Mit Urteil vom heutigen Tag hat die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Osnabrück einer Klage des Studentenwerks Osnabrück gegen das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur (MWK) wegen einer Beanstandung der von dem Studentenwerk vorgenommenen Zahlung von Zulagen an seine Beschäftigten stattgegeben.
Das Studentenwerk Osnabrück ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Es verwaltet sich selbst, steht allerdings unter der Rechtsaufsicht des MWK. Die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Studentenwerke richten sich in Niedersachsen nach kaufmännischen Grundsätzen.
Das klägerische Studentenwerk verfügt über rund 300 Beschäftigte und zahlt 17 davon eine Zulage gem. § 16 Abs. 5 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Nach dieser Regelung kann u.a. zur Bindung von qualifizierten Fachkräften Beschäftigten abweichend von der tarifvertraglichen Einstufung ein bis zu zwei Stufen höheres Entgelt ganz oder teilweise vorweg gewährt werden. Das MWK beanstandete die Zahlung dieser Zulagen mit Bescheid vom 27. Juni 2022. Es begründete dies damit, dass das Studentenwerk eine vorherige Einwilligung des Niedersächsischen Finanzministeriums hätte einholen müssen. Die Zahlung in Höhe von derzeit jährlich 51.085,32 € verstoße zudem gegen den Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit.
Dieser Argumentation ist das Studentenwerk mit Klage vom 29. Juni 2022 entgegengetreten und hat insbesondere vorgetragen, dass es gerade nicht – wie die unmittelbare Landesverwaltung – Haushaltspläne aufstelle und ausführe. Vielmehr wirtschafte es eigenständig und nach kaufmännischen Grundsätzen. Eine Fehlbedarfsfinanzierung, wonach das MWK mögliche Mehrbelastungen ausgleichen müsste, sei bereits 1993 abgeschafft worden. Die Finanzierung des Studentenwerks sei gesetzlich vielmehr so vorgesehen, dass ein Teil über die Beiträge der Studierende erfolge. Der andere Teil werde zwar vom Land zur Verfügung gestellt. Er setze sich allerdings aus einem Sockelbetrag, einem sich aus der Zahl der Studierenden ergebenden Grundbetrag und dem von der Teilnahme am Mensaessen abhängigen Beköstigungsbetrag zusammen.
Das Gericht ist dem Vorbringen des Studentenwerks gefolgt und hat dabei insbesondere darauf abgestellt, dass höhere Ausgaben bei dem klägerischen Studentenwerk keine unmittelbaren Auswirkungen auf den Haushalt des MWK hat. Insofern ist dieses nicht befugt, die geübte Zulagenzahlungspraxis des Studentenwerks zu beanstanden.
Die Kammer hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Berufung zugelassen. An mehreren anderen Verwaltungsgerichten in Niedersachsen haben die dort ansässigen Studentenwerke ebenfalls gegen die Beanstandungen durch das MWK Klagen erhoben. Über diese wurde bisher nicht entschieden.
Das Urteil (1 A 142/22) ist noch nicht rechtskräftig und kann binnen eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe mit der Berufung vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg angefochten werden.
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