Seitdem am 25. November 2015 das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in Kraft getreten ist, muss die BaFin gemäß dem neuen § 40c Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) die Maßnahmen und Sanktionen, die sie wegen Verstößen gegen Transparenzpflichten ergriffen oder verhängt hat, auf ihrer Internetseite bekanntmachen. Zudem hat sie auf ihrer Internetseite über entsprechende Sanktionen des Bundesamts für Justiz zu informieren. In der Bankenaufsicht bestehen vergleichbare Verpflichtungen.
Aufgrund aktueller Gesetzgebungsverfahren im Bereich der Wertpapieraufsicht, insbesondere des geplanten Finanzmarktnovellierungsgesetzes, ist damit zu rechnen, dass der Anwendungsbereich der Bekanntmachungspflichten im WpHG deutlich größer wird. Zudem sind zukünftig bestimmte veröffentlichte beziehungsweise verhängte Maßnahmen und Sanktionen an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA zu melden.
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