Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen die Betreiber der Internetseite www.baktat.io ein umfassendes Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen. Grund hierfür ist der Verdacht, dass das Unternehmen möglicherweise in Deutschland den sogenannten BAKTAT Germany Token als Investition bewirbt, ohne den gesetzlich vorgeschriebenen Verkaufsprospekt veröffentlicht zu haben.
Die BaFin forderte detaillierte Auskünfte über das auf der Website beworbene Investment, um zu prüfen, ob der BAKTAT Germany Token ohne die notwendigen formellen Voraussetzungen, wie etwa einen genehmigten Verkaufsprospekt, öffentlich angeboten wird. Trotz mehrfacher Aufforderungen haben die Betreiber der Internetseite die geforderten Informationen nicht bereitgestellt und somit ihre gesetzliche Pflicht zur Auskunftserteilung verletzt. Das Ersuchen der BaFin ist nun bestandskräftig.
Hintergrund:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen grundsätzlich nur mit einem von der BaFin genehmigten Verkaufsprospekt öffentlich beworben werden. Dieser Prospekt stellt sicher, dass Investoren über die wesentlichen Risiken und Chancen der Anlage informiert werden. Die BaFin prüft dabei, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlichen Mindestanforderungen erfüllt und ob dessen Inhalt klar und widerspruchsfrei ist. Sie übernimmt jedoch keine inhaltliche Prüfung der Angaben oder eine Bewertung der Seriosität des Emittenten.
Es ist den Emittenten von Vermögensanlagen gesetzlich vorgeschrieben, darauf hinzuweisen, dass sie für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt gemachten Angaben haften. Anleger können in der Datenbank für Hinterlegte Verkaufsprospekte prüfen, ob ein Verkaufsprospekt für ein öffentliches Angebot hinterlegt wurde.
Dieses Vorgehen der BaFin unterstreicht die Wichtigkeit von Transparenz und Einhaltung der gesetzlichen Pflichten im Finanzsektor. Anleger sollten stets sicherstellen, dass Investitionsangebote den rechtlichen Anforderungen entsprechen, bevor sie eine Entscheidung treffen.
Hier die Originalmeldung der BaFin:
BAKTAT Germany Token: Verstoß gegen Auskunfts- und Vorlagepflichten durch Betreiber der Internetseite www.baktat.io
Die Finanzaufsicht BaFin hat gegen die Betreiber der Internetseite www.baktat.io ein Auskunfts- und Vorlageersuchen erlassen. Der Grund: Die Aufsicht prüft, ob das Unternehmen in Deutschland ein Investment in Form sog. BAKTAT Germany Token ohne den erforderlichen Verkaufsprospekt bewirbt.
Die BaFin hat von den Betreibern der Internetseite www.baktat.io Auskünfte zu der auf der Seite beworbenen Investitionsmöglichkeit in BAKTAT Germany Token angefordert. Die Informationen hat das Unternehmen nicht übermittelt. Damit ist es seinen Verpflichtungen nicht nachgekommen.
Das Auskunfts- und Vorlageersuchen ist bestandskräftig.
Zum Hintergrund:
In Deutschland dürfen Vermögensanlagen im Grundsatz nicht ohne die Veröffentlichung eines von der BaFin zuvor gebilligten Verkaufsprospekts öffentlich angeboten werden. Im Rahmen einer solchen Billigung prüft die BaFin, ob der Verkaufsprospekt die gesetzlich geforderten Mindestangaben enthält und ob der Prospektinhalt verständlich und kohärent (widerspruchsfrei) ist. Sie prüft die Prospektangaben jedoch nicht auf inhaltliche Richtigkeit. Ebenso erfolgt weder eine Überprüfung der Seriosität des Emittenten noch eine Kontrolle des Produkts. Hierauf müssen Emittenten von Vermögensanlagen in ihren Verkaufsprospekten ausdrücklich hinweisen. Die Emittenten haften für die Richtigkeit der im Verkaufsprospekt getätigten Angaben.
Ob für ein öffentliches Angebot von Vermögensanlagen ein gebilligter Verkaufsprospekt bei der BaFin hinterlegt ist, können Sie in der Datenbank Hinterlegte Prospekte überprüfen
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