber der Aufsichtsbehörde enthält der Verordnungsentwurf Genehmigungspflichten für besonders sensible Vorgänge, Vorschriften zur Verwarnung und Abberufung von Geschäftsführern u.a. sowie zu Prüfungen in den Geschäftsräumen des Reisesicherungsfonds. Der zweite Teil des Verordnungsentwurfs enthält Bestimmungen zur Verwaltung und Aufbewahrung des Fondsvermögens. Die Regelungen im Verordnungsentwurf zum zulässigen Anlageuniversum entsprechen in weiten Teilen den Maßgaben für die Einlagensicherung der CRR-Kreditinstitute im Einlagensicherungsgesetz. Sicherheit und Liquidität der Anlagen sollen im Vordergrund stehen, damit das Fondsvermögen im Schadensfall für die Schadensregulierung schnell und zuverlässig zur Verfügung steht. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Fondsvermögens soll durch einen Treuhänder zusätzlich abgesichert werden.
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