Veröffentlichung nach § 11a Absatz 1 VermAnlG
Verschiebung von Zinszahlungen an die Gesellschafter der Breitbandnetz GmbH & Co. KG
Emittentin:
Breitbandnetz GmbH & Co. KG, Husumer Straße 63 in 25821 Breklum.
Vermögensanlagen:
Gesplittete Einlagen in Form von Kommanditanteilen und partiarischen Nachrangdarlehen (Vermögensanlagen-Verkaufsprospekt in der Fassung vom 12.07.2016 (veröffentlicht am 29.07.2016); Fortführungsverkaufsprospekt in der Fassung vom 29.01.2018 (veröffentlicht am 07.02.2018) einschließlich der Nachträge Nr. 1 vom 28.11.2018 und Nr. 2 vom 28.01.2019).
Die zu veröffentlichende Tatsache nach § 11a VermAnlG:
Die Gesellschafter/ Anleger der Breitbandnetzgesellschaft (Emittentin) haben im Wege des Umlaufverfahrens bis zum 30.06.2020 den jährlichen Wirtschaftsplan beschlossen. Dieser enthält eine aktualisierte Mittelfristplanung, die sich auch auf die Zinszahlungen an die Gesellschafter/ Anleger aus den partiarischen Nachrangdarlehen auswirkt.
Den Gesellschaftern/ Anlegern der Emittentin steht ein Anspruch auf Verzinsung der gewährten partiarischen Nachrangdarlehen in Höhe von 3% p.a. zzgl. einer gewinnabhängigen Verzinsung in Höhe von maximal 2% p.a. zu.
Diese Zinszahlungen werden jedoch gestundet, bis die Liquiditätslage der Emittentin eine Auszahlung der Zinsen zulässt. Gemäß den Prognoserechnungen wurde bisher erstmalig im Geschäftsjahr 2021/2022 mit einer Zinszahlung aus den partiarischen Nachrangdarlehen gerechnet. Ab dem Geschäftsjahr 2031/2032 war gemäß den Prognosen die Auszahlung einer gewinnabhängigen Verzinsung an die Gesellschafter/ Anleger der Emittentin geplant.
Ausgehend von der nunmehr aktualisierten Mittelfristplanung der Emittentin verschiebt sich die Auszahlung der gestundeten Zinsen aus den partiarischen Nachrangdarlehen in Höhe von 3 % p.a. um zwei Jahre nach hinten. Die Zahlung der gewinnabhängigen Verzinsung in Höhe von maximal 2 % p.a. soll wiederum erst nach Abbau des Verlustvortrages, der zum Ende des in der Mittelfristplanung gewählten Betrachtungszeitraumes (bis Geschäftsjahr 2031/32) noch rd. 5,8 Mio. Euro beträgt, erfolgen.
Die Verschiebung der Auszahlung der Zinsen aus den partiarischen Nachrangdarlehen in Höhe von 3 % p.a. sowie der gewinnabhängigen Verzinsung in Höhe von maximal 2 % p.a. führt dazu, dass die Gesellschafter/ Anleger die geplanten Zinszahlungen später als bisher prognostiziert erhalten werden.
Hinweis:
Die inhaltliche Richtigkeit der veröffentlichten Tatsache unterliegt nicht der Prüfung durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht.
Die Bundesanstalt geht davon aus, dass die Vermögensanlage, für die diese Tatsache bekanntgemacht wird, den Voraussetzungen des § 1 Vermögensanlagengesetz entspricht, und hat diese Voraussetzungen nicht erneut geprüft.
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