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Volksbank Senden eG: BaFin ordnet zusätzliche Eigenmittel an

handy139 (CC0), Pixabay
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Die Volksbank Senden eG muss zusätzliche Eigenmittel vorhalten. Das hat die Finanzaufsicht BaFin gegenüber dem Institut am 26. April 2023 angeordnet. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Volksbank Senden eG die Vorgaben des Kreditwesengesetzes (KWG) an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation in den geprüften Teilbereichen nicht erfüllte.

Betroffen waren vor allem die Ermittlung spezifischer Risiken und wie diese in die Gesamtbanksteuerung eingebunden wurden. Die Volksbank Senden eG verstieß damit gegen die Vorgaben des § 25 a Absatz 1 KWG.

Der Bescheid der BaFin ist seit dem 6. Juni 2023 bestandskräftig (siehe Infokasten „Bekanntmachung“).

Ordnungsgemäße Geschäftsorganisation

Eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation soll gewährleisten, dass Kreditinstitute die gesetzlichen Bestimmungen einhalten und tun, was betriebswirtschaftlich notwendig ist. Wie dies zu geschehen hat, regelt § 25a Absatz 1 KWG. Ein wesentlicher Teil der ordnungsgemäßen Geschäftsorganisation ist ein angemessenes und wirksames Risikomanagement. Es soll die laufende Risikotragfähigkeit von Kreditinstituten sicherstellen.

Das heißt unter anderem: Kreditinstitute müssen im Rahmen ihres Risikomanagements über eine funktionierende Gesamtbanksteuerung und ein adäquates Risikocontrolling verfügen. Das bedeutet auch, dass die Institute ihre Risiken angemessen ermitteln und überwachen – und dass sie daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Jeden Punkt dieses Risikomanagementprozesses sieht sich die BaFin an und kontrolliert, wie die Institute mit ihren Risikotreibern umgehen.

Kommt die BaFin zu dem Schluss, dass die Geschäftsorganisation eines Instituts Mängel aufweist, kann sie tätig werden. Sie kann zum Beispiel verlangen, dass das Institut zusätzlich zu den gesetzlichen Anforderungen weitere Eigenmittel vorhält. Dies hat die BaFin gegenüber der Volksbank Senden eG mit Bescheid vom 26. April 2023 angeordnet. Grundlage hierfür ist § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG.

Auch die Veröffentlichung solcher Maßnahmen erfolgt nach festen Regeln. Sie finden sich in § 60b Absatz 1 KWG.

 

Bekanntmachung

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat am 26. April 2023 gegenüber der Volksbank Senden eG zusätzliche Eigenmittelanforderungen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 Kreditwesengesetz (KWG) angeordnet.

Grund für die Maßnahme ist ein Verstoß gegen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG. Eine Sonderprüfung hatte ergeben, dass die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation im Sinne des § 25a Absatz 1 KWG in den geprüften Teilbereichen nicht gegeben war. Die Feststellungen bezogen sich vorwiegend auf die Ermittlung spezifischer Risiken und deren Einbindung in die Gesamtbanksteuerung.

Die Anordnung ergeht auf Grundlage des § 10 Absatz 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nr. 2 KWG. Der Bescheid ist seit dem 6. Juni 2023 bestandskräftig.

Die Veröffentlichung erfolgt aufgrund des § 60b Absatz 1 KWG.

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