VIB Vermögen AGNeuburg a.d.DonauISIN DE000A2YPDD0 / WKN A2YPDDSehr geehrte Aktionärinnen und Aktionäre, zu der am 8. Juli 2024 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnung für die am Mittwoch, den 14. August 2024, ab 10:00 Uhr (MESZ) stattfindende ordentliche virtuelle Hauptversammlung der VIB Vermögen AG hat die Aktionärin Elisabeth Auersperg-Breunner gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangt, dass die Tagesordnung dieser Hauptversammlung um folgende Punkte ergänzt und diese bekannt gemacht werden. Die am 8. Juli 2024 veröffentlichte Tagesordnung wird daher unter Beibehaltung der bisher bekanntgemachten Tagesordnungspunkte 1 bis 8 um folgende Tagesordnungspunkte 9 und 10 ergänzt und hiermit bekanntgemacht: „9. Beschluss über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Untersuchung von Pflichtverletzungen und Verstößen gegen das Aktienrecht des Vorstands und des Aufsichtsrats der VIB Vermögen AG bei nachstenden Rechtsgeschäften und Maßnahmen unter anderem aber nicht abschließend im Verhältnis zur BRANICKS Group AG oder mit dieser verbundenen Unternehmen Die Aktionärin Elisabeth Auersperg-Breunner schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG soll stattfinden zur Prüfung von Vorgängen der Geschäftsführung bei der VIB Vermögen AG („VIB“) und dient der Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen des Vorstands und des Aufsichtsrats der VIB gegen das Aktienrecht unter anderem aber nicht abschließend bei Rechtsgeschäften und Maßnahmen im Verhältnis zur BRANICKS Group AG („BRANICKS AG“) oder mit dieser verbundenen Unternehmen (BRANICKS AG und mit dieser verbundene Unternehmen gemeinsam auch „BRANICKS“). Die Sonderprüfung soll hierbei die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand haben:
Die Hauptversammlung bestellt Herrn Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Jochen Jahn, c/o Krammer Jahn Rechtsanwälte PartG mbB, Telemannstraße 1, 95444 Bayreuth zum Sonderprüfer („ Sonderprüfer „). Der Sonderprüfer ist berechtigt, geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranzuziehen. Zu diesem Zweck ist der Sonderprüfer berechtigt, auf Kosten der VIB Mandats- und Vergütungsvereinbarungen mit rechtlichen und wirtschaftlichen Beratern zu marktüblichen Konditionen zu schließen. Ihm ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen umfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Zur Aufklärung der vorstehenden Prüfungsgegenstände wird der Sonderprüfer ermächtigt, nach eigenem Ermessen Personen zu befragen sowie Zugriff auf sämtliche Unterlagen (auch in elektronischer Form) von VIB und deren verbundenen Unternehmen zu nehmen, insbesondere auf Dokumentationen der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, Korrespondenz (auch in elektronischer Form) zwischen Organen, Mitgliedern und Angestellten der Gesellschaft sowie die Korrespondenz (auch in elektronischer Form) zwischen der Gesellschaft und ihren Rechtsberatern sowie sonstigen Beratern einschließlich sämtlicher Stellungnahmen und Gutachten. Die Sonderprüfung bezieht sich ausdrücklich auch darauf, ob und inwieweit Dokumente (unter Einschluss elektronischer Dokumente) im Zusammenhang mit den vorstehenden Prüfungsgegenständen nachträglich geändert oder beseitigt wurden bzw. ob es Anweisungen hierzu gab. Der Sonderprüfer hat Anspruch auf Auslagenersatz und auf übliche Vergütung. Der Sonderprüfer kann Vorschüsse für ersatzfähige Auslagen und für zur Ausführung des Auftrags erforderliche Aufwendungen sowie Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen. Mit dem Sonderprüfer wird unverzüglich ein entsprechender Vertrag geschlossen. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht annehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, wird ersatzweise Herr Professor Dr. Christian Zwirner, c/o Kleeberg Valuation Services GmbH WPG, Augustenstraße 10, 80333 München, bestellt. 10. Beschlussfassung über die Bestellung eines Sonderprüfers zur Untersuchung der Umstände der Fremdkapitalaufnahme von VIB und Darlehensgewährung von VIB an BRANICKS AG Die Aktionärin Elisabeth Auersperg-Breunner schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen: Die Sonderprüfung gemäß § 142 Abs. 1 AktG soll stattfinden zur Untersuchung der Umstände des Abschlusses des Konsortialkreditvertrags über ca. EUR 505 Millionen am 28. Februar 2023 sowie der Darlehensgewährung von der VIB Vermögen AG („VIB“) an die BRANICKS Group AG („BRANICKS AG“) im Juli 2023 sowie aller weiteren Maßnahmen von Vorstand und Aufsichtsrat der VIB im Zusammenhang mit der Darlehensgewährung und dient der Aufdeckung von Pflichtverletzungen und Verstößen des Vorstands und des Aufsichtsrats der VIB gegen das Aktienrecht. Die Sonderprüfung soll hierbei die nachfolgend aufgeführten Vorgänge der Geschäftsführung zum Gegenstand haben:
Die Hauptversammlung bestellt Herrn Rechtsanwalt Dipl.-Kfm. Jochen Jahn, c/o Krammer Jahn Rechtsanwälte PartG mbB, Telemannstraße 1, 95444 Bayreuth zum Sonderprüfer („Sonderprüfer„). Der Sonderprüfer ist berechtigt, geeignete Hilfspersonen zur Prüfung heranzuziehen. Zu diesem Zweck ist der Sonderprüfer berechtigt, auf Kosten der VIB Mandats- und Vergütungsvereinbarungen mit rechtlichen und wirtschaftlichen Beratern zu marktüblichen Konditionen zu schließen. Ihm ist die Ausübung seiner Rechte auch unter Einschaltung von Hilfspersonen umfassend zu ermöglichen. Dem Sonderprüfer bzw. seinen Hilfspersonen sind sämtliche aus Sicht des Sonderprüfers zur Durchführung der Sonderprüfung erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Zur Aufklärung der vorstehenden Prüfungsgegenstände wird der Sonderprüfer ermächtigt, nach eigenem Ermessen Personen zu befragen sowie Zugriff auf sämtliche Unterlagen (auch in elektronischer Form) von VIB und deren verbundenen Unternehmen zu nehmen, insbesondere auf Dokumentationen der Vorstands- und Aufsichtsratssitzungen, Korrespondenz (auch in elektronischer Form) zwischen Organen, Mitgliedern und Angestellten der Gesellschaft sowie die Korrespondenz (auch in elektronischer Form) zwischen der Gesellschaft und ihren Rechtsberatern sowie sonstigen Beratern einschließlich sämtlicher Stellungnahmen und Gutachten. Die Sonderprüfung bezieht sich ausdrücklich auch darauf, ob und inwieweit Dokumente (unter Einschluss elektronischer Dokumente) im Zusammenhang mit den vorstehenden Prüfungsgegenständen nachträglich geändert oder beseitigt wurden bzw. ob es Anweisungen hierzu gab. Der Sonderprüfer hat Anspruch auf Auslagenersatz und auf übliche Vergütung. Der Sonderprüfer kann Vorschüsse für ersatzfähige Auslagen und für zur Ausführung des Auftrags erforderliche Aufwendungen sowie Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Teilleistungen verlangen. Mit dem Sonderprüfer wird unverzüglich ein entsprechender Vertrag geschlossen. Sollte der Sonderprüfer das Mandat nicht annehmen oder die Tätigkeit nicht abschließen können, wird ersatzweise Herr Professor Dr. Christian Zwirner, c/o Kleeberg Valuation Services GmbH WPG, Augustenstraße 10, 80333 München, bestellt.“ Stellungnahme des Aufsichtsrats zu den Ergänzungsverlangen der Aktionärin Elisabeth Auersperg-Breunner: Der Aufsichtsrat wird voraussichtlich kurzfristig eine Stellungnahme zu den Ergänzungsverlangen der Aktionärin Elisabeth Auersperg-Breunner verabschieden, welche dann unverzüglich auf der Internetseite https://www.vib-ag.dein dem Bereich Investor Relations/Hauptversammlung zugänglich gemacht wird.
Neuburg a. d. Donau, im Juli 2024 VIB Vermögen AG Der Vorstand |
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