Beschluss vom 28. März 2023 – 5 StR 554/22
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 2023 die Verurteilung wegen Mordes an einem 13-jährigen Jungen im Berliner Monbijoupark durch das Landgericht Berlin bestätigt.
In einem ersten Prozess hatte das Landgericht den Angeklagten am 20. Mai 2021 insoweit lediglich wegen Totschlags für schuldig befunden. Auf die Revision der Mutter des getöteten Jungen hat der Bundesgerichtshof dies mit Urteil vom 30. März 2022 als rechtsfehlerhaft beanstandet und die Sache – unter Aufrechterhaltung der tatsächlichen Feststellungen – zur Prüfung einer Verurteilung wegen Mordes zurückverwiesen. Die Revision des Angeklagten, mit der er auch seine Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung zum Nachteil eines Bekannten des Getöteten angefochten hatte, hat der Bundesgerichtshof hingegen verworfen (vgl. Pressemitteilung Nr. 42/2022).
Im zweiten Prozess ist das nunmehr mit dem Verfahren befasste Schwurgericht zur Überzeugung gelangt, dass der mittlerweile 43 Jahre alte Angeklagte den zur Tatzeit 13 Jahre alten Jungen nach einem belanglosen Vorfall mit einem wuchtigen Messerstich in die Herzgegend getötet hatte, um dem Jungen eine Lektion zu erteilen und als „Sieger vom Platz“ zu gehen. Unter Zugrundelegung der rechtlichen Beurteilung durch den Bundesgerichtshof hat es dieses Tatmotiv als einen niedrigen Beweggrund bewertet, den Angeklagten deshalb mit Urteil vom 2. August 2022 – neben der bereits rechtskräftigen Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung – des Mordes schuldig gesprochen und gegen ihn eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe verhängt.
Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs mit Beschluss vom 28. März 2023 verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Das Urteil des Landgerichts Berlin vom 2. August 2022 ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Berlin – Urteil vom 2. August 2022 – 532 Ks 278 Js 291/20 (4/22)
Karlsruhe, den 13. April 2023
Die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Strafgesetzbuch (StGB)
- 211 Mord
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder aus sonst niedrigen Beweggründen (…) einen Menschen tötet.
- 54 Bildung der Gesamtstrafe
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. (…)
Strafprozessordnung (StPO)
- 353 Aufhebung des Urteils und der Feststellungen
(1) Soweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.
(2) Gleichzeitig sind die dem Urteil zugrunde liegenden Feststellungen aufzuheben, sofern sie durch die Gesetzesverletzung betroffen werden, wegen deren das Urteil aufgehoben wird.
- 358 Bindung des Tatgerichts; Verbot der Schlechterstellung
(1) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung verwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung des Urteils zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(2) …
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