Beschluss vom 11. Mai 2022 – 5 StR 306/21
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen zweier Angeklagter gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg nach einer verabredeten Brandstiftung zum zweiten Jahrestag der G20-Proteste verworfen. Auf die Revision einer dritten Angeklagten hat der Senat das Urteil aufgehoben, soweit es das Landgericht abgelehnt hat, ihre Strafe zur Bewährung auszusetzen. Im Übrigen hat er auch ihre Revision verworfen.
Die Strafkammer hat einen der Angeklagten wegen der Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung und wegen des Besitzes und Führens eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt. Gegen die zwei anderen Angeklagten hat es wegen der Verabredung zum Verbrechen der Brandstiftung und wegen Beihilfe zum Besitz und zum Führen eines waffenrechtlich verbotenen Gegenstandes Freiheitsstrafen von einem Jahr und acht Monaten bzw. einem Jahr und sieben Monaten verhängt. Für keinen der Angeklagten hat es die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.
Nach den Urteilsfeststellungen verabredeten die Angeklagten und eine unbekannt gebliebene vierte Person, anlässlich des zweiten Jahrestages der G20-Proteste in Hamburg in den frühen Morgenstunden des 8. Juli 2019 an vier verschiedenen Orten im Hamburger Stadtgebiet zeitgleich mit Brandsätzen Anschläge gegen Sachen zu begehen. Durch die einheitliche und koordinierte Aktion wollten die Angeklagten, die der linksextremistischen Szene angehören, am symbolträchtigen Jahrestag einen möglichst öffentlichkeitswirksamen Protest gegen die Hamburger Wohnungswirtschaft äußern. Durch das gleichzeitige und dezentrale Vorgehen sollten der Einschüchterungseffekt erhöht, das Entdeckungsrisiko minimiert und die Flucht erleichtert werden.
Einer der Angeklagten baute am Abend des 7. Juli 2019 vier Brandsätze, von denen drei mit einer Vorrichtung, die wie ein Zeitzünder wirkte, versehen und unmittelbar einsatzfähig waren. Unter anderem wollten die Angeklagten und der unbekannte Mittäter mit einem der Brandsätze einen Firmenwagen eines großen Immobilienkonzerns in Brand setzen. Der Kleintransporter, dessen Standort zuvor ausgespäht worden war, sollte nach dem Entzünden selbständig weiter- und schließlich ausbrennen.
Verabredungsgemäß trafen sich die drei Angeklagten in einer Grünanlage an einer zentralen Stelle zwischen den verabredeten Anschlagszielen. Kurz vor dem Eintreffen des vierten Tatbeteiligten und vor dem verabredeten Aufbruch zu den jeweiligen Tatorten wurden die drei Angeklagten von Polizeibeamten kontrolliert und durchsucht. Die Brandsätze und die für die Tatbegehung mitgeführten Gegenstände wurden gefunden und die Angeklagten daraufhin vorläufig festgenommen.
Bei zwei Angeklagten hat die Überprüfung des Urteils keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Auch ihre Verfahrensbeanstandungen blieben ohne Erfolg. Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist daher bezüglich dieser beiden Angeklagten rechtskräftig.
Die Revision der dritten Angeklagten hatte mit einer Verfahrensrüge Erfolg, soweit das Landgericht für sie eine Strafaussetzung zur Bewährung abgelehnt hat. Denn hierbei hat es Verhalten der Angeklagten außerhalb der Hauptverhandlung herangezogen, das nicht prozessordnungsgemäß in die Beweisaufnahme eingeführt worden war. Im Übrigen blieb auch die Revision dieser Angeklagten ohne Erfolg. Über die Frage der Strafaussetzung zur Bewährung für sie wird daher eine andere Strafkammer des Landgerichts Hamburg neu zu befinden haben.
Vorinstanz:
LG Hamburg – Urteil vom 5. November 2020 – (615) KLs 4 Js-G 30/19 (17/19)
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
- 306 StGB Brandstiftung
(1) Wer fremde (…)
- Kraftfahrzeuge, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuge (…)
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft. (…)
- 30 StGB Versuch der Beteiligung
(1) Wer einen anderen zu bestimmen versucht, ein Verbrechen zu begehen oder zu ihm anzustiften, wird nach den Vorschriften über den Versuch des Verbrechens bestraft. Jedoch ist die Strafe (…) zu mildern. (…)
(2) Ebenso wird bestraft, (…) wer mit einem anderen verabredet, ein Verbrechen zu begehen (…).
- 52 WaffG Strafvorschriften
(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
- entgegen § 2 Absatz 3 in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 oder 1.3.4 (…) einen dort genannten Gegenstand erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt (…).
Kommentar hinterlassen