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Versicherungsaufsicht: Hinweise für das Berichtswesen und Auslegungsentscheidung aktualisiert

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Die Europäische Kommission hat im Mai überarbeitete Technische Standards für das Berichtswesen und die Offenlegungen der Versicherungen veröffentlicht. Diese hat die deutsche Finanzaufsicht BaFin nun bei der jährlichen Aktualisierung der Hinweise zum Berichtswesen berücksichtigt. Außerdem wurde eine Auslegungsentscheidung zu einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen in Teilen geändert.

Die BaFin hat die Hinweise zum Berichtswesen im jährlichen Turnus aktualisiert. Die meisten Änderungen sind auf die überarbeiteten Technischen Standards für das Berichtswesen und die Offenlegungen der Versicherungen zurückzuführen. Dies wurde notwendig, weil nach der Einführung von Solvency II im Jahr 2016 Aktualisierungsbedarf des Berichtswesens und der Offenlegungen bestand, um deren Zweckmäßigkeit sicherzustellen. Die Unternehmen müssen diese in ihrem Berichtswesen von der Meldung zum vierten Quartal 2023 an berücksichtigen.

Die Überarbeitung der technischen Standards für das Berichtswesen und die Offenlegung hat auch Auswirkungen auf die Auslegungsentscheidung zu einforderbaren Beträgen aus Rückversicherungsverträgen (zuletzt aktualisiert am 02. September 2021). Im Meldebogen „S.02.01 – Bilanz“ werden Vorgaben zu den Positionen „Forderungen gegenüber Versicherungen und Vermittlern“ und „Verbindlichkeiten gegenüber Versicherungen und Vermittlern“ sowie „Forderungen gegenüber Rückversicherern“ und „Verbindlichkeiten gegenüber Rückversicherern“ geändert.

Die BaFin hatte diese Änderung bereits an früherer Stelle antizipiert und die Anwendung dieses Teilabschnitts der Auslegungsentscheidung mit Hinweis auf die damals aktuellen Vorschläge der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung EIOPA zu Überarbeitung der Technischen Standards am 2. September 2021 temporär ausgesetzt. Durch das zwischenzeitliche Inkrafttreten der neuen Technischen Standards wird der entsprechende Teilabschnitt der Auslegungsentscheidung permanent gestrichen. Eine Erläuterung wird auch in den Hinweisen zum Berichtswesen im Abschnitt 3.3.6 Nr. 22 j vorgenommen.

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