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Vierte Änderung der Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL)

stux (CC0), Pixabay
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Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Vierte Änderung
der Richtlinie
zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit
und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL)

Vom 19. Mai 2022

Die Richtlinie zur Förderung von Maßnahmen zur Anpassung der Fischereitätigkeit und der Entwicklung der Fischereiflotte (MAF-BMEL) vom 15. Dezember 2015 (BAnz AT 23.12.2015 B7), die zuletzt durch die Änderung der Richtlinie vom 22. April 2021 (BAnz AT 06.05.2021 B3) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4.3.5 werden folgende Sätze ergänzt:

„In Fällen der endgültigen Stilllegung gemäß Nummer 9 dieser Richtlinie liegt eine besondere Zugehörigkeit zur deutschen Volkswirtschaft bereits dann vor, wenn im Hinblick auf das abzuwrackende Fischereifahrzeug alleine die in dieser Nummer genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

Das BMEL kann in besonders begründeten Fällen, die der Zuwendungsempfänger nicht zu vertreten hat, Ausnahmen zulassen.“

2.
In Nummer 9.3 wird Buchstabe c wie folgt neu gefasst:

„Die Anträge auf Gewährung einer Abwrackprämie sind bei der zuständigen Landesbehörde bis spätestens 15. August 2022 zu stellen. Antragsberechtigt sind ausschließlich die in Nummer 2.4 genannten Betriebe, denen zum Zeitpunkt der Antragstellung für das abzuwrackende Fahrzeug eine Basisquote für Dorsch in den ICES-Untergebieten 22-24 und/​oder 25-32 und/​oder für Hering in den ICES-Untergebieten 22-24 für das abzuwrackende Fischereifahrzeug zustand.“

3.
In Nummer 9.3 wird Buchstabe d wie folgt neu gefasst:

„Übersteigen die eingegangenen Anträge auf Abwrackung die nach Buchstabe b festgesetzte Tonnage, werden die Anträge in der Rangfolge der Höhe, ausgehend von der höchsten für die jeweiligen Fischereifahrzeuge zugewiesenen bzw. zustehenden Basisquote an Dorsch in den ICES-Untergebieten 22-24 und/​oder 25-32 multipliziert mit dem Faktor fünf, plus der zugewiesenen Basisquote an Hering für die ICES-Unterdivisionen 22-24 berücksichtigt.“

4.
Diese Änderung tritt am Tag nach der Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.
Bonn, den 19. Mai 2022

Bundesministerium
für Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag
Dr. Pott

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