Das Gericht hat zunächst seine 2018 im Rahmen der seinerzeitigen Umstrukturierung vorgenommene Bewertung bestätigt, dass es sich bei dem seit 1936 in Düsseldorf bestehenden Großmarkt nicht lediglich um eine rein wirtschaftliche Betätigung der Stadt handelt (vgl. Pressemitteilung vom 28. November 2018, https://www.vg-duesseldorf.nrw.de/behoerde/presse/pressemitteilungen/archiv/2018/1828/index.php); vielmehr ist der Großmarkt immer noch eine Einrichtung der Daseinsvorsorge mit hoher traditioneller Prägung. Diese erfüllt die Kriterien des sog. „Weihnachtsmarkturteils“ des Bundesverwaltungsgerichts (vom 27. Mai 2009). Demnach ist auch die Auflösung einer solchen öffentlichen Einrichtung am verfassungsrechtlichen Maßstab der Aufrechterhaltung des gemeindlichen Aufgabenbestandes zu messen. Dies bedeutet aber nicht, dass der Großmarkt „bis in alle Ewigkeit“ fortgeführt werden muss. Eine Abwägung mit anderen Belangen ist bei entsprechender besonderer Begründung durchaus möglich. Dem Ratsbeschluss vom 1. Juli 2021 und dem diesen umsetzenden Bescheid über den Widerruf der Zuweisung von Großmarktflächen fehlt es aber an einer solchen Abwägung.
Gegen das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Berufung eingelegt werden, die die Kammer wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen hat.
Aktenzeichen: 3 K 7947/21
Kommentar hinterlassen