Wir hatten dazu von einem Prozess gehört, der angeblich stattgefunden haben soll. Geführt haben soll diesen RA Blazek aus Bielefeld auf der Beklagtenseite:
Sehr geehrter Herr Bremer,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Es stimmt: Es traf nun das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor einer voll besetzten Zivilkammer ein. Ich kann hiermit bestätigen, dass das Landgericht die Klage gegen den vertraglich gebundenen Vermittler der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut am Ende der Sitzung abwies und das Urteil auch gleich verkündete. Es dürfte sich um eine der ersten entsprechenden Entscheidungen handeln; die Klage stammte aus Dezember 2013.
Inhaltlich argumentierte ich hauptsächlich damit, dass der vgV als Erfüllungsgehilfe nicht selbst haftet, vgl. auch § 2 Abs. 10 S. 2 KWG bzw. § 278 BGB. Ferner waren die angeblichen Pflichtverletzungen zu bestreiten, obwohl das eigentlich aufgrund der Zurechnung normaler Pflichtverletzungen im Kern dahin stehen könnte. Insoweit ging es – wie in den meisten anderen von mir betreuten Fällen auch – um die Unsicherheit der OSV bzw. die angeblich gewünschte Sicherheit (die sich so auch nicht aus dem Anlegertypus im Erhebungsbogen ergab), um die angebliche Werbung mit der Absicherung durch die EdW trotz entgegen stehender Bestätigung (nicht ganz differenziert betrachtet wurde dabei der Umstand, dass zwar das Wertpapierhandelunternehmen bzw. die blaue INFINUS EdW-angehörig war, was allerdings hinsichtlich der Emmitentin FuBus KGaA rein gar nichts bedeutet) und um das angeblich nicht erfolgte Auftreten als vgV. Ich warte nun die schriftliche Urteilsbegründung ab.
Es stimmt: Es traf nun das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor einer voll besetzten Zivilkammer ein. Ich kann hiermit bestätigen, dass das Landgericht die Klage gegen den vertraglich gebundenen Vermittler der INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut am Ende der Sitzung abwies und das Urteil auch gleich verkündete. Es dürfte sich um eine der ersten entsprechenden Entscheidungen handeln; die Klage stammte aus Dezember 2013.
Inhaltlich argumentierte ich hauptsächlich damit, dass der vgV als Erfüllungsgehilfe nicht selbst haftet, vgl. auch § 2 Abs. 10 S. 2 KWG bzw. § 278 BGB. Ferner waren die angeblichen Pflichtverletzungen zu bestreiten, obwohl das eigentlich aufgrund der Zurechnung normaler Pflichtverletzungen im Kern dahin stehen könnte. Insoweit ging es – wie in den meisten anderen von mir betreuten Fällen auch – um die Unsicherheit der OSV bzw. die angeblich gewünschte Sicherheit (die sich so auch nicht aus dem Anlegertypus im Erhebungsbogen ergab), um die angebliche Werbung mit der Absicherung durch die EdW trotz entgegen stehender Bestätigung (nicht ganz differenziert betrachtet wurde dabei der Umstand, dass zwar das Wertpapierhandelunternehmen bzw. die blaue INFINUS EdW-angehörig war, was allerdings hinsichtlich der Emmitentin FuBus KGaA rein gar nichts bedeutet) und um das angeblich nicht erfolgte Auftreten als vgV. Ich warte nun die schriftliche Urteilsbegründung ab.
Für Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Blazek
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
Meiner Meinung nach ein richtiges Urteil. Auch wenn die Rechtslage in diesem Fall wohl ziemlich klar war („Haftendes Institut“). Ein richtungsweisendes Ergebnis für alle Vermittler sowie für die zukünftige Rechtssicherheit. Der Sinn und Zweck eines § 32 Instituts ist jetzt wieder deutlicher geworden. Auch mal ein Dank an den mandatieren Rechtsanwalt.
Sehr geehrter anonymer Nutzer „Wald“,
nochmal: Es kann ja sein, dass ein Vermittler etwas falsch gemacht hat. Das muss immer im Einzelfall geprüft werden. Ich stelle das nicht pauschal in Abrede.
Allerdings ist Ihre Ansicht, dass der Vermittler selbst unter BaFin-Aufsicht steht, schlicht falsch. Nur (!) das Institut bzw. haftende Unternehmen steht unter BaFin-Aufsicht, in diesem Fall die INFINUS AG Finanzdienstleistungsinstitut. Das Institut, eben nicht der Vermittler. Wegen der Anbindung an das Institut, das selbst den Wohlverhaltensregeln des WpHG unterliegt, ist eine eigene Beaufsichtigung des vertraglich gebundenen Vermittlers nicht erforderlich und findet das KWG bei ihm/ihr keine Anwendung, vgl. Schwennicke/Auerbach, Kommentar zum KWG, 2. Auflage 2013, § 2 Rn. 89.
Ich denke mir das ja nicht aus. Ich gebe einfach die Rechtslage wieder.
Ich stimme ihnen zu, dass bestimmte Insider und auch die BaFin Kenntnisse von Schieflagen und Vorgängen gehabt haben (müssen); schließlich ergeben sich bestimmte Hinweise schon aus einem Protokoll eines Aufsichtsgesprächs im Dezember 2010. Allerdings ist es dabei mit einem bloßen Vorhalt von außen nicht getan, und ich verwehre mich dagegen, dabei den Vermittler pauschal mit hinein zu ziehen. Er haftet nunmal grundsätzlich nicht selbst und war genauso unwissend hinsichtlich der Schieflage wie der Anleger – natürlich mit dem erheblichen Unterschied, dass der Anleger den größten Schaden hat. Keine Frage.
Aber Schadenersatzansprüche müssen an richtiger Stelle geltend gemacht werden. Alles andere ist eine Frage des Einzelfalls.
Mit freundlichen Grüßen
DB
Sehr geehrter Herr Blazek.
Gerne möchte ich Ihnen einen Teilauszug von einem Prospekt,das uns der Vermittler
beim Besuch bei uns übergeben hatt.
Ich zitiere:
Mein Motto:
Ihr Anlagenziel bestimmt
meinen Anlagevorschlag
In einem persönlichen uns ausführlichen Beratungsgespräch
finden wir gemeinsam die für Sie geeignete Anlageform.
Als Geschäftspartner/in derINFINUS-AG Finanzdienstleidtungsinstitut,
die zugelassen und beaufsichtig durch die Bundesanstalt für Finanzdiensleistungs-
– aufsicht ( BaFin ),Bonn KWG-Erlaubnis BaFin -ID: 118843 ist, wird meine Wertpapierberatung von der Bankenaufsicht überwacht.
An Hand dieses Texes können Sie sich jetz Ihr eigenes Urteil bilden.
Wir würden uns freuen wenn Ich und meine Frau wieder etwas von Ihnen
hören würden
Vielen Dank
Wald
An Herrn DB
Anbei Richtigstellung :
BaFin-ID : 118843
Sehr geehrter Herr Blazek
Über die von mir erklärte Aussage des Vermittlers sind Sie nicht sonderlich eingegangen.Angeblich stand (oder steht ) mein Vermittler unter der Aufsicht der Bafin.Dieses Verhalten des Vermittlers war widerrechtlich und hatte eine private
Absicht für eine zügige und positive schnelle Entscheidung zu Gunsten der Vermittlerprovision .
Auch wenn Sie ein angesehender R-Anwalt sind würde ich Ihnen empfehlen
die Kirche etwas mehr im Dorf lassen.
Sehr geehrte anonyme Nutzer,
ich verstehe. Mein Punkt ist nicht so sehr, ob (oder nicht) eine Falschberatung vorliegt, sondern WEN diese im Einzelfall trifft. Wer als vertraglich gebundener Vermittler handelt, haftet meiner Absicht nach nicht selbst. Es haftet das Institut. Deswegen heißt es auch „haftendes Unternehmen“ in § 2 KWG.
Vergleichen Sie es grob mit einer Bank oder einem Vertragsarzt einer Klinik: Wenn ein Fehler gemacht wird, verklagen Sie auch die Bank und nicht den einzelnen.
Mit freundlichen Grüßen DB
Sehr geehrter Herr Blazek
Haben Sie eigendlich Ihren Mandanten gefragt ob er beim Besuch beim Kunden
( sprich Anleger ) eine Pflichtlektüre so was wie von Markt-Intern gezeigt hat.
Darin konnte man erfahren bzw. erkennen das bei Fubus/Infinus etwas faul ist.
Sehr geehrter Herr Blazek
Meine Frage an Sie, Sie stehen vor der Wahl bei der Anlagenentscheidung sind etwas
skebtisch der Vermittler aber betont wiederholt er hätte bisher noch kein Fall gehabt
wo die Infinus keine Auszahlung geleistet hätte.Wie hätten Sie sich dann entschieden.Dies war schon zu einem Zeitpunkt wo das Produkt nicht mehr auf dem Markt hätte agieren dürfen, denn die Bafin und Bundesbank wußten schon 2010 das in den Bilanzen Unstimmigkeiten festgestellt wurden.
Auch 2011 konnte ein R-Anwalt aus das gleiche Problem schon erkennen.
So wollen doch nicht sagen dass man so was eine soziale Einstellung nennen kann?
Wie dof hält man eigentlicht den Kleinanleger.