Der Antragsteller wandte sich dagegen, unter der Bezeichnung „Verein für Staatspolitik e.V. firmiert unter Institut für Staatspolitik (IfS)“ und in der Rubrik „Rechtsextremismus“ im Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 genannt zu werden.
Das Gericht hat den Antrag in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Die Aufnahme des Antragstellers in den Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 unter dem Abschnitt „Rechtsextremismus“ sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Antragsteller und das „Institut für Staatspolitik“ würden verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen. Aus der Satzung und den Publikationen des „Instituts für Staatspolitik“, insbesondere der Zeitschrift „Sezession“ und der „Wissenschaftlichen Reihe“, ergäben sich tatsächliche Anhaltspunkte von hinreichendem Gewicht für Bestrebungen, die gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung und insbesondere gegen die im Grundgesetz und in der Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt konkretisierten Menschenrechte und gegen die Garantie der Menschenwürde gerichtet seien. Der sich daraus ergebende Achtungsanspruch des einzelnen Menschen sei nur abhängig von seiner bloßen Zugehörigkeit zur menschlichen Gattung und dürfe nicht von anderen Merkmalen abhängig gemacht werden. Der Antragsteller hingegen verfolge einen Erhalt des deutschen Volkes in seiner ethnokulturellen Identität (Ethnopluralismus) und vertrete einen gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung verstoßenden völkisch-abstammungsmäßigen Volksbegriff. Es gehe ihm um die Bewahrung der unveränderlichen Identität des deutschen Volkes, sodass Fremde ausgeschlossen seien und nicht – auch nicht durch Integration – Teil des deutschen Volkes werden könnten.
Der Antragsteller müsse sich insoweit auch die in der von ihm herausgegebenen Zeitschrift „Sezession“ und in der „Wissenschaftlichen Reihe“ hierzu veröffentlichten Beiträge zurechnen lassen, denn es handele sich bei diesen Publikationen nicht um die Eröffnung eines offenen Marktes der Meinungen. Dies ergebe sich gerade auch aus der unter „Konzept“ auf der Online-Präsenz der „Sezession“ dargestellten Grundausrichtung dieser Publikation.
Da die Informationsbeschaffung aus öffentlich zugänglichen Quellen erfolgt sei, sei der mit der Veröffentlichung im Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht unangemessen oder unzumutbar. Gleiches gelte hinsichtlich etwaiger faktischer Auswirkungen der Einstufung auf die Meinungsfreiheit des Antragstellers. Der Schutz der freiheitlich demokratischen Grundordnung wiege schwerer als der Eingriff in die Rechte des Antragstellers, zumal dieser mit seinen zahlreichen Äußerungen, Aktionen und Positionierungen den Anlass für die Veröffentlichung in dem Verfassungsschutzbericht des Landes Sachsen-Anhalt für das Jahr 2020 gesetzt habe.
Aktenzeichen 1 B 220/21
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