Umweltbundesamt
Vierzehnte Bekanntmachung
der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung
mit Stand vom Dezember 2022
Vom 22. November 2022
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RechtsrahmenDas Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat.Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.Die Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.Das Umweltbundesamt kann gemäß § 12 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.
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Struktur der BekanntmachungTeil A:„Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall“Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 11 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste nach § 11 TrinkwV kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil A nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und 3 Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuches sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 12 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 11 TrinkwV eingeschlossen ist.Teil A wird in A1 und A2 unterteilt:
– Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall – Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall Teil B:
„Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders“Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekanntgemacht. Wer einen in Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss grundsätzlich vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 12 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste gemäß § 11 TrinkwV aufgenommen werden.Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten.Teil B wird in B1 und B2 unterteilt:– Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders – Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders - 3.
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Erläuterungen zu den Tabellenspalten
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StoffnameBezeichnung des Stoffes gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.)
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CAS-NummerChemical Abstracts Service Registry Number – Die Nummern entsprechen den Rechercheergebnissen bei „STN International“ (http://www.cas.org/index).
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EINECS-NummerEuropean Inventory of Existing Commercial Chemical Substances – Die Nummern entsprechen den Rechercheergebnissen beim „European Chemical Substances Information System“ (http://echa.europa.eu/de/information-on-chemicals/ec-inventory).
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VerwendungszweckIn der Spalte Verwendungszweck ist festgelegt, für welche Zwecke der Aufbereitungsstoff während der Erprobung ausschließlich eingesetzt werden darf.
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Ausnahmegenehmigung erteilt am/befristet bisZeitraum, in dem die beantragte erweiterte Wirksamkeitsprüfung des Aufbereitungsstoffes oder des Desinfektionsverfahrens durchgeführt werden kann.
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EinsatzortDer Standort, an dem die erweiterte Wirksamkeitsprüfung stattfindet.
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LandDas Land, in dem die erweiterte Wirksamkeitsprüfung stattfindet.
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Für die amtliche Überwachung zuständige BehördeDie für die Trinkwasserüberwachung am Einsatzort zuständige Behörde (z. B. Gesundheitsamt).
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ReinheitsanforderungenDie Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der entsprechenden DIN (EN)-Normen, auf die a. a. R. d. T., oder sie können für die Erprobung vom Umweltbundesamt festgelegt werden.
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Maximal zulässige ZugabeDie Festlegung der zulässigen Zugabe (Dosierung) während der Erprobungsphase.
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Höchstkonzentration nach AufbereitungDie Höchstkonzentration nach der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffes bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels angegeben.
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Zu beachtende ReaktionsprodukteIn dieser Spalte werden Reaktionsprodukte aufgeführt, für die ein Grenzwert in der Trinkwasserverordnung angegeben ist.
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BemerkungenIn dieser Spalte werden die zu beachtenden Besonderheiten beim Einsatz der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festgelegt und Hinweise gegeben.
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BefristungZeitraum, in dem die beantragte Erprobung des Aufbereitungsstoffes oder des Desinfektionsverfahrens durchgeführt werden kann.
Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 12 TrinkwV
Stand: Dezember 2022
Teil A
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2022 | ||||||||||
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Lfd. Nr. |
Stoffname | CAS- Nummer |
EINECS- Nummer |
Verwen- dungs- zweck |
Ausnahmegenehmigung | Einsatz- ort |
Land | Für die amtliche Überwachung zuständige Behörde | Bemerkungen | |
erteilt am | befristet bis zum |
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1 | Divinylbenzol-Styrol-Ethylstyrol-Copolymer mit Sulfonsäuregruppen in Natriumform [Benzene, diethenyl-, polymer with ethenylbenzene and ethenylethylbenzene, sulfonated, sodium salts] |
69011-22-9 | – | Dezentrale Einstellung des Calcium- und Magnesiumgehaltes |
01.07.2021 | 31.12.2023 | – | – | – | Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor Inkrafttreten der §-11-Liste in Betrieb waren, durchgeführt. Die Ionenaustauscher können entsprechend der §-11-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2). |
2 | Natriumcarboxymethyl Inulin | 430439-54-6 | – | Verhinderung der Verblockung von Membranen |
01.01.2023 | 31.12.2023 | WW Sandweier | BW | Gesundheitsamt Rastatt | – |
3 | Schwach-saurer Kationentauscher |
50602-21-6 | – | Einstellung des Calcium- und Magnesiumgehaltes |
01.01.2023 | 31.12.2023 | – | – | – | Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor Inkrafttreten der §-11-Liste in Betrieb waren, durchgeführt. Die Ionenaustauscher können entsprechend der §-11-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2). |
4 | Stark-basischer Anionentauscher |
65997-24-2 | – | Einstellung der Säurekapazität, Entfernung von Chlorid, Nitrat und Sulfat | 01.01.2023 | 31.12.2023 | – | – | – | Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebsdaten seit Bestehen der Übergangsregelung für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor Inkrafttreten der §-11-Liste in Betrieb waren, durchgeführt. Die Ionenaustauscher können entsprechend der §-11-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2). |
Legende: | ||
– | Keine Angabe | |
CAS | Chemical Abstracts Service Registry | |
EINECS | European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances |
Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2022 | ||||||||
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Lfd. Nr. | Desinfektionsverfahren | Verwendungszweck | Ausnahmegenehmigung | Einsatzort | Land | Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde | Bemerkungen | |
erteilt am | befristet bis zum |
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– | – | – | – | – | – | – | – | – |
Legende: | ||
– | Keine Angabe |
Teil B
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung
auf Antrag des Verwenders
Stand: Dezember 2022
Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2022 | ||||||||||
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Lfd. Nr. | Stoffname | CAS- Nummer |
EINECS- Nummer |
Verwendungs- zweck |
Reinheits- anforderungen |
Maximal zulässige Zugabe |
Höchst- konzentration nach Abschluss der Aufbereitung2 |
Reaktions- produkte |
Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
1 | Eisen(III)hydroxidoxid | 51274-00-1 | 257-098-5 | Adsorptive Entfernung von Blei | DIN EN 15029 Arsen < 70 mg/kg TS a. a. R. d. T. |
– | – | – | Anwendungs- beschränkung beachten3 |
31.12.2023 |
2 | Eisen(III)hydroxidoxid | 51274-00-1 | 257-098-5 | Adsorptive Entfernung von Vanadium | DIN EN 15029 Arsen < 70 mg/kg TS a. a. R. d. T. |
– | – | – | Anwendungs- beschränkung beachten3 |
31.12.2023 |
Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2022 | |||||||||
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Lfd. Nr. | Desinfektions- verfahren |
Verwendungs- zweck |
Technische Regeln |
Mindest- einwirkzeit |
Anforderungen an das Verfahren | Bemerkungen | Ausnahme befristet bis zum |
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1 | Dosierung einer nicht vor Ort hergestellten Chlordioxidlösung |
Desinfektion | W 224, W 624 |
a. a. R. d. T. | Transport- und Lagerbedingungen sind so zu gestalten, dass die Einhaltung der Chlorit- und Chloratwerte sichergestellt ist. Maximal zulässige Zugabe: 0,4 mg/l ClO2 Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung: max. 0,2 mg/l ClO2 min. 0,05 mg/l ClO2 |
DIN Normung in Vorbereitung, Anwendungsbeschränkung beachten3 Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/l ClO2– nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten. Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte: |
31.12.2023 | ||
– | 70 µg/l für die dauerhafte Dosierung (bis Dosierung von 0,4 mg/l ClO2) und | ||||||||
– | 200 µg/l für die zeitweise Dosierung, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann. |
Legende: | ||
2 | Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten | |
3 | Für die Verwendung ist vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt zu beantragen. | |
– | Keine Angabe | |
a. a. R. d. T. | Allgemein anerkannte Regeln der Technik | |
CAS | Chemical Abstracts Service Registry | |
EINECS | European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances |
Berlin, den 22. November 2022
Umweltbundesamt
Im Auftrag
A. Grunert
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