Umweltbundesamt
Vierte Bekanntmachung
der Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 21 der Trinkwasserverordnung
mit Stand vom Dezember 2024
1 Rechtsrahmen
Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 20 Absatz 4 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) vom 20. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 159, S. 2), dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist, keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat, die Färbung, den Geruch oder den Geschmack des Trinkwassers nicht beeinträchtigt und nicht unbeabsichtigt die Vermehrung von Mikroorganismen fördert.
Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 20 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffs oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, kann das Umweltbundesamt gemäß § 21 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 20 Absatz 1 und 4 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.
Die Ausnahmegenehmigungen nach § 21 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.
Das Umweltbundesamt kann gemäß § 21 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 20 Absatz 4 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.
2 Struktur der Bekanntmachung
Teil A:
„Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall“
Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 20 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil A nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und 3 Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuches sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 21 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 20 TrinkwV eingeschlossen ist.
Teil A wird in A1 und A2 unterteilt:
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Teil A1: Zulässige Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
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Teil A2: Zulässige Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Teil B:
„Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders“
Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekanntgemacht. Wer einen in Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss grundsätzlich vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 21 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste zulässiger Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren aufgenommen werden.
Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das
Umweltbundesamt, E-Mail-Postfach trinkwasseraufbereitung@uba.de zu richten.
Teil B wird in B1 und B2 unterteilt:
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Teil B1: Zulässige Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
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Teil B2: Zulässige Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
3 Erläuterungen zu den Tabellenspalten
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StoffnameBezeichnung des Stoffes gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.).
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CAS-NummerChemical Abstracts Service Registry Number
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EINECS-NummerEuropean Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
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VerwendungszweckDie in der Tabellenspalte genannten Verwendungszwecke konkretisieren die im § 18 TrinkwV festgelegten zulässigen Zwecke des Einsatzes von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren.
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Ausnahmegenehmigung erteilt am/befristet bisZeitraum, in dem die beantragte erweiterte Wirksamkeitsprüfung des Aufbereitungsstoffs oder des Desinfektionsverfahrens durchgeführt werden kann.
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EinsatzortDer Standort, an dem die erweiterte Wirksamkeitsprüfung stattfindet.
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LandDas Land, in dem die erweiterte Wirksamkeitsprüfung stattfindet.
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Für die amtliche Überwachung zuständige BehördeDie für die Trinkwasserüberwachung am Einsatzort zuständige Behörde (zum Beispiel Gesundheitsamt).
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ReinheitsanforderungenDie Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der jeweiligen technischen Normen, die einzuhalten sind. Wenn ein Produkt in mehreren Reinheitsklassen (Typen) genormt ist, wird in dieser Liste die gültige Klasse (Typ) angegeben. Die Reinheitsanforderungen können auch ohne Bezug zu einer Norm in dieser Liste festgelegt sein.Für Aufbereitungsstoffe des Teils I b, die in Filtersystemen eingesetzt werden, sollte keine Erhöhung des Gehaltes an chemischen Substanzen im Trinkwasser durch den Aufbereitungsstoff nach Einfüllung, Spülung und Inbetriebnahme des Filtersystems erfolgen.
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Maximal zulässige ZugabeDie Angabe der zulässigen Zugabe legt das Umweltbundesamt (UBA) unter Berücksichtigung folgender Aspekte fest:Durch die Zugabe von Aufbereitungsstoffen bei der Aufbereitung zu Trinkwasser darf, soweit in der Spalte Bemerkungen nicht anders festgelegt, die Konzentration eines mit einem Grenzwert nach Anlage 2 der TrinkwV versehenen gesundheitsrelevanten Parameters nach TrinkwV im aufbereiteten Wasser um nicht mehr als 10 % seines Grenzwertes erhöht werden. Der Grenzwert der TrinkwV selbst darf durch die Zugabe nicht überschritten werden. Daher richtet sich u. a. die maximal zulässige Zugabe eines Aufbereitungsstoffs neben der technisch notwendigen Menge auch nach dessen Gehalt an Verunreinigungen (z. B. Schwermetalle, Monomere).Des Weiteren werden die Angaben der Referenzzugaben der a. a. R. d. T. sowie die Minimierung chemischer Stoffe nach § 7 Absatz 4 TrinkwV berücksichtigt.
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Höchstkonzentration nach AufbereitungDie Höchstkonzentration nach der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffs bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels angegeben.
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Zu beachtende ReaktionsprodukteIn dieser Spalte werden Reaktionsprodukte aufgeführt, für die ein Grenzwert in der Trinkwasserverordnung angegeben ist.
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BemerkungenIn dieser Spalte werden die zu beachtenden Besonderheiten beim Einsatz der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festgelegt und Hinweise gegeben.
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BefristungZeitraum, in dem die beantragte Erprobung des Aufbereitungsstoffs oder des Desinfektionsverfahrens durchgeführt werden kann.
Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 21 TrinkwV
Stand: Dezember 2024
Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Teil A1: Zulässige Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2024
Lfd. Nr. | Stoffname | CAS- Nummer |
EINECS- Nummer |
Verwendungszweck | Ausnahmegenehmigung | Einsatzort | Land | Für die amtliche Überwachung zuständige Behörde |
Bemerkungen | |
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erteilt am | befristet bis zum |
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1 | Natriumcarboxymethyl Inulin | 430439-54-6 | – | Verhinderung der Verblockung von Membranen | 01.01.2023 | 31.12.2025 | GWW Sandweier | BW | Gesundheitsamt Rastatt | – |
2 | Mononatriumdihydrogenphosphat | 7558-80-7 | – | Biologische Nitrifikation | 01.01.2024 | 31.12.2025 | WW Harksheide;
WW Dollern |
SH;
NI |
Gesundheitsamt Bad Segeberg; Gesundheitsamt Landkreis Stade |
– |
3 | Mononatriumdihydrogenphosphat | 7558-80-7 | – | Biologische Entmanganung | 01.01.2024 | 31.12.2025 | WW Harksheide;
WW Dollern |
SH;
NI |
Gesundheitsamt Bad Segeberg; Gesundheitsamt Landkreis Stade |
– |
4 | Styrendivinyl-benzen-Copolymer mit Trialkylammonium-Gruppen | 116565-72-1 | – | Entfernung von PFAS | 01.06.2024 | 31.12.2025 | WW Rauental | BW | Gesundheitsamt Rastatt | Als Verfahrensstufe nach dem Einsatz des Aufbereitungsstoffs ist ein Filter mit granulierter Aktivkohle zur Adsorption zu betreiben. |
Legende:
- –
-
Keine Angabe
- CAS
-
Chemical Abstracts Service Registry
- EINECS
-
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Teil A2: Zulässige Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2024
Lfd. Nr. | Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Ausnahmegenehmigung | Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde |
Bemerkungen | |
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erteilt am | befristet bis zum |
|||||||
– | – | – | – | – | – | – | – | – |
Legende:
- –
-
Keine Angabe
Zulässige Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung
auf Antrag des Verwenders
Stand: Dezember 2024
Teil B1: Zulässige Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2024
Lfd. Nr. |
Stoffname | CAS- Nummer |
EINECS- Nummer |
Verwendungszweck | Reinheits- anforderungen |
Maximal zulässige Zugabe |
Höchst- konzentration nach Ab- schluss der Aufbereitung1 |
Reaktions- produkte |
Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
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1 | Eisen(III)hydroxidoxid | 51274-00-1 | 257-098-5 | Adsorptive Entfernung von Blei | DIN EN 15029 Arsen < 70 mg/kg TS a. a. R. d. T. |
– | – | – | Anwendungsbeschränkung beachten2 | 31.12.2025 |
Teil B2: Zulässige Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2024
Lfd. Nr. |
Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Technische Regeln | Mindesteinwirkzeit | Anforderungen an das Verfahren |
Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
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– | – | – | – | – | – | – | – |
Legende:
- 1
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Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
- 2
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Um einen im Teil B1 oder B2 aufgeführten Aufbereitungsstoff oder ein Desinfektionsverfahren einzusetzen, muss man zuvor eine Ausnahmegenehmigung nach § 21 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt beantragen.
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Keine Angabe
- a. a. R. d. T.
-
Allgemein anerkannte Regeln der Technik
- CAS
-
Chemical Abstracts Service Registry
- EINECS
-
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Umweltbundesamt
Im Auftrag
Andreas Grunert
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