Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg hatte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes über die Frage der Dauer des Genesenennachweises nach Inkrafttreten des § 22a IfSG zu entscheiden.
Die Antragsteller begehrten im Wege der einstweiligen Anordnung u. a. die Feststellung, dass ihr Genesenenstatus für die Dauer von mindestens einem Jahr Gültigkeit habe.
Die Kammer hat die Anträge abgelehnt. Es könne dahinstehen, ob sich die im Zeitpunkt der Antragstellung bei Gericht geltende COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) hinsichtlich § 2 Nr. 5 nach aller Voraussicht als verfassungswidrig dargestellt hätte und in der Folge auf § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der vorherigen Fassung vom 08.05.2021 abzustellen gewesen wäre. Denn weder aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 08.05.2021, noch aus § 2 Nr. 5 SchAusnahmV in der Fassung vom 14.01.2022 hätten die Antragsteller einen Anspruch auf einen Genesenenstatus mit einjähriger Dauer herleiten können. Diese hätten eine Dauer des Genesenenstatus von maximal 6 Monaten bzw. 90 Tagen vorgesehen.
Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung sei jedoch das Infektionsschutzgesetz (IfSG) in der Fassung vom 18.03.2022. Mit § 22a IfSG habe der Bundesgesetzgeber nunmehr gesetzliche Regelungen über den Impf-, Genesenen- und Testnachweis bei COVID-19 sowie über COVID-19-Zertifikate getroffen, die die bisherigen entsprechenden Regelungen in der SchAusnahmV ersetzen würden.
Gemäß § 22a Abs. 2 IfSG sei ein Genesenennachweis ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens eines durch vorherige Infektion erworbenen Immunschutzes gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die vorherige Infektion durch einen Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-NAAT oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) nachgewiesen wurde und die Testung zum Nachweis der vorherigen Infektion mindestens 28 Tage und höchstens 90 Tage zurückliegt.
Damit habe der Bundesgesetzgeber die Höchstdauer des Genesenenstatus ausdrücklich auf 90 Tage seit positiver Testung auf das Coronavirus SARS-CoV-2 festgelegt.
Anhaltspunkte für eine offensichtliche Verfassungswidrigkeit des § 22a Abs. 2 IfSG sah die Kammer nicht.
Az. 1 B 24/22 MD
Beschluss vom 03.05.2022
Die Entscheidung ist rechtskräftig.
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