Der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg hat die Beschwerde des AfD-Landesverbands gegen die Einstufung als Verdachtsfall durch das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg abgewiesen. Dies wurde mit einem am 6. November 2024 gefassten Beschluss bekannt gegeben. Damit bleibt die Beobachtung der AfD durch den Verfassungsschutz bestehen, ebenso wie die öffentliche Bekanntgabe dieser Maßnahme.
Hintergrund
Am 13. Juli 2022 hatte das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg den Landesverband der AfD zum Verdachtsfall erklärt und damit offiziell unter Beobachtung gestellt. Diese Maßnahme wurde am 14. Juli 2022 im Rahmen der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichts 2021 öffentlich bekannt gemacht. Der AfD-Landesverband legte daraufhin Beschwerde ein und beantragte im Eilverfahren, die Beobachtung und deren öffentliche Bekanntmachung auszusetzen. Bereits das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte diesen Antrag im November 2023 abgelehnt. Nun hat auch der VGH Baden-Württemberg die Beschwerde der Partei abgewiesen.
Entscheidungsgründe des VGH
Der 1. Senat des VGH betonte in seiner Entscheidung, dass das Landesverfassungsschutzgesetz grundsätzlich auch auf politische Parteien anwendbar sei. Der in Artikel 21 des Grundgesetzes (GG) verankerte besondere Schutz von Parteien stehe einer Beobachtung durch den Verfassungsschutz nicht entgegen. Auch die grundrechtlich geschützte Meinungsfreiheit werde dadurch nicht verletzt, sofern ausreichende Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche Bestrebungen vorliegen.
Der VGH kam zu dem Schluss, dass diese Anhaltspunkte im Fall des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg gegeben seien:
- Ethnischer Volksbegriff
Mitglieder der AfD vertreten laut Gericht eine Auffassung von „Volk“, die auf ethnischen Kriterien basiert. Dieser Volksbegriff verletzt die Menschenwürde und führt zu einer Ungleichbehandlung von Personen, die nicht dem ethnisch definierten „Volk“ angehören. Dies verstößt gegen die Antidiskriminierungsgebote des Grundgesetzes und rechtfertigt eine weitgehende rechtliche Benachteiligung von Betroffenen, die nicht Teil des „ethnischen Volks“ sind. - Diskriminierung von Migranten
Es gebe klare Anzeichen dafür, dass der AfD-Landesverband deutsche Staatsbürger mit Migrationshintergrund systematisch gegenüber Personen ohne Migrationshintergrund diskriminiere. In diesem Zusammenhang verweist das Gericht auf Äußerungen über den sogenannten „großen Volksaustausch“ und die „Umvolkung“, die Migration als Gefahr für den Fortbestand des deutschen Volkes darstellen sollen. Solche Aussagen zielen laut Gericht darauf ab, die verfassungsmäßige Rechtsgleichheit infrage zu stellen. - Herabwürdigung von Muslimen
Der Senat stellte außerdem fest, dass es innerhalb der Partei zahlreiche pauschale, abwertende Äußerungen über Muslime gebe. Diese würden sowohl den Islam als Religion als auch den Islamismus als politische Strömung gezielt gleichsetzen, um die Menschenwürde von Muslimen herabzuwürdigen.
Öffentliche Bekanntgabe rechtlich zulässig
Das Gericht sah auch in der Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Beobachtung der AfD durch das Landesamt für Verfassungsschutz keinen Rechtsverstoß. Die Bekanntmachung diene dem Schutz der demokratischen Öffentlichkeit und sei angesichts der vorliegenden Anhaltspunkte gerechtfertigt.
Endgültige Entscheidung
Der Beschluss des VGH ist unanfechtbar. Damit ist die Beobachtung des AfD-Landesverbands Baden-Württemberg durch den Verfassungsschutz sowie die öffentliche Bekanntgabe der Einstufung als Verdachtsfall rechtskräftig.
Aktenzeichen: 1 S 1798/23
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