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Versandrückläufer

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Der Widerruf macht’s möglich: Neuware in geöffneter Verpackung oder mit leichten Gebrauchsspuren sorgt bei Kunden für Irritationen. Schnäppchen werden dagegen gerne gesehen. Wie bekannte Unternehmen es mit dem Wiederverkauf ihrer Retouren halten, wollte die Verbraucherzentrale NRW wissen.

Immer wieder sorgt Neuware in geöffneter Verpackung oder mit leichten Gebrauchsspuren für Irritationen bei Onlinekunden. Denn oftmals weisen Unternehmen nicht darauf hin, dass ihre Produkte schon einmal verkauft und per Widerruf retourniert wurden. Das zeigt eine Umfrage der Verbraucherzentrale NRW bei 25 Firmen. Was rechtlich erlaubt ist, kann vor allem beim Geschenkkauf zu Verärgerung führen – und zu weiteren Versandrückläufern.

Das Styropor war gebrochen, eine Schraube fehlte, die Plastiktütchen für Fernbedienung und Kabel waren bereits geöffnet, die Batterien mit Tesafilm zusammengeklebt. Im Handbuch lag sogar der alte Kaufbeleg. Eindeutig: Der neue LCD-Fernseher aus dem Internet war nicht zum ersten Mal ausgeliefert worden. Kein Hinweis auf der Shopseite hatte gewarnt. Kein Einzelfall. Immer wieder wundern sich Kunden, die im Internet shoppen, über fremde Fotos auf der neuen Digital-Kamera oder dass die trendige Tasche in aufgerissener Verpackung ankommt. Ärgerlich sind solche Gebrauchsspuren vor allem, wenn Bestellungen als Geschenke gedacht sind. Für viele ein No-Go.

Von 25 befragten großen Onlineshops erklärten 19 offen, Versandrückläufer wieder als neue Ware zum regulären Preis zu verkaufen, darunter Hifishop24 und Bonprix, Otto und Tchibo, HSE24 und Lidl. Der Ablauf entspricht dabei grundsätzlich dem bei C&A. Die Textilkette unterzieht nach eigenen Angaben jedes zurückgesandte Kleidungsstück einer Geruchsprobe und einer Sichtkontrolle. „Nur Artikel, die einwandfrei als ungetragen eingestuft werden, gehen zurück in den Bestellbestand.“ Sechs Firmen (Otto, Schwab, Bonprix und Baur, Sport-Scheck und C&A) ersetzen bei der Gelegenheit stets die Altverpackung. Die meisten Händler hingegen checken neben dem Produkt auch den Zustand von Kartonagen und Plastikfolien – und erneuern nur bei Bedarf.

Schnäppchen möglich
Auf jeden Fall keine Retouren erhält, wer im Onlineshop von Saturn und MediaMarkt kauft. Denn was zurückkommt, landet in den Filialen der beiden Elektronikdiscounter – oft mit Preisabschlag. Den erhält oft auch, wer aufmerksam die Internetseiten vieler Shops durchforstet. Dort finden sich mitunter Versandrückläufer, die es bei der Retourenprüfung nur zu einer „1b“- oder „gebraucht“-Auszeichnung geschafft haben. Jede dritte Firma in der Umfrage führt solche B-Ware im eigenen Shop. Ein weiteres knappes Drittel wickelt das Nachlass-Geschäft in einem separaten Shop via eBay ab. Allerdings: In der Regel geht der Rabatt zu Lasten der Gewährleistung. Statt gesetzlich vorgeschriebenen zwei Jahren bei Neuware wird die Fehlerfreiheit beim Kauf von B-Ware meist nur für ein Jahr übernommen.

Die Schnäppchen, die es dabei zu schlagen gibt, fallen recht unterschiedlich aus: mal ein Media-player mit vier Prozent Rabatt, mal 20 Prozent beim Kauf eines Kaffee-Vollautomaten aus dem „Widerruf eines Kunden“. Bis 35 verspricht Conrad, Amazon wirbt unter „Warehousedeals“ sogar mit bis zu 50 Prozent. Spitzenreiter bei der Verbraucherzentralen-Umfrage war Weltbild: mit satten 60 Prozent Rabatt.

Erfolgsgeschichte Fernabsatz – viele nutzen das Widerrufsrecht
Wo früher nur wenige Firmen wie Otto und Neckermann ihre Waren versandten, liefert heutzutage fast jede Firma Internetbestellungen via Paketdienst aus. Die Bundesbürger sorgten über den Web-Weg im vergangenen Jahr für einen Umsatz von mehr als 20 Milliarden Euro, vor allem bei Bekleidung und technischen Geräten. Die meisten dieser Käufe fallen unter das Fernabsatzrecht. Das erlaubt Kunden, den Einkauf in der Regel binnen 14 Tagen nach Erhalt der Ware ohne Angabe von Gründen zu widerrufen. Bei einer Rechnung über 40 Euro gibt´s neben dem Kaufpreis auch die Portokosten zurück. Der Gedanke hinter dem Gesetz: Wer per Telefon, Postkarte oder Internet die Katze im Sack bestellt, soll wie der Kunde im Laden die Möglichkeit haben, das Gekaufte auszuprobieren, nur eben daheim. Deshalb ist es durchaus erlaubt, Verpackungen aufzureißen, den iPod einzustöpseln oder ins Hemd zu schlüpfen.

Und dabei passiert, was Mitarbeiter auch in den Filialen erleben: Das Bild des Fernsehers missfällt, die Hose sitzt spack. Viele ordern deshalb, gerade bei Kleidung, von vornherein gleich mehrere Größen eines Modells. Die Folge: Jeder dritte Onlinebesteller nutze inzwischen das Widerrufsrecht und schicke den Einkauf oder Teile davon retour, so die Schätzung von Marktforschern. Bei Jeans beispielsweise sei sogar damit zu rechnen, dass sechs von zehn neuen Hosen bereits woanders Probe getragen wurden. Rechtlich spricht eigentlich nichts gegen diesen Kreislauf. Denn auch im Laden kann die neugekaufte Hose von der Stange bereits von anderen Kunden in die Umkleidekabine getragen worden sein. Deshalb dürfen auch Versandfirmen ihre Retouren grundsätzlich wieder als Neuware verkaufen – ohne Hinweis auf vorherige Reisestrapazen. Darauf verweist nicht nur Thomas Bradler, Jurist der Verbraucherzentrale NRW, sondern auch das Amtsgericht Rotenburg Wümme (Az.: 5 C 350/07). Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Produkte nach wie vor in einem neuwertigen Zustand befinden.

Quelle:VBZ NRW

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