Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel festzustellen, dass die Polizei als Versammlungsbehörde gegen ein für die Zeit vom 16. bis zum 24. August geplantes Protestcamp in Herne-Baukau nicht einschreiten dürfe, wurde heute von der 14. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen abgelehnt.
Der Antragsteller möchte auf einer als Kinderspielwiese gewidmeten und durch entsprechende Schilder ausgewiesenen Grünfläche in unmittelbarer Nähe zur Baustelle des Gas-Dampfturbinen-Kraftwerks in Herne ein Protestcamp unter dem Motto: „GasExit Camp – gegen den Bau des Gaskraftwerkes Herne; für eine klima- und sozialgerechte Wärmewende und gegen die Kriminalisierung von wildem Campieren“ durchführen.
Gegenüber dem Polizeipräsidium Bochum als zuständige Versammlungsbehörde und gegenüber dem Antragsteller erklärte die Stadt Herne, die Fläche zu diesem Zweck – insbesondere auch wegen der Folgen der Beanspruchung des Platzes durch die 150 erwarteten Teilnehmer/-innen – nicht zur Verfügung zu stellen. Die Polizei teilte dem Antragsteller daher mit, sie könne die Versammlung auf dem angestrebten Platz nicht bestätigen und stellte klar, das von einem Verbot der Versammlung aber nicht die Rede sei.
Der Auffassung des Antragstellers, die Weigerung der Stadt Herne, die Fläche zur Verfügung zu stellen, könne der Versammlung nicht entgegen gehalten werden, vermochte sich die Kammer nicht anzuschließen. Sie lehnte den Antrag neben prozessrechtlichen Gründen auch deshalb ab, weil die hier in Rede stehende öffentliche Fläche zu einem speziellen Zweck gewidmet sei, der Versammlungen gerade nicht umfasse. Insoweit bestehe ein Unterschied zu öffentlichen Straßen, die aufgrund ihrer Widmung als öffentliche Verkehrsfläche auch der Kommunikation dienten und auf denen deshalb Versammlungen nach Anmeldung bei der Versammlungsbehörde ohne besondere Erlaubnis zulässig seien. Das mache die geplante Kundgebung an dieser Stelle nicht grundsätzlich unmöglich, der Veranstalter müsse sich aber zuvor um eine entsprechende Nutzungserlaubnis bei der Stadt Herne bemühen. Dies sei bislang nicht erfolgt.
Daneben habe der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, dass überhaupt ein Einschreiten der Polizei gegen die geplante Versammlung drohe. Dies wäre für den Erlass der einstweiligen Anordnung jedoch erforderlich gewesen.
Gegen die Entscheidung kann Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster eingelegt werden.
Aktenzeichen: 14 L 1054/21
Kommentar hinterlassen