Das Bundesamt für Verfassungsschutz hatte in dem Gutachten geprüft, ob ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen der AfD und ihrer Teilorganisationen bestehen. An zwei Stellen des Gutachtens wurden Äußerungen des Kreisverbandes Osterholz/Verden aus dem Internet zitiert. Die Äußerungen zeigten eine „völkisch-nationalistische Einstellung“ in der Partei und propagierten eine Widerstandspflicht, heißt es im Gutachten. Nachdem das Gutachten unter nicht geklärten Umständen an die Öffentlichkeit gelangte, wurde es von Dritten im Internet veröffentlicht.
Mit seiner Klage wollte der Kreisverband der AfD im Wesentlichen erreichen, dass die betreffenden Textpassagen entfernt werden. Außerdem verlangte er einen Widerruf der ihn betreffenden Ausführungen. Er ist der Ansicht, für das Bekanntwerden des Gutachtens sei das Bundesamt für Verfassungsschutz verantwortlich. Die Bewertung seiner Äußerungen im Gutachten sei nicht zutreffend und unzulässig.
Dem ist das Verwaltungsgericht nicht gefolgt. Die Passagen im Gutachten seien rechtlich nicht zu beanstanden. Die Äußerungen des AfD-Kreisverbandes seien sachlich und zutreffend wiedergegeben worden. Auch die Schlussfolgerung, der Kläger propagiere in völkischer Diktion eine undemokratische Widerstandspflicht, sei zumindest vertretbar.
Gegen das Urteil können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.
Aktenzeichen: 13 K 1562/19 (Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2022)
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