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Startseite Allgemeines Voestalpine – FMA greift ein
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Voestalpine – FMA greift ein

Alexandra_Koch (CC0), Pixabay
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Die Finanzmarktaufsicht (FMA) in Österreich ist eine unabhängige Behörde, die für die Regulierung und Überwachung des österreichischen Finanzmarktes zuständig ist. Sie wurde im Jahr 2002 gegründet und hat ihren Sitz in Wien. Die FMA ist verantwortlich für die Aufsicht über Banken, Versicherungen, Pensionskassen, Wertpapierfirmen und Börsen in Österreich.

Nun hat die FMA ein neues Thema auf dem Tisch: Die Bilanzmanipulation bei einer deutschen Tochtergesellschaft des österreichischen Stahlkonzerns voestalpine. Über zehn Jahre hinweg wurden die Bilanzen geschönt, insgesamt geht es um eine Summe von etwa 100 Millionen Euro. Der börsennotierte Konzern erwähnte diesen Vorfall jedoch nur weit hinten im Geschäftsbericht, was die FMA auf den Plan rief.

Die Behörde prüft nun, ob hier ein Verstoß gegen Publizitätsvorschriften vorliegt. Möglicherweise hätte die voestalpine diese kursrelevanten Informationen per Ad-hoc-Meldung veröffentlichen müssen, damit alle Aktionäre gleichzeitig davon erfahren. Bei Verstößen gegen Ad-hoc-Pflichten drohen Strafen bis zu 2,5 Millionen Euro oder zwei Prozent des Umsatzes.

Sollte die FMA feststellen, dass der Verdacht auf einen Verstoß besteht, leitet sie ein Ermittlungsverfahren und eventuell ein Verwaltungsstrafverfahren ein. Gegen einen Bescheid der FMA kann die voestalpine beim Bundesverwaltungsgerichtshof Einspruch erheben und später bis zum Verwaltungsgerichtshof gehen.

Die FMA betont, dass es ihr gesetzlicher Auftrag sei, allen Auffälligkeiten nachzugehen und die Ordnungsmäßigkeit des Handels börsennotierter Wertpapiere eng zu überwachen. Dazu gehöre auch die Einhaltung der gesetzlichen Transparenzvorschriften.

Die voestalpine selbst sieht keine Ad-hoc-Pflicht in diesem Fall und verweist darauf, dass die bilanziellen Auswirkungen im Geschäftsbericht dargelegt seien. Der Sachverhalt werde derzeit von Beratern und Anwälten aufgearbeitet, was noch bis zum Sommer 2024 andauern könne. Ob es zu zivilrechtlichen Klagen oder strafrechtlichen Anzeigen kommen werde, könne erst nach Klärung des Sachverhalts entschieden werden.

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