In einem am 6. März 2024 gefällten Entscheid hat die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel dem Eilantrag des AfD-Kreisverbands Schwalm-Eder teilweise stattgegeben. Die Bürgermeisterin und der Magistrat der Stadt Gudensberg wurden per einstweiliger Anordnung dazu aufgefordert, ein bestimmtes Video von den sozialen Medien der Stadt, insbesondere Facebook und Instagram, zu entfernen und dessen erneute Veröffentlichung zu unterlassen.
Das Gericht sah in dem besagten Videopost, der am 25. Januar 2024 veröffentlicht wurde, eine Verletzung der Chancengleichheit im politischen Wettbewerb, ein Grundrecht, das aus Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 21 des Grundgesetzes (GG) hergeleitet wird. Es betonte, dass alle staatlichen Organe, einschließlich der lokalen Verwaltung, in politischen Angelegenheiten Neutralität wahren müssen, um den Parteien eine gleichberechtigte Teilnahme am politischen Diskurs zu ermöglichen.
Der Inhalt des Videos, insbesondere der abschließende Aufruf der Bürgermeisterin, wurde als direkte Stellungnahme gegen die AfD interpretiert. Es wurde angeführt, dass dieser Aufruf über das allgemeine Eintreten für eine wehrhafte Demokratie hinausgeht. Stattdessen zielte er darauf ab, die Wählerschaft zu beeinflussen, indem er dazu aufforderte, Menschen zu unterstützen, die in Erwägung ziehen könnten, die AfD zu wählen, um sie von einer solchen Wahlentscheidung abzubringen. Dies, so das Gericht, verletze die Neutralitätspflicht der Bürgermeisterin und beeinflusse den politischen Willensbildungsprozess zu Ungunsten der AfD.
Gegen diese Entscheidung kann innerhalb von zwei Wochen beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof Beschwerde eingelegt werden.
Aktenzeichen: 3 L 368/24.KS
Kommentar hinterlassen