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Vierundsechzigste IFH geschlossener Immobilienfonds für Holland GmbH & Co. KG

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Hanseatisches Oberlandesgericht

Verfügung

13 Kap 25/​19

In dem Musterverfahren

Breuer, W. ./​. Wölbern Treuhand GmbH i.L. u.a.

Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird bestimmt auf

Mittwoch, 16.02.2022, 11.00 Uhr
Sitzungssaal wird am Sitzungstag am Aushang bzw. bei der Information im Eingangsbereich des Gerichts bekannt gegeben.
Sievekingplatz 2
20355 Hamburg.

Belehrungen gemäß §§ 78, 215 ZPO

Vor den Oberlandesgerichten herrscht Anwaltszwang. Daher kann nur ein Rechtsanwalt oder im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt ein der deutschen Sprache mächtiger Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, der nach den Teilen 1 und 5 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) berechtigt ist, vorübergehend die Tätigkeit eines Rechtsanwalts auszuüben, zum Prozessbevollmächtigten bestellt werden. Handlungen, die die Partei selbst vornimmt, sind prozessrechtlich unwirksam. Wird für die Partei kein Rechtsanwalt oder kein vorstehend näher bezeichneter ausländischer Rechtsanwalt tätig, kann gegen sie ein Versäumnisurteil ergehen. Die Parteien werden daher ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Nichterscheinen im Termin zu einem Verlust des Prozesses führen kann. Gegen die nicht erschienene Partei kann auf Antrag des Gegners ein Versäumnisurteil erlassen oder eine Entscheidung nach Aktenlage getroffen werden (§§ 330 bis 331a, 251a ZPO); in diesem Fall hat die säumige Partei auch die Gerichtskosten und die notwendigen Kosten der Gegenseite zu tragen (§ 91 ZPO). Aus dem Versäumnisurteil oder dem Urteil nach Lage der Akten kann der Gegner der säumigen Partei gegen diese die Zwangsvollstreckung betreiben (§ 708 Nr. 2 ZPO).

 

Hamburg, 27.09.2021

Hanseatisches Oberlandesgericht, 13. Zivilsenat

Dr. Tonner, Richter am Oberlandesgericht

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