Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat mit Beschluss vom 15. Februar 2022 einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich die Antragstellerin gegen die Verkürzung der Gültigkeitsdauer ihres Genesenennachweises auf 90 Tage gewandt hat.
Die Antragstellerin hatte sich im November 2021 mit dem Coronavirus infiziert, woraufhin ihr von der Stadt Bochum eine „Genesenenbescheinigung“ ausgestellt wurde, nach der von einer Immunisierung für maximal sechs Monate auszugehen sei. § 2 Nr. 5 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung (in der Fassung vom 8. Mai 2021) sah zum damals geltenden Zeitpunkt eine Gültigkeitsdauer des Genesenenstatus von sechs Monaten nach festgestellter Infektion vor. Die Bundesregierung änderte diese Vorschrift mit Verordnung vom 14. Januar 2022 dahingehend, dass für den Genesenenstatus die im Internet veröffentlichten Vorgaben des Robert Koch-Instituts maßgeblich sind. Nach der fachlichen Vorgabe des Robert Koch-Instituts vom 15. Januar 2022 gilt insoweit eine verkürzte Gültigkeitsdauer von höchstens 90 Tagen.
Der von der Antragstellerin erhobene Eilantrag, mit dem sie erreichen wollte, weiterhin für sechs Monate nach der Corona-Infektion als genesen zu gelten, blieb erfolglos. Zwar sei – wie das Bundesverfassungsgericht bereits im Beschluss vom 10. Februar 2022 dargelegt habe – zweifelhaft, ob eine Rechtsverordnung hinsichtlich der Geltungsdauer eines Genesenennachweises auf die Internetseite des Robert Koch-Instituts verweisen dürfe. Ob ein solches Vorgehen verfassungsrechtlich zulässig sei, bedürfe aber einer eingehenden rechtlichen Prüfung, die nicht in einem gerichtlichen Eilverfahren erfolgen könne. Es sei auch nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, dass die wissenschaftliche Einschätzung des Robert Koch-Instituts über die Dauer einer Immunisierung durch Genesung unzutreffend sei.
Im Übrigen fehle es auch an schweren, unzumutbaren Nachteilen für die Antragstellerin, wenn die begehrte einstweilige Anordnung nicht getroffen werde. Soweit die sog. 3G-Regel Anwendung finde, habe die Antragstellerin die Möglichkeit, sich testen zu lassen. Hinzu komme, dass die Änderung der bundesrechtlichen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 14. Januar 2022 auf Einschränkungen, die aus der landesrechtlichen Coronaschutzverordnung resultierten, keine Auswirkungen habe. Denn die Coronaschutzverordnung NRW verweise in § 2 Abs. 8 auf die Fassung der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmeverordnung vom 8. Mai 2021. Dies habe zur Folge, dass für den Anwendungsbereich der Coronaschutzverordnung NRW ein Genesenennachweis weiterhin sechs Monate lang gültig sei.
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin Beschwerde bei Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen erheben.
Az.: 2 L 143/22
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