Beschluss vom 15. Februar 2022 – 2 StR 554/21
Das Landgericht hatte die Angeklagten in einem ersten Rechtsgang wegen gefährlicher Körperverletzung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Dieses Urteil hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Revision der Angeklagten wegen Rechtsfehlern bei der Beweiswürdigung mit den Feststellungen aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat die Angeklagten nunmehr erneut der gefährlichen Körperverletzung in zehn tateinheitlichen Fällen schuldig gesprochen und gegen sie Freiheitstrafen verhängt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und ausgesprochen, dass zwei Monate der verhängten Freiheitsstrafen wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten.
Nach den Feststellungen des Landgerichts begaben sich die Angeklagten in den frühen Morgenstunden des 9. Februar 2014 zum Kulturzentrum in Ballstädt. Sie vermuteten, Teilnehmer an einer dort stattfindenden Kirmesveranstaltung hätten zuvor einen Stein durch die Scheibe eines von ihnen genutzten Hauses geworfen, was aber nicht zutraf. Die meisten Angeklagten waren maskiert oder vermummt. Spätestens mit Eintreffen aller Angeklagten am Kulturzentrum kamen sie überein, gemeinsam die sich dort im Saal aufhaltenden Personen körperlich anzugreifen und auch mit den von einigen Angeklagten getragenen Quarzhandschuhen zu verletzen. Ein Angeklagter betrat zunächst allein den Saal und schlug dort mit der Faust auf drei Zeugen ein; ihm entgegentretende Personen forderte er mit einer Geste auf, auf ihn zuzukommen, wobei er sich in Richtung des Saalausgangs bewegte, vor dem die weiteren Angeklagten warteten. Als dieser Angeklagte den Saal verlassen hatte, stürmten einige der anderen Angeklagten „wie ein Überfallkommando“ in den Saal. Sie schlugen und traten, ebenso wie die noch vor dem Saal verbliebenen Angeklagten, auf die Teilnehmer an der Kirmesveranstaltung ein. Zehn Personen wurden dabei verletzt, zum Teil so erheblich, dass sie sich in ambulante oder stationäre ärztliche Behandlung begeben mussten. Die Angeklagten haben die ihnen zur Last liegende Tat eingeräumt und sich bei den Opfern entschuldigt.
Die auf die Revision dreier Angeklagter veranlasste Nachprüfung dieses Urteils hat Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer nicht ergeben. Der Senat hat daher deren Rechtsmittel verworfen, die Verurteilung auch dieser Angeklagten ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Erfurt – Urteil vom 12. Juli 2021 – 6 KLs 590 Js 4436/14 jug (2)
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