Virtuelle Währungen sollen künftig in den Geltungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie fallen.Die EU-Kommission hatte dazu im Juli einen Richtlinienvorschlag veröffentlicht, zu dem die Europäische Bankenaufsichtsbehörde EBA nun eine Stellungnahme
abgegeben hat. Darin begrüßt sie die Vorschläge grundsätzlich, weist aber darauf hin,dass die Kommission einige Klarstellungen vornehmen solle. Insbesondere sollten die Fristen zur Umsetzung der Vorschläge so gestaltet werden, dass sie mit den Fristen zur nationalen Umsetzung der Vierten Geldwäscherichtlinie im Einklang stünden.Der Richtlinienvorschlag der EU-Kommission sieht
vor, Umtausch-Plattformen für virtuelle Währungen und Anbieter von elektronischen Geldbörsen als sogenannte Verpflichtete in den Geltungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie einzubeziehen.
Die Unternehmen wären dann verpflichtet, sich bei der zuständigen nationalen Behörde zulassen oder eintragen zu lassen. Nach Ansicht der EBA sollte die EU-Kommission die Anforderungen an eine Zulassung oder Eintragung weiter präzisieren, um EU-einheitliche Standards zu gewährleisten. Weiteren Klärungsbedarf sieht die EBA hinsichtlich der laufen den Überwachung der Unternehmen und der Zusammenarbeit der zuständigen Behörden. Die EBA hatte bereits Mitte 2014 eine Stellungnahme zu virtuellen Währungen veröffentlicht und darin unter anderem vorgeschlagen, Umtausch Plattformen für virtuelle Währungen in den Geltungsbereich der Vierten Geldwäscherichtlinie einzubeziehen.
Kommentar hinterlassen