Die Härtefallkommission ist ein vom Senat der Freien und Hansestadt Hamburg eingerichtetes Gremium, welches sich mit Einzelfällen des Aufenthaltsrechts befasst, in denen eine Aufenthaltserlaubnis zwar nicht erteilt werden kann, aber dringende humanitäre oder persönliche Gründe die weitere Anwesenheit der oder des Betroffenen im Bundesgebiet rechtfertigen könnten.
Die Klägerin war in der 21. Legislaturperiode eine von sechs Fraktionen in der Hamburgischen Bürgerschaft. Sie benannte in dieser Zeit wiederholt einzelne Mitglieder der Fraktion als Kandidierende für die Wahl in die Härtefallkommission. Neben 33 erfolglosen Wahlen wählte die Hamburgische Bürgerschaft im Mai 2015 ein – später aus der Bürgerschaft ausgeschiedenes – Mitglied der Klägerin als stellvertretendes Mitglied und im Dezember 2017 ein – in die Bürgerschaft 2017 nachgerücktes – Mitglied als ordentliches Mitglied der Härtefallkommission. Seit der Wahl zur 22. Hamburgischen Bürgerschaft sind keine Mitglieder der Klägerin mehr in die Härtefallkommission gewählt worden.
Die von der Klägerin hiergegen erhobene Feststellungsklage ist ohne Erfolg geblieben. Nach der heutigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hat die Klägerin kein Recht darauf, dass die von ihr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Härtefallkommissionsgesetz benannten Mitglieder mit Erfolg in die Härtefallkommission durch die Bürgerschaft gewählt werden.
Weitere Einzelheiten werden sich aus der schriftlichen Urteilsbegründung ergeben, die derzeit noch nicht vorliegt. Die Klägerin kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen, über die das Hamburgische Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat
Kommentar hinterlassen