Beschluss vom 21. Februar 2023 – 6 StR 299/22
Das Landgericht Hannover hat den Angeklagten Sch., den früheren Oberbürgermeister der Stadt Hannover, im zweiten Rechtsgang wegen Untreue zu einer Geldstrafe in Höhe von 90 Tagessätzen zu jeweils 100 Euro verurteilt.
Gegenstand des Urteils sind mit dem Besoldungsrecht unvereinbare Zulagenzahlungen an den Mitangeklagten Dr. H. als Leiter des Geschäftsbereichs „Büro Oberbürgermeister“, die von dem bereits rechtskräftig wegen Untreue verurteilten früheren Personaldezernenten Hä. im April 2015 bewilligt wurden. Ab der Kenntnisnahme eines Vermerks im Oktober 2017, aus dem sich die besoldungsrechtliche Unzulässigkeit der Zulagenzahlungen ergab, war der Angeklagte Sch. über die Rechtswidrigkeit dieser Leistungen informiert, hat sie dennoch nicht sofort unterbunden.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten Sch., mit der dieser sich insbesondere gegen die Beweiswürdigung zum Tatvorsatz wandte, verworfen. Über die auf die Strafzumessung beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft hat der Senat noch nicht entschieden.
Vorinstanz:
LG Hannover – Urteil vom 30. März 2022 – 46 KLs 1151 Js 37962/18 (18/21)
Vorschrift aus dem StGB:
§ 266 Untreue
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
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