Die BaFin hat mit bestandskräftigem Bescheid einen Kapitalzuschlag gemäß § 10 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) bei der Volksbank Ober-Mörlen eG verhängt.
Verstoß gegen § 25a Abs. 1 KWG (ordnungsgemäße Geschäftsorganisation) Grundlage der Anordnung: § 10 Absatz 3 Satz 1 i. V. m. Satz 2 Nr. 2 KWG
Bestandskräftig seit: 7. November 2021
Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund von § 60b KWG.
Erläuterung:
Mit einem Kapitalzuschlag unterlegen Banken einen gewährten Kredit durch zusätzliches Eigenkapital. Mit Einführung der so genannten Basel-II-Richtlinien sind die Banken zur Einhaltung verbindlicher Eigenkapitalvorschriften verpflichtet.
Das Ziel besteht darin, langfristig eine angemessene Ausstattung der Banken mit Eigenkapital sicher zu stellen.
Kredite die die Institute gewähren, müssen zur Minimierung des Risikos stets mit einer festgelegten Quote an Eigenkapital unterlegt sein. Je besser die Bonität eines Schuldners ist, desto geringer muss der von der Bank aus eigenen Mitteln finanzierte Anteil am Gesamtdarlehen sein. Im Gegenzug erfordert die Vergabe von Krediten an Kreditnehmer mit einer schlechteren Bonität mehr Eigenkapital.
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