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Startseite Allgemeines Justiz Verwaltungsgerichtsbarkeit
Justiz

Verwaltungsgerichtsbarkeit

succo (CC0), Pixabay
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In Deutschland besteht die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus drei Instanzen:

Verwaltungsgerichte (VG): Sie bilden die erste Instanz und sind für Klagen gegen Verwaltungsakte zuständig. Hierzu gehören unter anderem Streitigkeiten über Baugenehmigungen, Asylverfahren, Studienplatzvergaben oder Bescheide der Sozialverwaltung.

Oberverwaltungsgerichte (OVG) oder Verwaltungsgerichtshöfe (VGH): Sie sind die zweite Instanz und sind als Berufungs- oder Beschwerdegerichte tätig, wenn gegen Urteile der Verwaltungsgerichte Berufung eingelegt wird.

Bundesverwaltungsgericht (BVerwG): Es ist die letzte und höchste Instanz in der Verwaltungsgerichtsbarkeit und bearbeitet Revisionen und Beschwerden gegen Urteile der Oberverwaltungsgerichte/Verwaltungsgerichtshöfe.

Ein Verwaltungsgericht wird in der Regel angerufen, wenn Sie der Meinung sind, dass eine Behörde oder öffentliche Einrichtung Ihr Recht verletzt hat. Dies kann der Fall sein, wenn Sie beispielsweise einen Bescheid erhalten, mit dem Sie nicht einverstanden sind, oder wenn Sie der Ansicht sind, dass eine Behörde ihre Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat.

Die Kosten eines Verwaltungsgerichtsverfahrens setzen sich in der Regel aus Gerichtskosten und Anwaltskosten zusammen. Die Gerichtskosten werden nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) berechnet und richten sich nach dem Streitwert des Verfahrens.

Die Anwaltskosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) und variieren je nach Umfang und Schwierigkeit des Falles. Bei geringen Streitwerten können die Kosten für das Verfahren gering ausfallen, bei hohen Streitwerten oder komplexen Fällen können die Kosten jedoch erheblich sein.

Es ist wichtig zu beachten, dass es in Deutschland grundsätzlich keine Pflicht zur Vertretung durch einen Anwalt vor den Verwaltungsgerichten gibt. Allerdings ist es ratsam, sich bei komplexen Rechtsfragen professionellen Rat zu holen.

Sollten Sie über geringes Einkommen und Vermögen verfügen, besteht die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu beantragen, die einen Teil oder die gesamten Kosten des Verfahrens abdeckt.

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