Der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Köln hat mit Beschluss vom 29. Oktober 2024 die Revisionen von fünf Klimaaktivisten im Wesentlichen verworfen. Damit ist das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9. Januar 2024 rechtskräftig, das die Angeklagten wegen Nötigung zu Geldstrafen von jeweils 30 Tagessätzen zwischen 15 und 60 Euro verurteilt hatte. In einem Fall wurde unter Einbeziehung einer früheren Verurteilung eine Gesamtgeldstrafe verhängt. Lediglich die Tagessatzhöhe für eine 43-jährige Angeklagte wurde vom Oberlandesgericht geringfügig herabgesetzt.
Der Vorfall
Am 24. November 2022 blockierten die Angeklagten, darunter zwei Männer und drei Frauen im Alter zwischen 33 und 55 Jahren, die stark befahrene Innere Kanalstraße in Köln. Sie setzten sich mit zwei weiteren Personen auf die Fahrbahn, wobei vier der Angeklagten eine Hand mit Sekundenkleber an der Straße fixierten. Als Mitglieder der Klimaschutzbewegung „Letzte Generation“ wollten sie mit dieser Aktion gegen die Klimapolitik der Bundesregierung protestieren.
Der Berufsverkehr kam durch die Blockade vollständig zum Erliegen, und es bildete sich ein mehrere hundert Meter langer Rückstau. Die Polizei beendete die Aktion nach etwa einer Stunde, indem sie die Hände der Angeklagten mit Lösemittel von der Fahrbahn löste und die Personen wegtrug. Gegen 09:11 Uhr konnte die Straße wieder freigegeben werden.
Rechtliche Würdigung
Das Amtsgericht Köln wertete die Aktion als Nötigung gemäß § 240 StGB. Durch das Blockieren der Fahrbahn und das physische Einwirken auf nachfolgende Fahrzeuge hätten die Angeklagten Gewalt ausgeübt. Zudem sei ihr Verhalten rechtswidrig und verwerflich, da sie den Verkehr gezielt lahmgelegt hätten, ohne die Möglichkeit eines Ausweichens.
Das Gericht argumentierte, den Angeklagten hätten zur Durchsetzung ihrer Protestziele mildere Mittel wie Demonstrationen, Gespräche oder andere Kommunikationswege offen gestanden. Auch der Verweis auf „zivilen Ungehorsam“ half den Aktivisten nicht: Das Recht auf Meinungs- und Versammlungsfreiheit endet dort, wo Dritte – in diesem Fall unbeteiligte Verkehrsteilnehmer – in ihren Rechten beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus betonte das Gericht, dass zwischen dem Protest gegen die Klimapolitik und der konkreten Beeinträchtigung des Verkehrs in Köln kein direkter Sachbezug bestehe. Der Eingriff in das tägliche Leben der betroffenen Autofahrer sei unverhältnismäßig und mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens nicht vereinbar.
Revision und Entscheidung des OLG
Die Angeklagten legten gegen das Urteil Sprungrevision zum Oberlandesgericht ein. Sie argumentierten, dass die Polizei ihre Versammlung nicht ordnungsgemäß aufgelöst habe und bestritten die rechtliche Einstufung ihrer Aktion als vollendete Nötigung.
Das Oberlandesgericht konnte jedoch keine Rechtsfehler im Urteil des Amtsgerichts erkennen. Die Richter des 1. Strafsenats wiesen die Revisionen auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Köln einstimmig als offensichtlich unbegründet zurück (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Strafen seien angemessen, die rechtliche Bewertung als Nötigung korrekt. Einzig die Tagessatzhöhe einer Angeklagten wurde unter Berücksichtigung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse herabgesetzt.
Fazit
Das Urteil des Amtsgerichts Köln ist damit rechtskräftig. Der Protest der „Letzten Generation“ hat für die Beteiligten finanzielle Konsequenzen und führte zur Bestätigung, dass Straßenblockaden, die den Berufsverkehr massiv beeinträchtigen, strafrechtlich nicht als legitimes Mittel des Protests anerkannt werden.
Aktenzeichen:
OLG Köln, Beschluss vom 29. Oktober 2024, III-1 ORs 147-151/24
Amtsgericht Köln, Urteil vom 9. Januar 2024, 523 Ds 157/23
Die vollständige Entscheidung wird nicht veröffentlicht.
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