Die für das Amtshaftungsrecht zuständige 15. Zivilkammer des Landgerichts München I hat die Klage auf Erstattung der Reisekosten eines Rechtsanwalts in Höhe von rund 1.000 EURO für einen vom Gericht am Vortag aufgehobenen Termin abgewiesen (Az. 15 O 7223/23).
Der Kläger hatte den Lübecker Rechtsanwalt für einen Gütetermin vor dem Arbeitsgericht München beauftragt. Der Termin war für den 12.01.2022 um 15.15 Uhr bestimmt worden.
Der Gütetermin wurde am 11.01.2022 aufgehoben, weil die Klage nicht wirksam zugestellt war. Die Terminaufhebung wurde am 11.01.2022 um 10.39 Uhr dem Rechtsanwalt des Klägers in sein elektronisches Postfach (beA) zugestellt. Telefonisch informiert wurde der Rechtsanwalt über die Absetzung des Termins nicht.
Der Rechtsanwalt hatte behauptet, bereits am 11.01.2022 um 9.00 Uhr mit seinem Pkw von Lübeck aus losgefahren zu sein. Eine Kontrolle des elektronischen Postfachs sei während der Fahrt nicht möglich gewesen, da sich niemand in seiner Kanzlei befunden und nur er Zugriff auf das elektronische Postfach gehabt habe. Eine Anreise am Verhandlungstag sei ihm wegen der Entfernung nicht zumutbar gewesen. Er habe erst nach Ankunft in Türkenfeld, wo er die Übernachtung vor dem Gerichtstermin geplant hatte, von der Abladung Kenntnis erhalten.
Die 15. Zivilkammer verneinte hier eine Amtspflichtverletzung seitens der Mitarbeiter des Arbeitsgerichts München sowie einen kausalen Schaden des Klägers.
Im Wesentlichen führt das Gericht in seinen Urteilsgründen aus, dass das elektronische Postfach auch mobil abrufbar sei. Die Beschäftigten des Arbeitsgerichts mussten den Rechtsanwalt deshalb nicht anrufen, da sie darauf vertrauen durften, dass ihn die Abladung noch rechtzeitig erreiche, so das Gericht.
Die Kammer führt hierzu aus:
„Auch wenn die Distanz Lübeck – München nahezu durch die gesamte Republik führt, war es bereits fernliegend anzunehmen, der Klägervertreter würde für einen Termin um 15.15 Uhr bereits am Vortag um 9.00 Uhr abreisen. Naheliegend wäre gewesen, dass der Klägervertreter eine Flugverbindung vom nahegelegenen Hamburg nach München am Termintag wählt. Alternativ wäre zu erwarten gewesen, dass er eine Zugverbindung von Lübeck nach München wählt, die für ihn eine Abfahrt gegen 7.00 Uhr am Termintag bedeutet hätte (hierauf hatte das Gericht hingewiesen). Selbst im Falle der Nutzung des eigenen Pkws wäre nicht zu erwarten gewesen, dass der Klägervertreter am Morgen des Vortages aufbricht. Ebenso wenig war für die Geschäftsstelle absehbar, dass die Kanzlei des Klägervertreters in dieser Zeit gänzlich verwaist war und weder eine Kanzleikraft noch der Rechtsanwalt selbst (über einen mobilen Zugang) von eingehenden beA-Nachrichten Kenntnis erhält.“
Daraus zieht das Gericht den Schluss, dass „der Klägervertreter in diesem Fall schon wegen seiner außergewöhnlich frühen Abreise, mit der niemand rechnen musste, durchaus gehalten [war], entweder seine Kanzlei so zu organisieren, dass dort eingehende Nachrichten alsbald zur Kenntnis genommen werden, oder er hätte technisch dafür sorgen müssen, dass er selbst von Eingängen per beA zeitnah Kenntnis erhält.“ Der Kläger trage zwar richtig vor, dass er grundsätzlich nicht dazu verpflichtet sei, vor Anreise nachzufragen, ob der Termin stattfinde. Nach Überzeugung des Gerichts lagen im vorliegenden Fall jedoch besondere Umstände vor: „Denn ihm war spätestens seit Mitteilung durch das Arbeitsgericht am 05.01.2022 bekannt, dass an der wirksamen Zustellung der Klageschrift und der Terminladung erhebliche Zweifel bestanden und somit eine Aufhebung des Termins nahe lag. Sich hierüber zu informieren hat der Klägervertreter versäumt.“
Deshalb kam die 15. Zivilkammer zu dem Schluss, dass der Rechtsanwalt die Reisekosten selbst schuldhaft verursacht hat. Zur Überzeugung der Kammer lag deshalb keine Amtspflichtverletzung vor.
Das Urteil vom 10.10.2023 ist noch nicht rechtskräftig.
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