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Vierzehnte Bekanntmachung der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung mit Stand vom Dezember 2022

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Umweltbundesamt

Vierzehnte Bekanntmachung
der Ausnahmegenehmigungen gemäß § 12 der Trinkwasserverordnung
mit Stand vom Dezember 2022

Vom 22. November 2022

1.
Rechtsrahmen
Das Umweltbundesamt hat die Aufgabe, über die Zulassung von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren zu entscheiden. Voraussetzung für eine (generelle) Zulassung ist nach § 11 Absatz 3 Satz 1 der Trinkwasserverordnung (TrinkwV), dass der Stoff oder das Verfahren unter festzulegenden Bedingungen hinreichend wirksam ist und keine vermeidbaren oder unvertretbaren Auswirkungen auf Gesundheit und Umwelt hat.
Ist für die vorgenannte Entscheidung des Umweltbundesamtes nach § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV die Erprobung eines Aufbereitungsstoffes oder Desinfektionsverfahrens erforderlich, so kann das Umweltbundesamt gemäß § 12 Absatz 1 TrinkwV auf Antrag befristete Ausnahmen von § 11 Absatz 1 Satz 1 und 5 sowie Absatz 2 TrinkwV genehmigen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass durch die Erprobung keine Gefährdung der Gesundheit und der Umwelt zu erwarten ist. Die Ausnahmegenehmigung ist auf das notwendige Maß zu beschränken und zu befristen.
Die Ausnahmegenehmigungen nach § 12 Absatz 1 TrinkwV werden im Bundesanzeiger und auf der Internetseite des Umweltbundesamtes veröffentlicht.
Das Umweltbundesamt kann gemäß § 12 Absatz 2 TrinkwV die Ausnahmegenehmigung widerrufen, wenn sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Aufbereitungsstoff oder das Desinfektionsverfahren den Anforderungen des § 11 Absatz 3 Satz 1 TrinkwV nicht genügen.
2.
Struktur der Bekanntmachung
Teil A:
„Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in der erweiterten Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall“
Vor der Entscheidung über den Antrag nach § 11 TrinkwV zur Neuaufnahme von Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren in die Liste nach § 11 TrinkwV kann eine erweiterte Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) erforderlich sein. Diese beinhaltet eine Prüfung auf Wirksamkeit und Eignung für den jeweiligen Aufbereitungszweck sowie eine Bewertung von Gesundheits- oder Umweltbelastungen im Rahmen eines Probebetriebes unter Versorgungsbedingungen an einer realen technischen Wasserversorgungsanlage. Teil A nennt die für diesen Praxisbetrieb erteilten Ausnahmegenehmigungen. Sie sind zeitlich befristet (üblicherweise zwischen 12 Monaten und 3 Jahren) und beziehen sich nur auf die konkret benannten Wasserversorgungsanlagen. Im Rahmen dieses Probebetriebes ist eine strengere Überwachung durch die zuständige Überwachungsbehörde sicherzustellen. Zudem ist ein wissenschaftliches Gutachten über die Durchführung des Versuches sowie über die erhaltenen Ergebnisse zu erstellen. Ein gesonderter Antrag nach § 12 TrinkwV ist nicht erforderlich, da dieser schon im Antrag auf Änderung der Liste nach § 11 TrinkwV eingeschlossen ist.
Teil A wird in A1 und A2 unterteilt:

Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall
Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

Teil B:

„Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders“
Bei Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren, welche die erweiterte Wirksamkeitsprüfung (siehe Anmerkungen zu Teil A) erfolgreich bestanden haben, kann es außerdem erforderlich sein, für einen begrenzten Zeitraum eine breiter angelegte allgemeine Erprobung durchzuführen. Diese Stoffe und Verfahren werden in Teil B bekanntgemacht. Wer einen in Teil B aufgeführten Stoff oder ein dort aufgeführtes Verfahren einsetzen möchte, muss grundsätzlich vorher beim Umweltbundesamt eine Ausnahmegenehmigung entsprechend § 12 Absatz 1 TrinkwV beantragen. Sollten in der Erprobungsphase keine Tatsachen bekannt werden, die gegen einen weiteren Einsatz dieser Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren sprechen, können diese Stoffe und Verfahren in die Liste gemäß § 11 TrinkwV aufgenommen werden.
Anträge auf Genehmigung des Einsatzes von in Teil B aufgeführten Aufbereitungsstoffen und Desinfektionsverfahren im Rahmen der allgemeinen Erprobung sind an das Umweltbundesamt, Abteilung II 3, Postfach 33 00 22, 14191 Berlin, zu richten.
Teil B wird in B1 und B2 unterteilt:

Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders
3.
Erläuterungen zu den Tabellenspalten

Stoffname
Bezeichnung des Stoffes gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik (a. a. R. d. T.)
CAS-Nummer
Chemical Abstracts Service Registry Number – Die Nummern entsprechen den Rechercheergebnissen bei „STN International“ (http:/​/​www.cas.org/​index).
EINECS-Nummer
European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances – Die Nummern entsprechen den Rechercheergebnissen beim „European Chemical Substances Information System“ (http:/​/​echa.europa.eu/​de/​information-on-chemicals/​ec-inventory).
Verwendungszweck
In der Spalte Verwendungszweck ist festgelegt, für welche Zwecke der Aufbereitungsstoff während der Erprobung ausschließlich eingesetzt werden darf.
Ausnahmegenehmigung erteilt am/​befristet bis
Zeitraum, in dem die beantragte erweiterte Wirksamkeitsprüfung des Aufbereitungsstoffes oder des Desinfek­tionsverfahrens durchgeführt werden kann.
Einsatzort
Der Standort, an dem die erweiterte Wirksamkeitsprüfung stattfindet.
Land
Das Land, in dem die erweiterte Wirksamkeitsprüfung stattfindet.
Für die amtliche Überwachung zuständige Behörde
Die für die Trinkwasserüberwachung am Einsatzort zuständige Behörde (z. B. Gesundheitsamt).
Reinheitsanforderungen
Die Reinheitsanforderungen beziehen sich auf den normativen Teil der entsprechenden DIN (EN)-Normen, auf die a. a. R. d. T., oder sie können für die Erprobung vom Umweltbundesamt festgelegt werden.
Maximal zulässige Zugabe
Die Festlegung der zulässigen Zugabe (Dosierung) während der Erprobungsphase.
Höchstkonzentration nach Aufbereitung
Die Höchstkonzentration nach der Aufbereitung bezieht sich auf den wirksamen Anteil des eingesetzten Aufbereitungsstoffes bzw. auf dessen Reaktionsprodukte. Bei Desinfektionsmitteln werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen eine Höchstkonzentration und eine Mindestkonzentration des Desinfektionsmittels angegeben.
Zu beachtende Reaktionsprodukte
In dieser Spalte werden Reaktionsprodukte aufgeführt, für die ein Grenzwert in der Trinkwasserverordnung angegeben ist.
Bemerkungen
In dieser Spalte werden die zu beachtenden Besonderheiten beim Einsatz der Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren festgelegt und Hinweise gegeben.
Befristung
Zeitraum, in dem die beantragte Erprobung des Aufbereitungsstoffes oder des Desinfektionsverfahrens durchgeführt werden kann.

Ausnahmegenehmigungen
gemäß § 12 TrinkwV

Stand: Dezember 2022

Teil A
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall

scrollen
Teil A1: Aufbereitungsstoffe in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2022
Lfd.
Nr.
Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwen-
dungs-
zweck
Ausnahmegenehmigung Einsatz-
ort
Land Für die amtliche Überwachung zuständige Behörde Bemerkungen
erteilt am befristet
bis zum
1 Divinylbenzol-Styrol-Ethylstyrol-Copolymer mit Sulfonsäuregruppen in Natriumform
[Benzene, diethenyl-, polymer with ethenylbenzene and
ethenylethylbenzene, sulfonated, sodium salts
]
69011-22-9 Dezentrale Einstellung des
Calcium- und
Magnesiumgehaltes
01.07.2021 31.12.2023 Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebs­daten seit Bestehen der Übergangs­regelung für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor Inkrafttreten der §-11-Liste in Betrieb waren, durchgeführt. Die Ionenaustauscher können ent­sprechend der
§-11-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2).
2 Natriumcarboxymethyl Inulin 430439-54-6 Verhinderung der Verblockung von
Membranen
01.01.2023 31.12.2023 WW Sandweier BW Gesundheitsamt Rastatt
3 Schwach-saurer
Kationentauscher
50602-21-6 Einstellung des
Calcium- und
Magnesiumgehaltes
01.01.2023 31.12.2023 Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebs­daten seit Bestehen der Übergangs­regelung für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor Inkrafttreten der §-11-Liste in Betrieb waren, durchgeführt. Die Ionenaustauscher können ent­sprechend der
§-11-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2).
4 Stark-basischer
Anionentauscher
65997-24-2 Einstellung der Säurekapazität, Entfernung von Chlorid, Nitrat und Sulfat 01.01.2023 31.12.2023 Die Erweiterte Wirksamkeitsprüfung wird mit Betriebs­daten seit Bestehen der Übergangs­regelung für den weiteren Einsatz von Ionenaustauschern, die vor Inkrafttreten der §-11-Liste in Betrieb waren, durchgeführt. Die Ionenaustauscher können ent­sprechend der
§-11-Liste weiterverwendet werden (Einleitung der Liste Absatz 6 in Verbindung mit Tabelle 2).

Legende:
Keine Angabe
CAS Chemical Abstracts Service Registry
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances

Teil A2: Desinfektionsverfahren in erweiterter Wirksamkeitsprüfung (Praxisbetrieb) im Einzelfall; Stand Dezember 2022
Lfd. Nr. Desinfektionsverfahren Verwendungszweck Ausnahmegenehmigung Einsatzort Land Für die amtliche Beobachtung zuständige Behörde Bemerkungen
erteilt am befristet
bis zum

Legende:
Keine Angabe

Teil B
Aufbereitungsstoffe und Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung
auf Antrag des Verwenders
Stand: Dezember 2022

Teil B1: Aufbereitungsstoffe zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2022
Lfd. Nr. Stoffname CAS-
Nummer
EINECS-
Nummer
Verwendungs-
zweck
Reinheits-
anforderungen
Maximal
zulässige
Zugabe
Höchst-
konzentration nach Abschluss der Aufbereitung2
Reaktions-
produkte
Bemerkungen Ausnahme
befristet
bis zum
1 Eisen(III)hydroxidoxid 51274-00-1 257-098-5 Adsorptive Entfernung von Blei DIN EN 15029
Arsen < 70 mg/​kg TS
a. a. R. d. T.
Anwendungs-
beschränkung
beachten3
31.12.2023
2 Eisen(III)hydroxidoxid 51274-00-1 257-098-5 Adsorptive Entfernung von Vanadium DIN EN 15029
Arsen < 70 mg/​kg TS
a. a. R. d. T.
Anwendungs-
beschränkung
beachten3
31.12.2023

Teil B2: Desinfektionsverfahren zur allgemeinen Erprobung auf Antrag des Verwenders; Stand Dezember 2022
Lfd. Nr. Desinfektions-
verfahren
Verwendungs-
zweck
Technische
Regeln
Mindest-
einwirkzeit
Anforderungen an das Verfahren Bemerkungen Ausnahme
befristet
bis zum
1 Dosierung einer nicht vor Ort
hergestellten Chlordioxidlösung
Desinfektion W 224,
W 624
a. a. R. d. T. Transport- und Lagerbedingungen sind so zu gestalten, dass die Einhaltung der Chlorit- und Chloratwerte sichergestellt ist.
Maximal zulässige Zugabe:
0,4 mg/​l ClO2
Konzentrationsbereich nach Abschluss der Aufbereitung:
max. 0,2 mg/​l ClO2
min. 0,05 mg/​l ClO2
DIN Normung in Vorbereitung,
Anwendungsbeschränkung beachten3
Ein Höchstwert für Chlorit von 0,2 mg/​l ClO2 nach Abschluss der Aufbereitung muss eingehalten werden. Der Wert für Chlorit gilt als eingehalten, wenn nicht mehr als 0,2 mg/​l Chlordioxid zugegeben werden. Möglichkeit von Chloratbildung beachten.
Für Chlorat gelten folgende Höchstwerte:
31.12.2023
70 µg/​l für die dauerhafte Dosierung (bis Dosierung von 0,4 mg/​l ClO2) und
200 µg/​l für die zeitweise Dosierung, wenn die Desinfektion nicht anders gewährleistet werden kann.

Legende:
2 Einschließlich der Gehalte vor der Aufbereitung und aus anderen Aufbereitungsschritten
3 Für die Verwendung ist vom Unternehmer oder sonstigen Inhaber einer Wasserversorgungsanlage gemäß der Trinkwasserverordnung eine Ausnahmegenehmigung nach § 12 Absatz 1 TrinkwV beim Umweltbundesamt zu beantragen.
Keine Angabe
a. a. R. d. T. Allgemein anerkannte Regeln der Technik
CAS Chemical Abstracts Service Registry
EINECS European Inventory of Existing Commercial Chemical Substances
Berlin, den 22. November 2022

Umweltbundesamt

Im Auftrag
A. Grunert

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