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Vertrieb von Edelmetallen: Vermögensanlagen und Blindpool-Verbot

Peggy_Marco (CC0), Pixabay
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Dass seit dem 1. Juli 2021 der neue § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG gilt, ist bekannt. Gesetzliche Vermögensanlagen sind nunmehr auch solche Geschäftsmodelle, bei denen nach Ende der Laufzeit Edelmetalle zusammen mit einer Zinszahlung in Geld oder weitere Edelmetalle als vermögenswerter Ausgleich ausgekehrt werden. Dies gilt unserer Ansicht nach auch entsprechend bei laufender Monetarisierung oder bei laufend steigenden Ansprüchen. Rechtsfolgen sind, dass Gold- oder Edelmetallangebote, die unter § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG fallen, künftig prospektiert und die Prospekte von der BaFin gestattet werden müssen. Außerdem benötigt der jeweilige Vertrieb insoweit eine Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 Nr. 3 VermAnlG.

Zum 17. August 2021 tritt zudem das Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes (AnlSchStG) in Kraft. Damit sollen u.a. sog. Blindpool-Konstruktionen verboten werden. § 5b Abs. 2 VermAnlG normiert dann, dass Vermögensanlagen, bei denen das Anlageobjekt zum  Zeitpunkt der Erstellung des Vermögensanlagen-Verkaufsprospekts oder des Vermögensanlagen-Informationsblatts nicht konkret bestimmt ist, zum öffentlichen Angebot im Inland nicht mehr zugelassen sind. Gemäß der Gesetzesbegründung sind künftig nicht nur reine Blindpool-Konstruktionen verboten (weder die Branche, noch das Anlageobjekt stehen konkret fest), sondern auch sogenannte Semi-Blindpool-Konstruktionen (Branche steht fest, aber das konkrete Anlageobjekt nicht). Außerdem gilt das Blindpool-Verbot bei sog. Weiterreichungsmodellen bzw. Mehrebenstrukturen. Eine Ausnahme gilt nur dort, wo ein Unternehmen Gelder für die direkte Investition in den eigenen Geschäftszweck einwirbt oder einwerben lässt; dabei handelt es sich nicht um einen Blindpool. Darüber hinaus ist es zulässig, dass Emittenten bis zu 5 % der eingeworbenen Gelder in die Liquiditätsreserve fließen lassen. Dies gilt für alle prospektpflichtigen Vermögensanlagen, mithin auch für die neu erfassten Edelmetalle im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 8 VermAnlG.

 

Hinsichtlich der Konkretisierung des Anlageobjektes und seiner Darstellung im Prospekt bzw. Vermögensanlagen-Informationsblatt hat die BaFin am 11. August 2021ein aktuelles Merkblatt veröffentlicht („Merkblatt der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht zum Verbot von Blindpool-Konstruktionen im Vermögensanlagengesetz“). Demnach müssen bei Edelmetallen bekannt sein und im Verkaufsprospekt sowie im VIB angegeben werden a) Größe/Gewichtseinheit (z.B. Unze etc.), b) Qualität (z.B. Reinheitsgrad, Karat), c) Form (z.B. Barren), d) Ort und Art der Lagerung (Zugriff), e) sofern eine Eigentumsübertragung an den Anleger vorgesehen ist, Angabe, wie dem Anleger seine Eigentumsstellung nachgewiesen wird, f) zum Realisierungsgrad: Nachweisbare Vorverhandlungen und/oder Abschluss von Vorverträgen.

 

Vermögensanlagen, die auf Grundlage eines von der Bundesanstalt vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung gebilligten Prospektes oder gestatteten VIB angeboten werden, können

mit einer Übergangsfrist von 12 Monaten nach Hinterlegung weiterhin öffentlich angeboten werden, vgl. § 32 Abs. 17 VermAnlG. Danach ist das öffentliche Angebot zu beenden.

Fazit: Gesetzgeber und Aufsicht holen zu einem Doppelschlag gegen Vermögensanlagen in Form von Edelmetallen aus. Zunächst wurden bestimmte Modelle zu gesetzlichen Vermögensanlagen, sodann werden Blindpool-Konstruktionen verboten. Das Verbot gilt indes für alle prospektpflichtigen Vermögensanlagen. Letztlich soll damit verhindert werden, dass Emittenten mit dem eingeworbenen Geld frei arbeiten, sondern es genauso verwenden, wie es vorher festgelegt wurde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt Daniel Blazek, BEMK Rechtsanwälte, August 2021.

 

 

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