Startseite Allgemeines Vierte Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 21 der Trinkwasserverordnung mit Stand vom Dezember 2024
Allgemeines

Vierte Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 21 der Trinkwasserverordnung mit Stand vom Dezember 2024

IO-Images (CC0), Pixabay
Teilen

Umweltbundesamt

Vierte Bekanntmachung
der Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 21 der Trinkwasserverordnung
mit Stand vom Dezember 2024

Vom 1. Dezember 2024

1 Rechtsrahmen

Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 20 Absatz 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist, keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat, die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigt und nicht unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördert.

Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 20 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, kann das Umweltbundesamt gemäß § 21 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 20 Absatz 1 und 4 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.

Die Ausnahmegenehmigungen nach § 21 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.

Das Umweltbundesamt kann gemäß § 21 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 20 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.

2 Struktur der Bekanntmachung

Teil A:

„Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall“

Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 20 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil A nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und 3 Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuches sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 21 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 20 TrinkwV eingeschlossen ist.

Teil A wird in A1 und A2 unterteilt:

Teil A1: Zulässige Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Teil A2: Zulässige Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

Teil B:

„Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders“

Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekanntgemacht. Wer einen in Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss grundsätzlich vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 21 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufgenommen werden.

Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das

Umweltbundesamt, E-Mail-Postfach trinkwasseraufbereitung@uba.de zu richten.

Teil B wird in B1 und B2 unterteilt:

Teil B1: Zulässige Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
Teil B2: Zulässige Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders

3 Erläuterungen zu den Tabellenspalten

Stoffname
Bezeichnung des Stoffes gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.).
CAS-Nummer
Chemical Abstracts Service Registry Number
EINECS-Nummer
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Verwendungszweck
Die in der Tabellenspalte genannten Verwendungszwecke konkretisieren die im § 18 TrinkwV festgelegten zulässigen Zwecke des Einsatzes von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren.
Ausnahmegenehmigung erteilt am/​befristet bis
Zeitraum, in dem die beantragte erweiterte Wirksamkeitsprüfung des Aufbereitungsstoffs oder des Desinfektionsverfahrens durchgeführt werden kann.
Einsatzort
Der Standort, an dem die erweiterte Wirksamkeitsprüfung stattfindet.
Land
Das Land, in dem die erweiterte Wirksamkeitsprüfung stattfindet.
Für die amtliche Überwachung zuständige Behörde
Die für die Trinkwasserüberwachung am Einsatzort zuständige Behörde (zum Beispiel Gesundheitsamt).
Reinheitsanforderungen
Die Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der jeweiligen technischen Normen, die einzuhalten sind. Wenn ein Produkt in mehreren Reinheitsklassen (Typen) genormt ist, wird in dieser Liste die gültige Klasse (Typ) angegeben. Die Reinheitsanforderungen können auch ohne Bezug zu einer Norm in dieser Liste festgelegt sein.
Für Aufbereitungsstoffe des Teils I b, die in Filtersystemen eingesetzt werden, sollte keine Erhöhung des Gehaltes an chemischen Substanzen im Trinkwasser durch den Aufbereitungsstoff nach Einfüllung, Spülung und Inbetriebnahme des Filtersystems erfolgen.
Maximal zulässige Zugabe
Die Angabe der zulässigen Zugabe legt das Umweltbundesamt (UBA) unter Berücksichtigung folgender Aspekte fest:
Durch die Zugabe von Aufbereitungsstoffen bei der Aufbereitung zu Trinkwasser darf, soweit in der Spalte Bemerkungen nicht anders festgelegt, die Konzentration eines mit einem Grenzwert nach Anlage 2 der TrinkwV versehenen gesundheitsrelevanten Parameters nach TrinkwV im aufbereiteten Wasser um nicht mehr als 10 % seines Grenzwertes erhöht werden. Der Grenzwert der TrinkwV selbst darf durch die Zugabe nicht überschritten werden. Daher richtet sich u. a. die maximal zulässige Zugabe eines Aufbereitungsstoffs neben der technisch notwendigen Menge auch nach dessen Gehalt an Verunreinigungen (z. B. Schwermetalle, Monomere).
Des Weiteren werden die Angaben der Referenzzugaben der a. a. R. d. T. sowie die Minimierung chemischer Stoffe nach § 7 Absatz 4 TrinkwV berücksichtigt.
Höchstkonzentration nach Aufbereitung
Die Höchstkonzentration nach der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffs bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels angegeben.
Zu beachtende Reaktionsprodukte
In dieser Spalte werden Reaktionsprodukte aufgeführt, für die ein Grenzwert in der Trinkwasserverordnung angegeben ist.
Bemerkungen
In dieser Spalte werden die zu beachtenden Besonderheiten beim Einsatz der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festgelegt und Hinweise gegeben.
Befristung
Zeitraum, in dem die beantragte Erprobung des Aufbereitungsstoffs oder des Desinfektionsverfahrens durchgeführt werden kann.

Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 21 TrinkwV

Stand: Dezember 2024

Teil A

Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

Teil A1: Zulässige Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2024

scrollen
Lfd. Nr. Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Ausnahmegenehmigung Einsatzort Land Für die amtliche
Überwachung
zuständige
Behörde
Bemerkungen
erteilt am befristet
bis zum
1 Natriumcarboxymethyl Inulin 430439-54-6 Verhinderung der Verblockung von Membranen 01.01.2023 31.12.2025 GWW Sandweier BW Gesundheitsamt Rastatt
2 Mononatriumdihydrogenphosphat 7558-80-7 Biologische Nitrifikation 01.01.2024 31.12.2025 WW Harksheide;

WW Dollern

SH;

NI

Gesundheitsamt
Bad Segeberg;
Gesundheitsamt
Landkreis Stade
3 Mononatriumdihydrogenphosphat 7558-80-7 Biologische Entmanganung 01.01.2024 31.12.2025 WW Harksheide;

WW Dollern

SH;

NI

Gesundheitsamt
Bad Segeberg;
Gesundheitsamt
Landkreis Stade
4 Styrendivinyl-benzen-Copolymer mit Trialkylammonium-Gruppen 116565-72-1 Entfernung von PFAS 01.06.2024 31.12.2025 WW Rauental BW Gesundheitsamt Rastatt Als Verfahrensstufe nach dem Einsatz des Aufbereitungsstoffs ist ein Filter mit granulierter Aktivkohle zur Adsorption zu betreiben.

Legende:

Keine Angabe
CAS
Chemical Abstracts Service Registry
EINECS
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances

Teil A2: Zulässige Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2024

Lfd. Nr. Desinfektionsverfahren Verwendungszweck Ausnahmegenehmigung Einsatzort Land Für die amtliche
Beobachtung
zuständige
Behörde
Bemerkungen
erteilt am befristet
bis zum

Legende:

Keine Angabe
Teil B

Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung
auf Antrag des Verwenders

Stand: Dezember 2024

Teil B1: Zulässige Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2024

scrollen
Lfd.
Nr.
Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungszweck Reinheits-
anforderungen
Maximal
zulässige
Zugabe
Höchst-
konzentration
nach Ab-
schluss der
Aufbereitung1
Reaktions-
produkte
Bemerkungen Ausnahme
befristet
bis zum
1 Eisen(III)hydroxidoxid 51274-00-1 257-098-5 Adsorptive Entfernung von Blei DIN EN 15029
Arsen < 70 mg/​kg TS
a. a. R. d. T.
Anwendungsbeschränkung beachten2 31.12.2025

Teil B2: Zulässige Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2024

Lfd.
Nr.
Desinfektionsverfahren Verwendungszweck Technische Regeln Mindesteinwirkzeit Anforderungen
an das Verfahren
Bemerkungen Ausnahme
befristet bis zum

Legende:

1
Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
2
Um einen im Teil B1 oder B2 aufgeführten Aufbereitungsstoff oder ein Desinfektionsverfahren einzusetzen, muss man zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt beantragen.
Keine Angabe
a. a. R. d. T.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
CAS
Chemical Abstracts Service Registry
EINECS
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Berlin, den 1. Dezember 2024

Umweltbundesamt

Im Auftrag
Andreas Grunert

Kommentar hinterlassen

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Kategorien

Ähnliche Beiträge
Allgemeines

Bilanzanalyse der AP Management GmbH für das Geschäftsjahr 2022

Die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung der AP Management GmbH ermöglichen eine...

Allgemeines

Hessen fordert Ende der Übererfüllung von EU-Recht: Initiative im Bundesrat vorgestellt

Das Land Hessen hat im Bundesrat eine Entschließung eingebracht, die darauf abzielt,...

Allgemeines

Pflegebeitrag steigt ab Januar 2025 um 0,2 Prozentpunkte

Der Bundesrat hat am 20. Dezember 2024 der Verordnung zur Anpassung des...