VIB Vermögen AG in fremden Händen

Published On: Samstag, 03.08.2024By Tags:

VIB Vermögen AG

Neuburg a.d. Donau

Bekanntmachung gemäß § 20 Abs. 6 AktG

Die Gesellschaften (i) Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien, Frankfurt a.M., (ii) Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG, Frankfurt a.M., (iii) DIC Grund- und Beteiligungs GmbH, Glattbach, (iv) AR Holding GmbH, Frankfurt a.M., (v) GR Capital GmbH, Glattbach, (vi) GCS Verwaltungs GmbH, Glattbach, und (vii) GCS Beteiligungs GmbH, Glattbach, sowie (viii) Herr Prof. Dr. Gerhard Schmidt, Glattbach, haben uns gem. §§ 20 Abs. 5, 21 Abs. 3 AktG Folgendes mitgeteilt:

1.

Der Deutsche Immobilien Chancen AG & Co. Kommanditgesellschaft auf Aktien gehört nun weder mittelbar noch unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 AktG noch mehr als der vierte Teil der Aktien im Sinne von §§ 20 Abs. 1, Abs. 3, 21 Abs. 1 AktG an der VIB Vermögen AG mehr.

2.

Der Deutsche Immobilien Chancen Beteiligungs AG gehört nun weder mittelbar noch unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von §§ 20 Abs. 4, 21 Abs. 2 AktG noch mehr als der vierte Teil der Aktien im Sinne von §§ 20 Abs. 1, Abs. 3, 21 Abs. 1 AktG an der VIB Vermögen AG mehr.

3.

Der DIC Grund- und Beteiligungs GmbH gehört nun weder mittelbar noch unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 20 Abs. 4 AktG noch mehr als der vierte Teil der Aktien im Sinne von § 20 Abs. 1, Abs. 3 AktG an der VIB Vermögen AG mehr.

4.

Der AR Holding GmbH gehört nun weder mittelbar noch unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 20 Abs. 4 AktG noch mehr als der vierte Teil der Aktien im Sinne von § 20 Abs. 1, Abs. 3 AktG an der VIB Vermögen AG mehr.

5.

Der GR Capital GmbH gehört nun weder mittelbar noch unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 20 Abs. 4 AktG noch mehr als der vierte Teil der Aktien im Sinne von § 20 Abs. 1, Abs. 3 AktG an der VIB Vermögen AG mehr.

6.

Der GCS Verwaltungs GmbH gehört nun weder mittelbar noch unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 20 Abs. 4 AktG noch mehr als der vierte Teil der Aktien im Sinne von § 20 Abs. 1, Abs. 3 AktG an der VIB Vermögen AG mehr.

7.

Der GCS Beteiligungs GmbH gehört nun weder mittelbar noch unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 20 Abs. 4 AktG noch mehr als der vierte Teil der Aktien im Sinne von § 20 Abs. 1, Abs. 3 AktG an der VIB Vermögen AG mehr.

8.

Herrn Prof. Dr. Gerhard Schmidt gehört nun weder mittelbar noch unmittelbar eine Mehrheitsbeteiligung im Sinne von § 20 Abs. 4 AktG noch mehr als der vierte Teil der Aktien im Sinne von § 20 Abs. 1 AktG an der VIB Vermögen AG mehr.

 

Neuburg a.d. Donau, 29. Juli 2024

VIB Vermögen AG

Der Vorstand

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