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VNESPROMBANK LLC (Foreign Economic Industrial Bank LLC) in Liquidation – Insolvent

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VNESPROMBANK LLC (Foreign Economic Industrial Bank LLC) in Liquidation

Zuständig

Liquidator/-in

Verfahrensart Konkurs

Schuldner/-in VNESPROMBANK LLC (Foreign Economic Industrial Bank LLC) in Liquidation, 42, building 1, Komsomolsky avenue, 119991 Moskau, Russland, handelnd durch die Konkursverwaltung, „Deposit Insurance Agency“ State Corporation, 4 Vysotskogo ul., 109240 Moskau, Russland

 

19.06.2019

Eigenschaft Details
1. Schuldner(in) VNESPROMBANK LLC (Foreign Economic Industrial Bank LLC) in Liquidation, 42, building 1, Komsomolsky avenue, 119991 Moskau, Russland, handelnd durch die Konkursverwaltung, „Deposit Insurance Agency“ State Corporation, 4 Vysotskogo ul., 109240 Moskau, Russland
2. Bemerkungen Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets und Durchführung des abgekürzten Verfahrens nach Art. 37g Abs. 1 und 2 Bankengesetz

Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA hat am 17. Juni 2019 die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets ohne Durchführung eines inländischen Verfahrens betreffend wie folgt verfügt:

  1. Das Urteil des Handelsgerichts der Stadt Moskau vom 11. März 2016 (Dossier-Nr. A40-17434/16-71-31 B) betreffend Feststellung des Konkurses und Anordnung der Konkursliquidation über die VNESPROMBANK LLC (Foreign Economic Industrial Bank LLC) in Liquidation, Russland sowie die darin enthaltene Ernennung der „Deposit Insurance Agency“ State Corporation, Russland zur Konkursliquidatorin, vertreten durch ihren jeweiligen Zeichnungsberechtigten, mitsamt der zwischenzeitlich erfolgten und zukünftig noch zu erfolgenden Verlängerungen des vorbezeichneten Urteils um jeweils bis zu sechs Monate werden mit Wirkung für die Schweiz anerkannt.
  2. Das Verfahren wird nach Art. 37g Abs. 2 BankG durchgeführt.
  3. Die VNESPROMBANK LLC (Foreign Economic Industrial Bank LLC) in Liquidation, handelnd durch den jeweiligen Zeichnungsberechtigten der „Deposit Insurance Agency“ State Corporation, Russland, wird ermächtigt, in der Schweiz ihre Vermögenswerte einzufordern, Ansprüche gegen Drittparteien geltend zu machen und sämtliche damit verbundenen Rechtshandlungen vorzunehmen.
  4. Der VNESPROMBANK LLC (Foreign Economic Industrial Bank LLC) in Liquidation, Russland, handelnd durch den jeweiligen Zeichnungsberechtigten der „Deposit Insurance Agency“ State Corporation, Russland, werden folgende Auflagen gemacht:a) Eine Überführung der Vermögenswerte ins Ausland darf erst nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung erfolgen, und nur, soweit zu diesem oder einem späteren Zeitpunkt das Konkursliquidationsverfahren über die VNESPROMBANK LLC (Foreign Economic Industrial Bank LLC) in Liquidation, Russland noch nicht rechtskräftig beendet worden ist, und zwar insbesondere durch eine allfällige Entscheidung des Handelsgerichts der Stadt Moskau, in der eine Nicht-Verlängerung seines Urteils vom 11. März 2016 angeordnet wird.b) Die VNESPROMBANK LLC (Foreign Economic Industrial Bank LLC) in Liquidation, Russland handelnd durch den jeweiligen Zeichnungsberechtigten der „Deposit Insurance Agency“ State Corporation, Russland, wird verpflichtet, nach erfolgter Überführung allfälliger Erlöse aus ihrer Tätigkeit gemäss Ziff. 3 in das Ausland, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA die Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schweiz mitzuteilen.

    c) Die VNESPROMBANK LLC (Foreign Economic Industrial Bank LLC) in Liquidation, Russland, handelnd durch den jeweiligen Zeichnungsberechtigten der „Deposit Insurance Agency“ State Corporation, Russland, wird verpflichtet, der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA jeweils unverzüglich eine beglaubigte und apostillierte Kopie der zukünftigen Urteile des Handelsgerichts der Stadt Moskau betreffend die Verlängerung seines Urteils vom 11. März 2016 samt Übersetzung ins Englische oder Deutsche zur Verfügung zu stellen und die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA im Falle einer Nicht-Verlängerung des Urteils vom 11. März 2016 unverzüglich im Anschluss an eine Urteilsverkündung über die Nicht-Verlängerung in Kenntnis zu setzen.

  5. Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA macht die Ziffern 1 – 6 des Dispositivs durch Publikation auf der Homepage der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA sowie durch gleichzeitige Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) öffentlich bekannt.
  6. Die Ziffern 1 – 6 werden sofort vollstreckt.
    […]

Im Rahmen von Art. 44 Verwaltungsverfahrensgesetz und Art. 24 Abs. 2 Bankengesetz kann gegen diese Verfügung innert 30 Tagen beim Bundesverwaltungsgericht (Postfach, CH-9023 St. Gallen) Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist zu begründen und in zwei unterschriebenen Exemplaren einzureichen. Die Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen.

Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA

 

 

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