In dem vom Amtsgericht entschiedenen Fall wurde der Betroffene im Stadtgebiet entgegen der Verordnungslage ohne Mund-Nasen-Bedeckung angetroffen. Auf Befragen der Polizeibeamten verschwieg er das ihm zuvor ausgestellte Attest und gab lediglich unter Vorzeigen von zwei Asthma-Inhalationsgeräten an, erkrankt zu sein. Tatsächlich war der Betroffene zuvor mittels Attest eines Facharztes für Allgemeinmedizin von der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Schutzmaske wegen eines chronischen Bronchialleidens befreit worden.
Das Amtsgericht Frankfurt am Main sprach den Betroffenen in dem gegen den Bußgeldbescheid gerichteten Gerichtsverfahren frei, auferlegte ihm jedoch im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung die Verpflichtung zur Tragung seiner notwendigen Auslagen. Der Betroffene habe, obwohl er angab, erkrankt zu sein, die Existenz des Befreiungsattests und damit eines wesentlichen entlastenden Umstandes gegenüber der Verfolgungsbehörde verschwiegen. Die Vorlage sei dem Betroffenen, nachdem er auch schon bereits angab, erkrankt zu sein und sein Asthmaspray vorzeigte, zuzumuten gewesen. Insoweit müssen seine Persönlichkeitsrechte gegenüber den mit der Corona-Kontakt- und Betriebsbeschränkungsverordnung verfolgten Schutzzwecken zurücktreten. Allein das Vorzeigen eines Asthmasprays sei schließlich nicht geeignet, die Befreiung zu belegen.
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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