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Verwaltungsgericht Aachen: Postbeamter erleidet Dienstunfall

Daniel_B_photos (CC0), Pixabay
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Der beim Beladen des Zustellfahrzeugs erlittene Abriss der Bizepssehne stellt einen Dienstunfall dar. Das entschied das Verwaltungsgericht Aachen mit heute verkündetem Urteil.

Der Kläger, ein Postbeamter, hob am 12. Mai 2020 ein etwa 30 kg schweres Paket in sein Zustellfahrzeug. Dabei erlitt er einen Abriss der Bizepssehne, welcher eine Operation sowie einen mehrtägigen Krankenhausaufenthalt nach sich zog. Es wurde ein fachärztliches Gutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis kam, dass der Sehnenriss eine Folge des Unfalls ist. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte gleichwohl die Anerkennung als Dienstunfall ab, weil das Anheben eines Pakets nicht geeignet sei, den Riss der Sehne zu verursachen. Diese sei auf schwere Belastungen ausgelegt und könne ohne Vorschädigung nicht reißen. Es liege eine unfallunabhängige Ursache vor.

Dieser Begründung folgte das Gericht nicht und bewertete den Vorfall als Dienstunfall:

Nach dem eingeholten Gutachten war das Einladen des Pakets die wesentliche Ursache für den Sehnenriss. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der zeitliche Abstand zwischen Unfallereignis und erstem ärztlichen Kontakt regelhaft für eine frische traumatische Verletzung sei, die MRT-Untersuchung einen frischen Riss ohne wesentlichen Hinweise auf Vorschädigung der rechten Bizepssehne zeige, die im Operationsbericht beschriebene Ausfransung der Sehne für einen unfallbedingten Riss typisch und das Anheben eines 30 kg schweren Pakets mit einem Arm nicht mehr als eine tägliche Belastung einzustufen sei. Es handelt sich somit um eine verwirklichte spezifische Gefahr der Tätigkeit des Postbeamten und nicht um ein anlagebedingtes Leiden, das durch ein dienstliches Vorkommnis nur rein zufällig ausgelöst wurde und ebenso im privaten Bereich hätte auftreten können.

Gegen das Urteil kann die Beklagte die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheiden würde.

Az. 1 K 2167/21

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