Beschluss vom 24. November 2022 – 2 StR 210/22
Das Landgericht Köln hat den heute 75-jährigen Angeklagten, von 2014 bis 2020 Mandatsträger in der Bezirksvertretung Köln-Porz, wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz einer halbautomatischen Kurzwaffe und Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil verworfen.
Nach den Urteilsfeststellungen hielten sich am 29. Dezember 2019 um Mitternacht vier junge Männer mit ausländischen Wurzeln im Alter zwischen 20 und 23 Jahren direkt vor dem am Rheinufer in einer ruhigen Wohngegend gelegenen Grundstück des Angeklagten auf. Die Gruppe junger Männer war alkoholisiert, konsumierte Cannabis und „rappte“ zu über eine portale Box laut abgespielter Musik. Wegen der nächtlichen Ruhestörung kam es zu einem Disput mit dem Angeklagten mit gegenseitigen, teils ausländerfeindlichen Beleidigungen. Schließlich eskalierte das Geschehen und der Angeklagte schoss einem der Männer ohne Tötungsabsicht mit einer illegal besessenen Pistole in den Oberkörper. Die Durchschussverletzung war nicht konkret lebensgefährlich und führte zu einem zweitägigen stationären Krankenhausaufenthalt.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Vorinstanz:
Landgericht Köln – Urteil vom 10. Januar 2022 – 114 KLs 15/20 – 121 Js 35/20
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