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Vita 34 AG – EINBERUFUNG DER AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2023

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Vita 34 AG
Leipzig
ISIN DE000A0BL849 /​ WKN A0BL84
EINBERUFUNG DER AUSSERORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG 2023
Am
Donnerstag, den 16. November 2023, um 12:00 Uhr MEZ
findet in den Räumlichkeiten der
Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik mbH „The Burrow Berlin“,
Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/​24 /​ Lützowplatz 15, 10785 Berlin,
die
außerordentliche Hauptversammlung
der Vita 34 AG mit Sitz in Leipzig
als
virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und Aktionärinnen oder ihrer Bevollmächtigten
am Ort der Hauptversammlung statt.
Hierzu laden wir unsere Aktionäre* und Aktionärinnen herzlich ein.

* Sofern in dieser Einladung auf eine geschlechterspezifische Schreibweise verzichtet wird, erfolgt dies ausschließlich zum Zwecke der besseren Lesbarkeit. Alle personenbezogenen Bezeichnungen und Begriffe sind im Sinne der Gleichbehandlung als geschlechtsneutral zu verstehen.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und Aktionärinnen und ihre Bevollmächtigten können sich im Wege elektronischer Kommunikation über den Internetservice („Investor-Portal“) zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten und ihr Stimmrecht sowie weitere Aktionärsrechte ausüben. Das passwortgeschützte Investor-Portal zur Hauptversammlung ist unter
https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbar. Nähere Hinweise zur Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton finden Sie im Abschnitt „Ergänzende Angaben und Hinweise“, der im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt ist.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärinnen und ihrer Bevollmächtigten erfolgt – auch bei Bevollmächtigung von Dritten – ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation über die elektronische Briefwahl oder über Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Räumlichkeiten der Grünebaum Gesellschaft für Event-Logistik mbH „The Burrow Berlin“, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 22/​24 /​ Lützowplatz 15, 10785 Berlin. Für Aktionäre und Aktionärinnen und deren Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) besteht kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung.
I. TAGESORDNUNG
1.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Vita 34 AG und der Seracell Pharma GmbH nach § 293 Abs. 2 AktG

Die Vita 34 AG, Leipzig beabsichtigt mit der Seracell Pharma GmbH, Rostock, einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Die Gesellschaft hält 100% der Geschäftsanteile an der Seracell Pharma GmbH, Rostock (HRB 14625). Der Gewinnabführungsvertrag soll Grundlage für eine körperschafts- und gewerbesteuerliche Organschaft zwischen der Vita 34 AG und der Seracell Pharma GmbH sein. Da die Vita 34 AG alleinige Gesellschafterin der Seracell Pharma GmbH ist, sind Ausgleichszahlungen oder Abfindungen für außenstehende Gesellschafter gemäß den §§ 304, 305 AktG nicht zu gewähren. Der Gewinnabführungsvertrag soll den folgenden Inhalt haben:
„GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

Zwischen

der Vita 34 AG , mit Geschäftsanschrift unter Deutscher Platz 5 a, 04103 Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter HRB 20339,
– nachfolgend „ VITA “ -,

und

der Seracell Pharma GmbH , mit Geschäftsanschrift unter Schillingallee 68, 18057 Rostock, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Rostock unter HRB 14625,
– nachfolgend „ GmbH “ -,
– VITA und GmbH jeweils einzeln auch „ Partei “ und gemeinsam die „ Parteien “-

wird der nachfolgende Gewinnabführungsvertrag geschlossen:
PRÄAMBEL

Die GmbH ist eine 100%-ige Tochtergesellschaft der VITA. Die Parteien beabsichtigen den Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit Wirkung zum 1. Januar 2023, bzw. im Falle der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister nach Ablauf des 31. Dezember 2023 mit Wirkung zum 1. Januar 2024.

Dies vorausgeschickt, wird folgender Vertrag geschlossen:
§ 1 GEWINNABFÜHRUNG
(1)

Die GmbH ist verpflichtet, während der Vertragsdauer unter entsprechender Beachtung des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung, ihren ganzen Gewinn an die VITA abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung und Auflösung von Rücklagen nach § 4 Abs. 1 dieses Vertrages – der ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr.
(2)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den ganzen Gewinn des laufenden Geschäftsjahres der GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
§ 2 VERLUSTÜBERNAHME
(1)

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
(2)

Der Anspruch auf Verlustausgleich entsteht, soweit nicht nach Abs. 1 abweichend vorgesehen, jeweils mit dem Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres der GmbH.
§ 3 AUFSTELLUNG DES JAHRESABSCHLUSSES
(1)

Der Jahresabschluss der GmbH ist vor seiner Feststellung der VITA zur Kenntnisnahme, Prüfung und Abstimmung vorzulegen.
(2)

Der Jahresabschluss der GmbH ist vor dem Jahresabschluss der VITA zu erstellen und festzustellen.
(3)

Endet das Geschäftsjahr der GmbH zugleich mit dem Geschäftsjahr der VITA, so ist gleichwohl das zu übernehmende Ergebnis der GmbH im Jahresabschluss der VITA für das gleiche Geschäftsjahr zu berücksichtigen.
§ 4 BILDUNG UND AUFLÖSUNG VON RÜCKLAGEN
(1)

Die GmbH kann mit Zustimmung der VITA Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 S. 2 HGB sind auf Verlangen der VITA aufzulösen und gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.
(2)

Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die VITA abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.
§ 5 FÄLLIGKEIT UND VERZINSUNG
(1)

Der Anspruch auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 2 dieses Vertrages wird zum Bilanzstichtag des betreffenden Geschäftsjahres der GmbH fällig.
(2)

Der Anspruch auf Abführung des Gewinns nach § 1 dieses Vertrages wird jeweils mit Feststellung des Jahresabschlusses der GmbH für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig.
(3)

Die VITA kann eine Vorabführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit nach Gesetz und Gesellschaftsvertrag eine Vorabdividende gezahlt werden könnte.
(4)

Die Ansprüche auf Abführung des Gewinnes nach § 1 dieses Vertrages und auf Ausgleich des Jahresfehlbetrages nach § 2 dieses Vertrages sind ab dem Zeitpunkt ihrer Fälligkeit (§ 5 Abs. 1 und 2 dieses Vertrages) gemäß §§ 352, 353 HGB mit 5 % p.a. zu verzinsen. Vorschüsse gemäß § 5 Abs. 3 dieses Vertrages sind unverzinslich. Soweit sich ergibt, dass geleistete Vorschüsse die sich gemäß § 5 Abs. 2 dieses Vertrages ergebenden tatsächlichen Zahlungsverpflichtungen übertreffen, ist der zu viel geleistete Betrag als verzinsliche Darlehensgewährung zu behandeln und ab dem Zeitpunkt der Leistung des Vorschusses entsprechend Satz 1 zu verzinsen.
§ 6 WIRKSAMWERDEN UND DAUER, KÜNDIGUNG
(1)

Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der VITA und der Gesellschafterversammlung der GmbH.
(2)

Der Vertrag wird mit der Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt rückwirkend zum Beginn des jeweiligen Geschäftsjahres der GmbH, in dem dieser Vertrag wirksam wird.
(3)

Im Falle der Eintragung des Vertrags in das Handelsregister nach Ablauf des 31. Dezember 2023, gilt dieser Vertrag rückwirkend für die Zeit ab Beginn des bei Eintragung in das Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der GmbH. Der Vertrag hat eine feste Laufzeit von fünf (5) Zeitjahren, gerechnet ab dem Beginn seiner Wirksamkeit und mindestens bis zu dem Zeitpunkt, zu dem die durch diesen Vertrag begründete ertragsteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestvertragsdauer von fünf (5) Jahren erfüllt hat. Der Vertrag setzt sich danach auf unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer von fünf Zeitjahren mit einer Frist von sechs Monaten von einer Vertragspartei schriftlich gekündigt wird. Sofern das Ende der Laufzeit nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres der GmbH fällt, verlängert sich die Laufzeit bis zum Ende des dann laufenden Geschäftsjahres.
(4)

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere:

wenn die VITA nicht mehr über die Mehrheit der Stimmrechte aus den Anteilen an der GmbH verfügt;

die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der VITA oder der GmbH;

oder irgendein anderer Grund, der unter Beachtung der jeweils gültigen Fassung des KStG zum Wegfall der körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der VITA und der GmbH führt.
(5)

Die Kündigung bedarf der Schriftform.
(6)

Wenn der Vertrag endet, hat die VITA den Gläubigern der GmbH entsprechend § 303 AktG in der jeweils gültigen Fassung Sicherheit zu leisten, sofern diese dies verlangen.
§ 7 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
(1)

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht notarielle Beurkundung erforderlich ist, und der Zustimmung der Hauptversammlung der VITA sowie der Gesellschafterversammlung der GmbH.
(2)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so werden hierdurch die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich in diesem Falle, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch diejenige wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung wirtschaftlich am nächsten kommt bzw. die Lücke durch diejenige Bestimmung auszufüllen, die sie nach ihrer wirtschaftlichen Absicht vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt bedacht hätten.

[Unterschriftenzeilen der beiden Parteien]“
[Ende des Gewinnabführungsvertrages]

Es ist beabsichtigt, dass die Gesellschafterversammlung der Seracell Pharma GmbH dem Gewinnabführungsvertrag zeitnah nach dieser Hauptversammlung zustimmt. Der Gewinnabführungsvertrag ist in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der Vita 34 AG und der Geschäftsführung der Seracell Pharma GmbH gemäß § 293a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet.

Dieser gemeinsame Bericht und der Entwurf des Gewinnabführungsvertrages werden zusammen mit den weiteren nach dem Gesetz zu diesem Tagesordnungspunkt 1 zugänglich zu machenden Unterlagen vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zugänglich sein.

Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit unter anderem der Zustimmung der Hauptversammlung.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Vita 34 AG und der Seracell Pharma GmbH, letztere als gewinnabführende Gesellschaft, wird zugestimmt.
II. ERGÄNZENDE ANGABEN UND HINWEISE

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 16.036.459,00. Das Grundkapital ist eingeteilt in 16.036.459 auf den Namen lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 16.036.459 Stimmrechte. Die Gesellschaft und eine von ihr abhängige Tochtergesellschaft halten im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung insgesamt 47.806 eigene Aktien, aus denen ihnen keine Stimmrechte zustehen.

2. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Die Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung nach der gesetzlichen Neuregelung in § 118a Aktiengesetz (AktG) führt zu einigen Modifikationen beim Ablauf der Hauptversammlung sowie der Ausübung der Aktionärsrechte sowohl gegenüber einer Präsenz-Hauptversammlung als auch gegenüber der zuletzt abgehaltenen virtuellen Hauptversammlung nach der Sondergesetzgebung infolge der Covid-19-Pandemie. Daher bitten wir um besondere Beachtung der nachfolgenden Hinweise, insbesondere zur Möglichkeit der Verfolgung der Hauptversammlung in Bild und Ton, des Rechts zur Einreichung von Stellungnahmen, des Antragsrechts, zur Ausübung des Stimmrechts, des Rederechts, des Auskunftsrechts und des Widerspruchsrechts.

Der Vorstand der Vita 34 AG hat auf Grundlage der Satzungsermächtigung in § 22 der Satzung der Gesellschaft entschieden, die diesjährige Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und Aktionärinnen oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) ist daher ausgeschlossen.

Aktionäre und Aktionärinnen und ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung am 16. November 2023 ab 12:00 Uhr MEZ* mit Bild und Ton live durch Nutzung des Investor-Portals im Internet unter
https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

verfolgen. Wie Sie Zugang zum Investor-Portal erhalten, ist nachfolgend im Abschnitt „Zugang zum Investor-Portal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung“ (dazu Ziffer II.3) beschrieben. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation durch elektronische Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

* Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt, sind sämtliche Zeitangaben in dieser Hauptversammlungseinladung Zeitangaben in der für Deutschland geltenden mitteleuropäischen Winterzeit (MEZ). Die koordinierte Weltzeit (UTC) entspricht der mitteleuropäischen Winterzeit (MEZ) minus eine Stunde.

3. Zugang zum Investor-Portal und elektronische Zuschaltung zur Versammlung

Die Gesellschaft hat für Zwecke der virtuellen Hauptversammlung ein Investor-Portal für die Hauptversammlung eingerichtet. Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und Aktionärinnen können sich über das Investor-Portal elektronisch zur Hauptversammlung zuschalten und diese am Tag der Hauptversammlung ab 12:00 Uhr live in Bild und Ton verfolgen sowie im Wege elektronischer Kommunikation Aktionärsrechte ausüben. Das Investor-Portal ist abrufbar unter der Internetadresse
https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Der (online) Zugang zum Investor-Portal erfolgt durch Eingabe der Aktionärsnummer und den zugehörigen individuellen Zugangsdaten (PIN bzw. Zugangscode), der mit der Einladung an die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre und Aktionärinnen versendet wird). Die erforderlichen Informationen zum Vorgehen werden mit der Einladung an die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre und Aktionärinnen versendet. Aktionäre und Aktionärinnen, die erst nach dem Beginn des 26. Oktober 2023, 00:00 Uhr MESZ, im Aktienregister eingetragen werden, erhalten nach den gesetzlichen Vorgaben ohne Anforderung keine Einladungsunterlagen und somit auch keine Zugangsdaten für das Investor-Portal zur Hauptversammlung übersandt. Sie können aber über die nachfolgend genannte Anmeldestelle (dazu unter Ziffer II.4) die Einladungsunterlagen mit der erforderlichen Aktionärsnummer und den zugehörigen individuellen Zugangsdaten anfordern.

Ohne ordnungsgemäße Anmeldung zur Versammlung können Aktionäre und Aktionärinnen sich nicht elektronisch zur Versammlung zuschalten und keine Aktionärsrechte, insbesondere nicht das Stimmrecht, ausüben. Auch die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Abstimmungsvertreter der Gesellschaft über das Investor-Portal erfordern die fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung.

Das Investor-Portal wird voraussichtlich ab dem 16. Oktober 2023 freigeschaltet.

4. Anmeldung zur Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts; Umschreibestopp

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung (d.h. zur elektronischen Zuschaltung zu der Hauptversammlung) und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 21 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre und Aktionärinnen berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich rechtzeitig bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss spätestens am 9. November 2023 bis 24:00 Uhr entweder auf elektronischem Weg über das Investor-Portal oder bei der nachstehend genannten Anmeldestelle

Vita 34 AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

zugehen („Anmeldestelle“). Für den Zugang zum Investor-Portal siehe bitte die Hinweise unter Ziffer II.3.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich. Aus arbeitstechnischen Gründen werden allerdings im Zeitraum vom Ablauf des9. November 2023 (sogenanntes „Technical Record Date“) bis zum Schluss der Hauptversammlung am 16. November 2023 keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen (sogenannter „Umschreibestopp“). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am 9. November 2023. Der Umschreibestopp bedeutet keine Sperre für die Verfügung über die Aktien. Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 9. November 2023 bei der Gesellschaft eingehen, können allerdings Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte aus diesen Aktien nicht ausüben, es sei denn, sie lassen sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen. In solchen Fällen bleiben Stimmrechte und sonstige Aktionärsrechte bis zur Umschreibung noch bei dem im Aktienregister Eingetragenen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge rechtzeitig zu stellen.

5. Verfahren für die Stimmrechtsausübung im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl)

Die Stimmrechtsausübung erfolgt im Wege elektronischer Kommunikation durch elektronische Briefwahl unter Nutzung des Investor-Portals. Aktionäre und Aktionärinnen, die im Aktienregister eingetragen sind und sich ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet haben, können ihre Stimme durch elektronische Briefwahl im Vorfeld der Hauptversammlung sowie während Hauptversammlung unter Nutzung des Investor-Portals abgeben. Bevollmächtigte, einschließlich bevollmächtigter Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären und Aktionärinnen zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können sich ebenfalls der elektronischen Briefwahl bedienen.

Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung sind Abgabe und Änderungen von bereits im Wege der elektronischen Briefwahl abgegebenen Stimmen unter Nutzung des Investor-Portals bis zur Schließung der Abstimmung in der Hauptversammlung am 16. November 2023 möglich. Den genauen Zeitpunkt, zu dem die Abgabe- bzw. Änderungsmöglichkeit über das Investor-Portal endet, legt dabei der Versammlungsleiter fest. Er wird hierauf während der Hauptversammlung rechtzeitig hinweisen.

6. Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Aktionäre und Aktionärinnen können sich nach Maßgabe ihrer Weisungen durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bei Ausübung des Stimmrechts vertreten lassen. Auch für die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter ist die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anmeldung der Aktien bis zum 9. November 2023, 24:00 Uhr, erforderlich.

Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Vor und während der Hauptversammlung steht Ihnen für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft das unter der Internetadresse
https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

erreichbare Investor-Portal der Gesellschaft zur Verfügung. Die Bevollmächtigung über das Investor-Portal ist bis zum Beginn der Abstimmung am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Investor-Portal können Sie auch noch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen. Den genauen Zeitpunkt, zu dem die Widerrufs- bzw. Änderungsmöglichkeit über das Investor-Portal endet, legt dabei der Versammlungsleiter fest. Er wird hierauf während der Hauptversammlung rechtzeitig hinweisen.

Bitte denken Sie in jedem Fall zuvor an die fristgerechte Anmeldung der Aktien bis zum 9. November 2023, 24:00 Uhr.

Eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die Stimmrechtsvertreter kann auch außerhalb des Investor-Portals unter Verwendung des hierfür auf dem gemeinsam mit dem Einladungsschreiben zur Hauptversammlung übersandten Vollmachts- und Weisungsformulars erfolgen. Ein entsprechendes Vollmachts- und Weisungsformular kann auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

heruntergeladen oder bei der Anmeldestelle angefordert werden. Wenn Sie (anstelle des Investor-Portals) das Vollmachts- und Weisungsformular verwenden, muss dieses bis spätestens 15. November 2023, 24:00 Uhr, (Datum des Eingangs) bei der nachstehend genannten Anmeldestelle eingehen:

Vita 34 AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Den Stimmrechtsvertretern müssen Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem relevanten Tagesordnungspunkt erteilt werden. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Sollte zu einem Gegenstand der Tagesordnung eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung für jeden einzelnen Unterpunkt. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Aufträge zu Redebeiträgen und Auskunftsverlangen, zum Stellen von Anträgen und Wahlvorschlägen, zu Verlangen zur Aufnahme von Fragen in die Niederschrift sowie zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.

7. Verfahren für die Stimmabgabe durch andere Bevollmächtigte

Aktionäre und Aktionärinnen können ihr Stimmrecht und sonstige Rechte in der Hauptversammlung auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären und Aktionärinnen zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet oder einen anderen Dritten, ausüben lassen. Auch Bevollmächtigte Dritte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits ausschließlich durch elektronische Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Bevollmächtigt der Aktionär oder die Aktionärin mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von ihnen zurückweisen. Auch im Fall einer Stimmrechtsvertretung ist eine fristgerechte Anmeldung der Aktien erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Kreditinstitut, ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine andere Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird. Aktionäre und Aktionärinnen können für die Vollmachtserteilung das im Internet unter
https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zur Verfügung stehende Vollmachtsformular nutzen. Die Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Wegs zur Übermittlung der Vollmacht bzw. des Nachweises über die Bestellung eines Bevollmächtigten an die Gesellschaft, kann die Vollmachtserteilung auch elektronisch über das Investor-Portal erfolgen; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall.

Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann unbeschadet eines anderweitigen, nach dem Gesetz zulässigen Übermittlungsweg über das Investor-Portal erfolgen.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft außerhalb des Investor-Portals, so muss diese aus organisatorischen Gründen der oben genannten Anmeldestelle bis 15. November 2023, 24:00 Uhr, zugehen. Am Tag der Hauptversammlung können Vollmachten ausschließlich unter Nutzung des Investor-Portals bis zum Beginn der Abstimmung abgegeben, geändert oder widerrufen werden.

Bitte beachten Sie, dass eine Vollmachts- und Weisungserteilung über das Investor-Portal stets als vorrangig betrachtet wird und eine eventuelle anderweitige Vollmachts- und Weisungserteilung mit der gleichen Aktionärsnummer unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs gegenstandslos ist.

Bevollmächtigte Dritte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre und Aktionärinnen lediglich über elektronische Briefwahl oder die Erteilung von (Unter-)Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Insoweit gelten die obigen Hinweise entsprechend. Für die Nutzung des Investor-Portals werden den Bevollmächtigten nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung durch den Aktionär bzw. die Aktionärin Zugangsdaten übersandt, die ihnen die Rechtsausübung im Wege der elektronischen Kommunikation über das Investor-Portal ermöglichen. Die Bevollmächtigung sollte daher möglichst frühzeitig erfolgen, um einen rechtzeitigen Zugang der Zugangsdaten bei den Bevollmächtigten zu ermöglichen.

Bei der Bevollmächtigung zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Kreditinstitute, Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen sowie sonstige von § 135 AktG erfasste Intermediäre und gemäß § 135 AktG Gleichgestellte) sind Besonderheiten zu beachten, die bei dem jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen sind. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Vollmachtserklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie eine Vollmacht nach § 135 AktG erteilen wollen, mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht ab. Ein Verstoß gegen die vorgenannten und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung der in diesem Absatz Genannten beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG nicht die Wirksamkeit der Stimmabgabe.

8. Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Nach erfolgter ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung sind Abgabe und Änderungen der elektronischen Briefwahl oder Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder an sonstige Bevollmächtigte einschließlich eines Wechsels zwischen diesen Möglichkeiten oder eines Widerrufs noch wie folgt möglich:

Die Abgabe von elektronischen Briefwahlstimmen bzw. Änderungen von bereits im Wege elektronischer Briefwahl abgegebenen Stimmen sind nur über das Investor-Portal bis zur Schließung der Abstimmung in der Hauptversammlung am 16. November 2023 möglich.

Widerruf und Änderung der Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder an sonstige Bevollmächtigte können außerhalb des Investor-Portals bis spätestens 15. November 2023, 24:00 Uhr (Zugang), an die nachstehend genannten Anmeldestelle

Vita 34 AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Deutschland
oder
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

übermittelt werden.

Am Tag der Hauptversammlung können Widerruf und Änderung der Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder an sonstige Bevollmächtigte nur über das Investor-Portal erfolgen.

Den genauen Zeitpunkt, zu dem die jeweilige Änderungs- beziehungsweise Widerrufsmöglichkeit am Tag der Hauptversammlung endet, legt dabei der Versammlungsleiter fest. Er wird rechtzeitig darauf hinweisen, wann die Erteilungs-, Änderungs- beziehungsweise Widerrufsmöglichkeit über das Investor-Portal endet.

Bei Eingang mehrerer Erklärungen unter derselben Aktionärsnummer gilt Folgendes:

Elektronische Briefwahlstimmen beziehungsweise Vollmacht- und Weisungserteilungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Investor-Portal werden gegenüber anderen Zugangswegen grundsätzlich vorrangig berücksichtigt.

Eine außerhalb des Investor-Portals erklärte Briefwahl ist nicht zulässig.

Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen außerhalb des Investor-Portals voneinander abweichende Erklärungen bezüglich einer Vollmacht an Dritte bzw. Vollmacht oder Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgeben wurde, werden Erklärungen per E-Mail grundsätzlich vorrangig berücksichtigt.

Haben Aktionäre und Aktionärinnen einen Dritten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) bevollmächtigt, können sie ihre Aktionärsrechte – einschließlich des Stimm- und Rederechts – nur dann selbst ausüben, wenn zuvor die entsprechende Bevollmächtigung gemäß den in dieser Einberufung beschriebenen Regelungen widerrufen wurde.
III. RECHTE DER AKTIONÄRE UND AKTIONÄRINNEN

(Ergänzungsverlangen, Anträge, Wahlvorschläge, Stellungnahmen, Rederecht, Auskunftsrecht und Widerspruch sowie Angaben zu den Rechten der Aktionäre § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1 und 4, § 127, § 130a, § 131 Abs. 1, § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 8 in Verbindung mit § 245 AktG)

1. Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d.h. spätestens bis zum Ablauf des 16. Oktober 2023, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.

Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vita 34 AG
– Vorstand –
Deutscher Platz 5 a
04103 Leipzig

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB per E-Mail an:

hv-2023@vita34.de

Jedem neuen Gegenstand der Tagesordnung muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass er/​sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber der Aktien ist/​sind und dass er/​sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag hält/​halten. Bei der Berechnung dieser Frist sind §§ 70 und 121 Absatz 7 AktG zu beachten.

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekanntgemacht. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​ zugänglich gemacht und den Aktionären und Aktionärinnen mitgeteilt.

2. Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG, 130a Abs. 5 S. 3, 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG

Jeder Aktionär und jede Aktionärin hat das Recht, Gegenanträge gegen die Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung und Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern oder von Abschlussprüfern, an die nachstehende Anschrift zu übersenden:

Vita 34 AG
Deutscher Platz 5 a
04103 Leipzig

oder per E-Mail an:
hv-2023@vita34.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Zugänglich zu machende Gegenanträge (einschließlich einer etwaigen Begründung) und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung – d. h. spätestens bis zum 1. November 2023, 24:00 Uhr – unter vorstehender Adresse oder E-Mail-Adresse zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs bzw. der Aktionärin, einer etwaigen zugänglich zu machenden Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung über das Internet unter
https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

unverzüglich veröffentlicht.

Von der Gesellschaft zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge der Aktionäre und Aktionärinnen gelten nach § 126 Abs. 4 AktG als im Zeitpunkt der Zugänglichmachung gestellt. Zu diesen Anträgen können ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre und Aktionärinnen das Stimmrecht ausüben. Sofern der/​die den Antrag stellende oder Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär bzw. Aktionärin nicht ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist, muss der Gegenantrag oder Wahlvorschlag in der Hauptversammlung nicht behandelt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge sowie sonstige Anträge können darüber hinaus auch während der Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation, mithin im Rahmen des Rederechts (dazu siehe Ziffer III. 4), gestellt werden.

3. Recht zur Einreichung von Stellungnahmen gemäß § 130a Abs. 1 bis 4, 6 AktG

Ordnungsgemäß zu der Hauptversammlung angemeldete Aktionäre bzw. ihre Bevollmächtigten haben das Recht, bis spätestens fünf Tage vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also bis zum 10. November 2023, 24:00 Uhr, Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung einzureichen.

Die Einreichung hat in Textform in deutscher Sprache über das Investor-Portal zu erfolgen. Wir bitten, den Umfang von Stellungnahmen auf ein angemessenes Maß zu begrenzen, um den Aktionären eine ordnungsgemäße Sichtung der Stellungnahmen zu ermöglichen. Ein Umfang von 10.000 (inklusive Leerzeichen) Zeichen je Stellungnahme soll nicht überschritten werden.

Die Gesellschaft wird die Stellungnahmen bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, also bis zum 11. November 2023, 24:00 Uhr, den angemeldeten Aktionären und Aktionärinnen bzw. deren Bevollmächtigten im Investor-Portal unter Nennung des Namens des einreichenden Aktionärs bzw. der einreichenden Aktionärin zugänglich machen. Stellungnahmen werden grundsätzlich nicht zugänglich gemacht, wenn sie mehr als 10.000 Zeichen (inklusive Leerzeichen) umfassen, einen beleidigenden, strafrechtlich relevanten, offensichtlich falschen oder irreführenden Inhalt haben oder der Aktionär bzw. die Aktionärin zu erkennen gibt, dass er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird (§ 130a Abs. 3 S. 4 i. V. m. § 126 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, Nr. 3 oder Nr. 6 AktG).

Anträge und Wahlvorschläge, Fragen und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die im Rahmen der in Textform eingereichten Stellungnahmen übermittelt werden, werden in der Hauptversammlung nicht berücksichtigt; das Stellen von Anträgen und das Unterbreiten von Wahlvorschlägen (dazu Ziffer III.2), die Ausübung des Auskunftsrechts (dazu Ziffer III.5) sowie die Einlegung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung (dazu Ziffer III.6) sind ausschließlich auf den in dieser Einladung jeweils gesondert beschriebenen Wegen möglich. Die Möglichkeit zur Einreichung von Stellungnahmen begründet insbesondere keine Möglichkeit zur (Vorab-)Einreichung von Fragen nach § 131 Abs. 1a AktG. Etwaige in den Stellungnahmen enthaltene Fragen werden daher in der virtuellen Hauptversammlung nicht beantwortet.

4. Rederecht gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 7, 130a Abs. 5 und 6 AktG

Aktionäre und Aktionärinnen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben in der Versammlung ein Rederecht, das im Wege der Videokommunikation ausgeübt wird. Ab Beginn der Hauptversammlung können Aktionäre und Aktionärinnen bzw. ihre Bevollmächtigten im Investor-Portal ihre Redebeiträge anmelden. Anträge und Wahlvorschläge nach § 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AktG, Nachfragen nach § 131 Abs. 1d AktG und Fragen nach § 131 Abs. 1e AktG können Bestandteil des Redebeitrags sein.

Gemäß § 23 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft kann der Versammlungsleiter das Frage- und Rederecht des Aktionärs bzw. der Aktionärin zeitlich angemessen beschränken. Er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festzusetzen. Aktionäre und Aktionärinnen bzw. ihre Bevollmächtigten benötigen für die Ausübung des Rederechts ein internetfähiges Endgerät (PC, Laptop, Tablet oder Smartphone), welches über eine Kamera und ein Mikrofon verfügt, auf die jeweils vom Browser aus zugegriffen werden kann.

Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Aktionärin bzw. Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung und vor dem Redebeitrag zu überprüfen und diesen zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

5. Auskunftsrecht gemäß §§ 118a Abs. 1 S. 2 Nr. 4, 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Es ist vorgesehen, dass der Versammlungsleiter festlegen wird, dass das vorgenannte Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der Videokommunikation, also im Rahmen der Ausübung des Rederechts (dazu unter Ziffer III.4), wahrgenommen werden kann. Eine anderweitige Einreichung von Fragen im Wege der elektronischen oder sonstigen Kommunikation ist weder vor noch während der Hauptversammlung vorgesehen.

§ 131 Abs. 4 S. 1 AktG bestimmt, dass dann, wenn einem Aktionär oder einer Aktionärin wegen seiner Eigenschaft als Aktionär oder Aktionärin eine Auskunft außerhalb der Hauptversammlung gegeben worden ist, diese Auskunft jedem anderen Aktionär und Aktionärin bzw. dessen Bevollmächtigtem auf dessen Verlangen in der Hauptversammlung zu geben ist, auch wenn sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung nicht erforderlich ist. Im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung wird gewährleistet, dass Aktionäre und Aktionärinnen bzw. ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, ihr Verlangen nach § 131 Abs. 4 S. 1 AktG im Wege der elektronischen Kommunikation über das Investor-Portal während der Hauptversammlung übermitteln können.

Zu allen vom Vorstand gegebenen Antworten steht den Aktionären und Aktionärinnen in der Versammlung ein Nachfragerecht gem. § 131 Abs. 1d AktG zu.

6. Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung

Aktionäre und Aktionärinnen und ihre Bevollmächtigten, die elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltet sind, haben das Recht, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Widerspruch kann während der gesamten Dauer der Hauptversammlung bis zum Ende der Hauptversammlung über das Investor-Portal erklärt werden. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können nicht beauftragt werden, Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des die Hauptversammlung beurkundenden Notars zu erklären.
IV. WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN

Veröffentlichungen auf der Internetseite gemäß § 124a AktG

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die zugänglich zu machenden Unterlagen und Anträge von Aktionären und Aktionärinnen sowie weitere Informationen stehen auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

zur Verfügung. Dort werden nach der Hauptversammlung auch die festgestellten Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Weiterhin wird während der Hauptversammlung das Teilnehmerverzeichnis vor der ersten Abstimmung allen ordnungsgemäß angemeldeten und elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschalteten Aktionären und Aktionärinnen sowie ihren Vertretern über das Investor-Portal zur Verfügung stehen.

Nachweis der Stimmzählung

Abstimmende können gemäß § 129 Abs. 5 S. 1 AktG innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung eine Bestätigung darüber verlangen, ob und wie ihre Stimmen gezählt wurden. Der Nachweis über die Stimmzählung (Abstimmbestätigung) ist nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Investor-Portal abrufbar sowie auf Anfrage bei der Gesellschaft unter
hv-2023@vita34.de

erhältlich. Sofern die Bestätigung einem Intermediär erteilt wird, hat dieser die Bestätigung nach § 129 Abs. 5 S. 3 AktG unverzüglich dem Aktionär bzw. Aktionärin zu übermitteln.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für die Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären und Aktionärinnen die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen. Die Vita 34 AG verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß der DSGVO finden Sie im Internet auf der Internetseite zur Hauptversammlung unter
https:/​/​ir.vita34.de/​investor-relations/​hauptversammlung/​

Leipzig, im Oktober 2023

Vita 34 AG

Der Vorstand

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