Mit Beschluss vom 25. Oktober 2022 hat das Verwaltungsgericht München eine Zwischenentscheidung (sog. „Hängebeschluss“) zur Beobachtung des bayerischen Landesverbands der Partei „Alternative für Deutschland“ (AfD) durch den Freistaat
Bayern getroffen.
Danach wird dem Bayerischen Landesamt für Verfassungsschutz
vorläufig untersagt, gegenüber der Partei nachrichtendienstliche Mittel einzusetzen und Öffentlichkeitsarbeit hinsichtlich möglicher verfassungsfeindlicher Bestrebungen der Partei zu betreiben.
Möglich bleibt dem Landesamt für Verfassungsschutz weiterhin die
Beobachtung der Partei auf Basis offen zugänglicher Informationen.
In einem seit 5. Oktober 2022 am Verwaltungsgericht München anhängigen Klage– und Eilverfahren wehrt sich die Partei insbesondere dagegen, als sog. „Verdachtsfall“ für
verfassungsfeindliche Bestrebungen behandelt zu werden, was das Bayerische Staatsministerium des Innern im September 2022 öffentlich machte.
Die gerichtliche Zwischenentscheidung enthält keine inhaltliche Entscheidung darüber, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen der Partei AfD bestehen, die freiheitlich demokratische Grundordnung zu beseitigen. Selbst für eine nur vorläufige Beantwortung dieser Frage wird das Gericht angesichts der komplexen Sachlage noch einige Zeit benötigen.
Das Gericht nahm deshalb bislang nur eine Folgenabwägung
vor. Es stellte fest, dass der Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel mit dem Risiko heimlicher Ausforschung schwer in die Tätigkeit der Partei eingreife. Zusammen mit der Veröffentlichung der Beobachtung der Partei als sog. „Verdachtsfall“ bestehe die
Gefahr einer Beeinträchtigung der Chancengleichheit der Partei insbesondere im Hinblick auf den künftigen Landtagswahlkampf. Zugleich stellte das Gericht fest, dass das Landesamt für Verfassungsschutz mit der Sicherung der freiheitlich
demokratischen Grundordnung eine Aufgabe von hohem verfassungsrechtlichem Rang wahrnehme.
Die Partei müsse deshalb vorläufig hinnehmen, zumindest aus öffentlich zugänglichen Quellen beobachtet zu werden.
Das Gericht wird nun in den nächsten Wochen eine eigene Bewertung des vorgelegten, mehrere tausende Seiten umfassenden Materials vornehmen.
Wann eine Entscheidung im Eilverfahren getroffen wird, mit der die Zwischenentscheidung außer Kraft tritt, lässt sich derzeit noch nicht prognostizieren.
Gegen den Beschluss (M 30 E 22.4913) können die Beteiligten innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichtshof einlegen.
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