Ein Schüler, der während des Unterrichts ohne Zustimmung seines Lehrers heimlich Fotos machte und diese versendete, erhielt zu Recht einen schriftlichen Verweis, so das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin.
Der Schüler, ein Achtklässler, fotografierte seinen Klassenlehrer aus Langeweile heimlich mit seinem Tablet während des Unterrichts und sendete die Bilder an eine unbekannte Person. Diese Bilder wurden über Nachrichtendienste in der Schule digital weiterverbreitet. Nach einer einberufenen Klassenkonferenz erhielt der Schüler einen einstimmigen schriftlichen Verweis, der möglicherweise auf dem Schuljahreszeugnis vermerkt werden sollte. Der Widerspruch des Schülers gegen den Verweis wurde abgelehnt.
Die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts wies die darauf folgende Klage des Schülers ab. Der schriftliche Verweis hatte keinen strafrechtlichen Charakter, sondern war eine pädagogische Maßnahme, die dazu diente, die Funktionsfähigkeit der Schule und den Schulunterricht zu gewährleisten. Voraussetzung dafür waren objektive Verstöße des Schülers. Die Schule hatte bei der Anwendung dieser Maßnahme einen begrenzten pädagogischen Beurteilungsspielraum, der sich hauptsächlich darauf erstreckte, ob der Sachverhalt korrekt ermittelt worden war und die Maßnahme angemessen und verhältnismäßig war. Diese Bedingungen waren erfüllt. Der Schüler hatte zugegeben, die Fotos ohne Erlaubnis des Lehrers gemacht und versendet zu haben. Dies verstieß gegen die Schulordnung, störte den Unterricht und verletzte das Persönlichkeitsrecht des Lehrers. Angesichts der viralen Verbreitung der Fotos in der Schule, der Gefahr der Nachahmung und des uneinsichtigen Verhaltens des Schülers war der schriftliche Verweis als mildeste Maßnahme angemessen.
Die Schule hatte das Recht, sowohl erzieherische als auch formelle Maßnahmen für denselben Vorfall zu ergreifen, einschließlich eines erzieherischen Gesprächs mit dem Schüler und eines schriftlichen Verweises. Die Eintragung des Verweises auf das Zeugnis war angesichts der Verstöße des Schülers gerechtfertigt, da er durch das Versenden der ungenehmigten Fotos das Risiko ihrer Verbreitung geschaffen hatte. Das Urteil kann beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg angefochten werden.
Urteil der 3. Kammer vom 21. Juli 2023 (VG 3 K 211/22)
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