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Verpflichtende Tests für Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen bestätigt

qimono (CC0), Pixabay
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Die Verpflichtung, vor Teilnahme am Präsenzunterricht in Schulen ein negatives Coronavirus-Testergebnis vorweisen zu müssen, ist nach vorläufiger Einschätzung rechtmäßig. Dies hat der für Infektionsschutz zuständige 3. Senat des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vergangene Woche in zwei Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes entschieden.

Gegen die seit dem 18. April 2021 in Schleswig-Holstein geltende Schulen-Coronaverordnung hatten sich sieben Schülerinnen und Schüler aus Grund- und weiterführenden Schulen in Kiel und Kronshagen (Kreis Rendsburg-Eckernförde) in zwei Eilanträgen im Normenkontrollverfahren gewendet.

Der Senat wies die gegen den obligatorischen Coronavirus-Test vorgebrachten Argumente der Antragsteller zurück. Das Infektionsschutzgesetz gebe die Möglichkeit, durch Auflagen eine Gemeinschaftseinrichtung – dazu zählten auch Schulen – fortzuführen. Die Auflage, den Schulbesuch vom Testergebnis abhängig zu machen, sei zulässig und verhältnismäßig. Sie diene dem legitimen Zweck, Leben und körperliche Unversehrtheit zu schützen. Die verwendeten Antigen-Schnelltests und ggf. nachfolgenden PCR-Tests als geltender „Goldstandard“ seien zur Klärung des Verdachts auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 geeignet.

Die Zugangsbeschränkung sei erforderlich, um Schulschließungen zu vermeiden und den verfassungsrechtlichen Bildungsauftrag entsprechend Art. 7 GG, Art. 10 Abs. 3 und Art. 12 Verfassung des Landes Schleswig-Holstein umzusetzen. Angesichts der mit der 3. Welle einhergehenden unverändert hohen Zahl an täglichen Neuinfektionen vor allem mit der britischen Virusmutante B.1.1.7. und des demgegenüber relativ geringen Eingriffs in das Recht auf die körperliche Unversehrtheit der betroffenen Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrkräfte (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) erscheine die Zugangsbeschränkung mit Testobliegenheit angemessen.

Den Schülerinnen und Schülern verbleibe nach der Verordnung die Möglichkeit, den Test zu Hause selbst oder mit Hilfe der Eltern durchzuführen. Für Schülerinnen und Schüler ohne negatives Testergebnis sei ein Lernen in Distanz vorgesehen. Letztlich führe der Umstand, dass die streitgegenständliche Verordnung auf den 9. Mai 2021 befristet ist dazu, die Auflage als angemessen anzusehen. Der Verordnungsgeber sei bei dem derzeit äußerst volatilen Infektionsgeschehen aufgrund seiner staatlichen Schutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gehalten, die Lage ständig unter Beobachtung zu halten und die zu treffenden Maßnahmen dem Infektionsgeschehen anzupassen.

Der Senat hat in einem Verfahren auch – unter Verweis auf frühere Entscheidungen – die Regelungen zur Masken- und Abstandspflicht erneut bestätigt. Die geltend gemachten Interessen der Schülerinnen und Schüler seien gewichtig, aber nach dem hier anzulegenden strengen Maßstab nicht derart schwerwiegend, dass es unzu­mutbar erschiene, sie einstweilen zurückzustellen, um einen möglichst weitgehen­den Gesundheits- und Lebensschutz zu ermöglichen. Dazu sei der Staat aus dem Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit in Art. 2 Abs. 2 GG verpflichtet.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar (Az. 3 MB 23/21 und 3 MB 25/21).

 

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