Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) hat am 28. September 2022 im einstweiligen Rechtsschutzverfahren („Eilverfahren“) dem Antrag eines Anwohners stattgegeben und dem Landesbetrieb Straßenwesen vorläufig untersagt, bei der Durchführung von Abbrucharbeiten an der früheren Brücke der Landesstraße 30 über den Stolpkanal in der Rüdersdorfer Straße in der Gemeinde Woltersdorf bzw. der Straße Am Stolp in der Gemeinde Rüdersdorf baggergestützte sowie nicht bagger-gestützte maschinell betriebene Abbruchhämmer (Bohr- und Stemmhämmer) einzusetzen.
Zur Begründung wird auf den Planfeststellungsbeschluss des Landesamtes für Bauen und Verkehr vom 12. Mai 2020 verwiesen, der Grundlage des Abrisses und der Neuerrichtung der Brücke über den Stolpkanal ist. In einer Nebenbestimmung des Planfeststellungsbeschlusses ist ausdrücklich geregelt, dass ausschließlich erschütterungsarme Bauverfahren einzusetzen sind. Daraus folgt, dass vorliegend nach der Nebenbestimmung im Planfeststellungsbeschluss der Einsatz von nicht-erschütterungsarmen Bauverfahren bei Abrissarbeiten an der Brücke über den Stolpkanal verboten und somit der Einsatz von Abbruchhämmern (Bohr- und Stemmhämmer) im Einzelfall unzulässig ist. Die Nebenbestimmung hat drittschützende Wirkung, so dass der Anwohner sich hierauf berufen kann.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig.
Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder), Beschluss vom 28. September 2022, Aktenzeichen: VG 6 L 289/22
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